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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6509/22

Datum:
16.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 6509/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:1116.3K6509.22.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht bietet; zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. des im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 1983/22 ergangenen Beschlusses vom heutigen Tage (zum mangelnden Anspruch auf gewerberechtliches Einschreiten) verwiesen.

 
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