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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2A. Der am 22. November 2021 gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, im Übrigen die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
4war zunächst dahingehend auszulegen, dass er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 7962/21 gegen Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2021 gerichtet ist, da der - anwaltlich vertretene - Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2. erhobenen Verwaltungsgebühr nichts vorbringt.
5Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, die von Gesetzes wegen eine solche nicht entfaltet. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV durch die Antragsgegnerin enthält jedoch keine selbstständig belastende Regelung. Sie hat keinen Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge, da seinem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zukam.
7Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller war jedoch bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, § 39 AufenthV am 31. Mai 2021 - und im Übrigen auch im zeitlichen Zusammenhang damit - nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels; sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 2 AufenthG vom 20. März 2020 war mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Februar 2021 abgelehnt worden. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller hielt sich jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
8B. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers,
9aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu unterlassen,
10hat ebenfalls keinen Erfolg.
11Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
12Soweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dienen soll, kommt die Gewährung von verfahrensbezogenem Abschiebungsschutz für die Dauer des Klageverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch ist regelmäßig aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen. Ein Bleiberecht während des Klageverfahrens kann nur bestehen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die mit der angegriffenen Ordnungsverfügung beendet worden ist. Ist dies - wie vorliegend - gerade nicht der Fall und der Antragsteller bleibt trotz Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig, widerspräche die Gewährung von Abschiebungsschutz bzw. die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens der gesetzlichen Wertung, für eben diese Dauer nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme zu machen, wenn die Rechtsposition des möglicherweise Begünstigten durch eine Abschiebung verloren ginge, weil die ausländerrechtliche Regelung einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt.
13Vgl. zu all dem OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 14. April 2021 - 3 B 123/21 -, juris, Rn. 7 ff.
14Eine solche Rechtsposition des Antragstellers ist jedoch nicht feststellbar.
15I. Ein Bleiberecht während des Klageverfahrens bestünde unter anderem dann, wenn die Voraussetzungen des § 39 AufenthV vorliegen. Diese Vorschrift ermöglicht als Ausnahme von § 5 Abs. 2 AufenthG die Einholung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs im Bundesgebiet und liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 10 und vom 8. Dezember 2011 - 18 B 866/11 -, juris, Rn. 4,
17Die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV liegen betreffend den Antragsteller im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Eilentscheidung -
18vgl. dazu vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2017 - 18 B 1199/17 -, juris, Rn. 14 f., vom 11. Juli 2012 - 18 B 562/12 - juris, Rn. 16 und vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 11 ff.,
19jedoch nicht vor.
20§ 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV setzt voraus, dass die Abschiebung des Ausländers nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er unter anderem auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, wobei vorliegend insoweit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für den Ehegatten einer Deutschen in Rede steht.
211. Dabei ist zunächst bereits nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Eheschließung des Antragstellers - ungeachtet deren Wirksamkeit nach kollisionsrechtlichen Vorschriften des EGBGB - um eine „Eheschließung im Bundesgebiet“ im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV handelt. Denn eine solche dürfte nur dann gegeben sein, wenn die Ehe vor einem deutschen Standesamt geschlossen oder von diesem anerkannt worden ist.
22Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 3 B 335/19 -, juris, Rn. 17 f.
23Die Erleichterung für den Ausländer, dass bei einer Eheschließung im Inland anders als bei einer Eheschließung im Ausland das Visumsverfahren nicht erforderlich ist, ist dadurch gerechtfertigt, dass das nationale Familienrecht bei einer Eheschließung in Deutschland spezielle Kontrollmechanismen zur Sicherung der Eheschließungsvoraussetzungen und Verhütung von Schein- oder Mehrehen vorsieht, was der Ausländerbehörde die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erleichtert. Dieser Mechanismus fehlt typischerweise bei einer im Ausland eingegangenen Ehe.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris, Rn. 28.
25Diese Rechtsgedanken dürften auch auf eine Eheschließung übertragbar sein, die zwar im Bundesgebiet, aber nicht vor einem deutschen Standesamt erfolgt und auch nicht von einem solchen anerkannt worden ist.
26Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 3 B 335/19 -, juris, Rn. 17 f.
27Gemessen daran dürfte keine Eheschließung im Bundesgebiet im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vorliegen, da sich der Antragsteller und Frau B. zwar während der Eheschließung im Inland befanden, die Ehe jedoch nicht vor einer deutschen Stelle, sondern online von einem Standesbeamten in V. geschlossen und bisher auch nicht von einem deutschen Standesamt anerkannt worden ist. Auch der Antragsteller selbst geht - im Rahmen der kollisionsrechtlichen Prüfung - davon aus, dass keine Eheschließung im Inland vorliegt.
282. Ungeachtet dessen dürfte der Antragsteller auch bei Unterstellung einer Eheschließung im Bundesgebiet aufgrund dieser keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - hier nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - erworben haben, wie es § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV voraussetzt.
29Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV, § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG oder in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG - nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Ein Ausnahmefall oder eine Ermessensreduzierung auf „Null“ zugunsten des Ausländers reichen nicht. Ebenso genügen Regelansprüche oder ein Anspruch aufgrund einer „Soll“-Regelung auch dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliegt.
