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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2257/22.A

Datum:
30.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 2257/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:1130.7L2257.22A.00
 
Schlagworte:
fehlende Zustellung; Berichtigungsanspruch; effektiver Rechtsschutz
Normen:
§ 123 Abs. 1 VwGO; § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG; § 10 Abs. 2 und 4 AsylG
Leitsätze:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen falsche Abschlussmitteilung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ausländerbehörde der Stadt L.       mitzuteilen, dass das Asylverfahren des Antragstellers nicht durch den Zustellversuch vom 05.03.2022 – den Bescheid vom 01.03.2022 betreffend – abgeschlossen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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