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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 2762/21

Datum:
16.05.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2762/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:0516.9K2762.21.00
 
Schlagworte:
Innenbereich, Außenbereich, akzessorisch, Garten, Nebenanlage, Splittersiedlung, Entstehung, Erweiterung, Verfestigung, Ausuferung, Ortsrandlage.
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 7
Leitsätze:

Abgesehen von grundlegenden Bedenken gegen die Figur einer nach den Umständen des Einzelfalls in den Bebauungszusammenhang einzubeziehenden Fläche mit bebauungs- bzw. wohnakzessorischer Nutzung in Form von Nebenanlagen oder Freiflächen setzt eine solche Zurechnung jedenfalls voraus, dass diese Fläche der Hauptnutzung optisch ohne weiteres erkennbar zugeordnet ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptanlage steht. Dieser Bereich erstreckt sich auf einen verhältnismäßig schmalen Streifen (nah) "hinter" dem Hauptgebäude, soweit dieser durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt wird.Selbst wenn man die entsprechende Akzessorietät einer Anlage oder Fläche annimmt, lässt sich damit die planungsrechtliche Zulässigkeit einer dortigen Hauptnutzung regelmäßig nicht rechtfertigen.Die Entstehung einer Splittersiedlung kann gerade auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sein, da auch durch einen solchen Vorgang eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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