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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 1919/21

Datum:
23.06.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1919/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:0623.9K1919.21.00
 
Schlagworte:
Befangenheit Verhandlung Beseitigung Terrassenüberdachung Gebäudeteil Anbausicherung Garage Einfriedung Zaun Baugrenze Vortreten geringfügig Ermessen teilbar Austauschmittel Rückbau Gleichheit Unrecht Duldung aktiv
Normen:
VwGO § 54 Abs 1; ZPO § 47 Abs 2 S 1; BauO NRW 2018 § 6; BauO NRW 2018 § 82 S 1; OBG NRW § 21 S 2; BauNVO § 23 Abs 3 S 2; GG Art 3 Abs 1
Leitsätze:

Der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Verhandlung, die sodann auch unter Mitwirkung eines abgelehnten Richters fortgesetzt werden kann, ist der Aufruf der Sache und nicht die ausdrückliche Eröffnung der (mündlichen) Verhandlung.Zum Einzelfall der Anordnung der Beseitigung einer 8,50 m breiten und knapp 4 m tiefen Terrassenüberdachung mit seitlicher Verkleidung wegen eines abstandsflächenrechtlichen Verstoßes sowie der Einordnung der Überdachung als Gebäudeteil in bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Hinsicht.Als sogenannte faktische Anbausicherung kommt eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück nur in Betracht, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt, von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann und es sich nicht um eine bauliche Anlage handelt, die generell an der Grenze errichtet werden darf, wie etwa eine Garage oder eine (niedrige) Einfriedung.Zu den Maßstäben für die Annahme eines lediglich geringfügigen Vortretens von Gebäudeteilen über die Baugrenze.Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss eines illegalen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Es obliegt dem Bauherrn, den Rückbau des Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges Maß als Austauschmittel anzubieten.Zwar gewährt der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Aus ihm lässt sich jedoch die Forderung ableiten, das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben.Die Bauaufsichtsbehörde wird selbst durch eine längere Duldung eines illegal errichteten Bauvorhabens (durch Nichttätigwerden) nicht grundsätzlich daran gehindert ist, dessen Beseitigung oder Nutzungseinstellung zu fordern. Allenfalls kann sich ein Ermessensfehler daraus ergeben, dass die Behörde darüber hinaus (aktiv) ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf hat vertrauen können, eine Beseitigungsverfügung bzw. Nutzungsuntersagung werde nicht ergehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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