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Das eingeleitete Disziplinarverfahren im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG ist nicht erst die Erhebung der Disziplinarklage.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 17. Januar 2022 gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Amtsführung des Antragstellers an der V. -Schule zu dulden oder dem Antragsteller unverzüglich neue amtsentsprechende Amtsgeschäfte zu übertragen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zulässig, aber unbegründet.
6Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
8Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
9Er hat keinen Rechtsanspruch auf die von ihm sinngemäß begehrte amtsangemessene Beschäftigung. Einer Duldung der Wiederaufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit durch den Antragsgegner steht das mit Verfügung vom 18. Juni 2021 seitens des Antragsgegners erlassene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entgegen. Die Verfügung ist auch vollziehbar. Die von dem Antragsteller unter dem Aktenzeichen 2 K 5096/21 erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner in dem Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Den dagegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Kammer mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 (Az.: 2 L 1628/21) abgelehnt. Der Beschluss ist nach der Rücknahme der dagegen gerichteten Beschwerde (6 B 1788/21) rechtskräftig geworden.
10Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auch nicht gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen. Danach erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bereits am 22. Juni 2021 hat der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet und diesen mit Schreiben vom gleichen Tage davon unterrichtet. Soweit der Antragsteller einwendet, das Disziplinarverfahren müsse auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtet und spätestens nach Ablauf von drei Monaten Disziplinarklage im Sinne des § 35 Abs. 1 LDG NRW erhoben worden sein, um das Erlöschen nach § 39 Satz 2 BeamtStG zu verhindern, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Dagegen spricht der Wortlaut des § 39 Satz 2 BeamtStG, der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügen lässt, ohne insoweit auf die Höhe der voraussichtlich in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen abzustellen. Ferner ist die Erhebung einer Disziplinarklage gemäß § 35 LDG NRW nicht die (nur verlangte) Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Das LDG NRW differenziert vielmehr begrifflich zwischen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 17 f.) und der Erhebung einer Disziplinarklage (§ 35). Dabei beschreibt - wie auch die Gesetzessystematik zeigt - die in Teil 3 („Behördliches Disziplinarverfahren“) Kapitel 1 („Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung“) geregelte Einleitung den Beginn des behördlichen Disziplinarverfahrens und die Disziplinarklage, geregelt in Teil 3 Kapitel 3 („Abschlussentscheidung“), eine Möglichkeit das Disziplinarverfahren abzuschließen. Dazwischen findet die in Teil 3 Kapitel 2 (§§ 20 ff.) geregelte „Durchführung“ des Disziplinarverfahrens statt, während derer das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG fortbesteht. Daneben tritt selbständig die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW.
11Vgl. zu Letzterem ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Juni 2020 – 6 B 238/20 –, juris, Rn. 4 ff.
12Die von dem Antragsteller in den Blick genommene Frage, ob als Disziplinarmaßnahme eine im Wege der Disziplinarklage durchzusetzende Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung (noch) ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, ist vielmehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Erlasses bzw. der Aufrechterhaltung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zu berücksichtigen.
13Vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 ME 282/09 –, juris, Rn. 18.
14Insoweit dürfte das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte von Amts wegen aufzuheben sein, wenn angesichts des Fortgangs der disziplinaren Ermittlungen als Disziplinarmaßnahme eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung nicht (mehr) ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.
15Vgl. Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2014 – 2 K 6786/14 –, juris, Rn. 32.
16Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller den hierfür erforderlichen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht gestellt hat, hat er neue Umstände, die nicht bereits in dem Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2021 (Az.: 2 L 1628/21) abgehandelt wurden und diese Annahme tragen, weder vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Hiernach ist für den streitgegenständlichen Antrag auf Duldung der Amtsgeschäfte der ungekürzte Auffangwert festzusetzen, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
19Rechtsmittelbelehrung:
20(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
21Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
22Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
23Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
24Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
25Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
26(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
27Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
28Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
29Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
30Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
31War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.