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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 2100/21

Datum:
03.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 K 2100/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:1103.8K2100.21.00
 
Schlagworte:
Tjebbes, Rottmann, automatischer Verlust Staatsangehörigkeit, Einzelfallprüfung, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Beibehaltungsgenehmigung, Vorlage, Vorabentscheidung, Unionsbürgerschaft
Normen:
StAG § 25, StAG § 30; AEUV Art 20, AEUV Art 267; ARB 1/80 Art 13
Leitsätze:

1. Steht Art. 20 AEUV einer Norm entgegen, die vorsieht, dass im Falle des freiwilligen Erwerbs einer (nicht privilegierten) Staatsangehörigkeit eines Drittstaats die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verloren gehen, wenn eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts nur erfolgt, sofern der betroffene Ausländer zuvor einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat und dieser Antrag vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit positiv beschieden wird?2. Falls die Frage zu 1. zu verneinen ist: Ist Art. 20 AEUV dahingehend auszulegen, dass im Verfahren zur Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung keine Voraussetzungen statuiert werden dürfen, die im Ergebnis dazu führen, dass eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie im Hinblick auf die Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus nicht stattfindet oder überlagert wird?

 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

 
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