Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 247/22

Datum:
11.03.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 247/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:0311.6L247.22.00
 
Schlagworte:
Tattagprinzip; Verwertungsverbot
Normen:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Sätze 5 bis 7 StVG; § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG; § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
Leitsätze:

1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist ihr Wirksamwerden (§ 43 VwVfG), nicht ihre Abfassung durch die Behörde.2. Werden Punkte nach der Abfassung der Entziehungsverfügung, aber vor ihrem Wirksamwerden gelöscht, kann sich das auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken. Denn die Löschung begründet ein absolutes Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG), das das Tattagprinzip überlagert.3. Wurden nach dem Tattagprinzip acht Punkte erreicht, ist die Entziehungsverfügung rechtswidrig, wenn ein Punkt während ihres Postlaufs an den Fahrerlaubnisinhaber gelöscht wird.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1231/22 geführten Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2022 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 und der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 angeordnet und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins in Ziffer 2 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 6 7 9 10 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank