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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6544/19

Datum:
10.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 6544/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:1110.4K6544.19.00
 
Schlagworte:
Hochspannungsfreileitung, Niederfrequenzanlage, 110-kV-Freileitung, Rücksichtnahmegebot, Grenzwerte, Minimierungsgebot, Minimierungspflicht, Koronageräusche, Vollgeschoss, statische Verweisung, Befreiung, Grundzüge der Planung, Aufweichung, Bebauungstiefe, Vorbildwirkung, doppelte Erschließung, Ausreißer, Solitär
Normen:
BauGB §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2, 233 Abs. 3 BBauG § 173 Abs. 3; BImschG §§ 3 Abs. 5 Nr. 1, 22 Abs. 1, 23 BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1; 26. BImSchV §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 bis 3, Anlage 1a
Leitsätze:

Das gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme wird gegenüber dem Betreiber einer bestehenden emittierenden Anlage durch eine heranrückende Wohnbebauung verletzt, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Anlagenbetrieb erfolgt oder erfolgen muss, gegenüber der vorherigen Lage verschlechtert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 -, juris).

Die im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorzunehmende Beurteilung der Zumutbarkeit richtet sich für die elektrischen und magnetischen Felder, die von einer als Niederfrequenzanlage mit 110 kV betriebenenen Hochspannungsfreileitung ausgehen, nach den in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerten.

Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV sind in der Regel keine Gefahren für die menschliche Gesundheit zu befürchten (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 6. September 2013 - 11 D 118/10.AK -, juris Leits.)

Zur Ermittlung der Grenzwerte bedarf es regelmäßig einer Einzelfallprüfung durch Berechnung (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 11 D 2/14.AK -, juris Rn. 122)

Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind verfassungsgemäß (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13/17 -, juris Rn. 44 m.w.N.)

Die staatliche Schutzpflicht ist nicht bereits dann verletzt, wenn einzelne Stimmen im fachwissenschaftlichen Schrifttum ein schärferes Vorgehen des Staates, etwa in Form strengerer Grenzwerte oder weitergehender Vorsorgepflichten, verlangen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen – wie hier den schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder – vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen, oder gar einen aktuellen Stand der Forschung erst im Gerichtsverfahren zu schaffen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 18, BVerwG, Urteil vom 21. September 2010 - 7 A 7/10 -, juris Rn. 25).

Maßstabsbildend für die baurechtliche Zumutbarkeit im Rahmen von § 15 BauNVO sind nicht besonders empfindliche oder robuste Personen, sondern auf Immissionen durchschnittlich reagierende Menschen. Besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Indispositionen bleiben daher insoweit außer Betracht. (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris Rn. 325 (zu § 9 Abs. 2 LuftVG), Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 29).

Koronageräusche treten bei 110-kV-Freileitungen in der Regel nicht auf bzw. sind immissionsschutzrechtlich vernachlässigbar.

Die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB können durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist. Dies setzt voraus, dass die planerische Grundkonzeption insgesamt aufgeweicht oder sogar stellenweise vollständig überholt ist, so dass die Planungsgrundsätze nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können.(Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 39 Bay.VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1337 -, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2016 - 10 A 2670/15 -, juris Rn. 20).

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2019 und des Gebührenbescheides vom 19. September 2019 verpflichtet, den Klägern nach Maßgabe ihrer am 6. Dezember 2018 gestellten – Gz.: 21-BV-0250/18 – und in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Bauvoranfrage einen Bauvorbescheid über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zugehörigen Stellplätzen auf dem Grundstück W.              Straße 000  in X (G1 und G2) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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