30St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 27, vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris, Rn. 20 ff., vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris, Rn. 15, vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 -, juris, Rn. 24 und vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris, Rn. 24.
31Gemessen daran liegt ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ungeachtet der Lebensunterhaltssicherung schon deshalb nicht vor, weil es an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Ein solches liegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bei einem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften vor. Die ohne Aufenthaltstitel erfolgte und damit unerlaubte Einreise des Antragstellers im Februar 2020 (§§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG) sowie der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, dessen Ausreisefrist am 31. März 2021 abgelaufen ist und der seit dem 1. Mai 2021 nicht mehr über eine Duldung verfügt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), dürften das Ausweisungsinteresse eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Rechtsverstoßes verwirklichen und sind auch hinreichend aktuell, um den Antragsteller entgegen gehalten zu werden.
323. Überdies fehlt es an der von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers nach § 60a AufenthG. Der Antragsteller ist zum insoweit entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - und im Übrigen auch zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis - nicht im Besitz einer förmlichen Duldung (gewesen), da die ihm zuletzt erteilte Duldung bis zum 30. April 2021 befristet war. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zusteht.
33Vgl. dazu, dass ein Ausländer nicht nur geduldet ist, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, sondern auch, wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 18 B 1370/21 -, juris, Rn. 9 m.w.N.
34Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller selbst bei Annahme einer wirksamen Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Frau B. wie oben ausgeführt voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Überdies ist auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen der Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GR-Charta nicht davon auszugehen, dass aufgrund der - unterstellten - Ehe mit Frau B. die Abschiebung des Antragstellers unmöglich wäre.
35Die genannten Schutznormen verpflichten die zuständigen Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers die bestehenden familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Der Schutzumfang ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von der voraussichtlichen Dauer der bevorstehenden Trennung.
36Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris, Rn. 14 und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19/96 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 2 ff. und vom 17. Juni 2002 - 18 B 1326/02 -, juris, Rn. 7.
37Mit Blick auf das Bestehen familiärer Bindungen sind insoweit nicht schon formal-rechtliche familiäre Beziehungen, sondern die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung entscheidend.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 4.
39Allein der Bestand einer Ehe reicht vor diesem Hintergrund regelmäßig nicht aus, um eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen.
40Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris, Rn. 11.
41Gemessen hieran steht die Wertentscheidung aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller nicht entgegen. Insbesondere sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich entnehmen lässt, dass die tatsächlichen Bindungen im Einzelfall ein Gewicht erreichen, das ein Abschiebehindernis begründet. So hat der Antragsteller lediglich den beabsichtigten Zusammenzug mit Frau B. vorgetragen, wobei bereits eine Beantragung der Aufhebung seiner Wohnsitzauflage nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller jedoch keinerlei Umstände vorgebracht, die für eine tatsächlich bestehende Lebensgemeinschaft, wenn nicht in Form einer Wohn-, dann doch jedenfalls in Form einer Beistandsgemeinschaft und eine tatsächliche Verbundenheit zwischen ihm und Frau B. sprechen.
42Ungeachtet dessen dürfte sich die Dauer einer Trennung der Eheleute bei Unterstellung der Wirksamkeit der Eheschließung voraussichtlich ohnehin lediglich auf den Zeitraum des Visumverfahrens zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beschränken. Bei der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig nicht an, da sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden soll. Zudem könnte das durch die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt verwirklichte Ausweisungsinteresse - dessen Fehlen (nur) eine regelmäßige Erteilungsvoraussetzung darstellt, von der die Behörde zudem nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen kann - dem Antragteller nach seiner Ausreise zur Nachholung des Visumsverfahrens wohl nicht mehr in der obigen Weise entgegen gehalten werden.
43Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 46.
44Dabei ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auch bei tatsächlichem Bestehen familiärer Bindungen auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Die mit der Einhaltung des Visumverfahrens üblicherweise verbundenen Unannehmlichkeiten, insbesondere der Zeitablauf, sind von demjenigen, der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen.
45Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 14 und vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 27.
46Allein der Umstand, dass Eheleute eine vorübergehende Trennung für die Dauer eines Visumsverfahrens hinnehmen müssen, vermag auch unter Beachtung der Schutzwirkungen des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung - und im Übrigen auch die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - grundsätzlich nicht zu begründen.
47Vgl. die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ablehnend: OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris, Rn. 11; die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens ablehnend: OVG Saarland, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 2 B 374/14 -, juris, Rn. 15; BayVGH, Beschlüsse vom 30. September 2014 - 19 CS 14.1576 -, juris, Rn. 41 und vom 21. Juli 2015 - 10 CS 15.859 -, juris, Rn. 68 f.
48Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Visumsverfahren vorliegend von unverhältnismäßig langer Dauer wäre oder einer der Ehegatten auf die Lebenshilfe des anderen aufgrund besonderer Umstände angewiesen wäre.
49II. Liegen nach alldem die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor, sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte erkennbar, die dem Hilfsantrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Erfolg verhelfen könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat, schon weil nach den obigen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass seine Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht wie ausgeführt nicht.
50C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf den halben Auffangstreitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
51Rechtsmittelbelehrung:
52(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
53Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
54Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
55Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
56Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
57Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
58(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
59Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
60Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
62Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
63War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.