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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand:
2Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2019 im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B.A.) an der Hochschule Q. (im Folgenden XXXX).
3Im Rahmen des Studiums hatte der Kläger am 5. Juli 2021 eine Prüfungsleistung (Klausur) im Modul HS 2.3 (Einsatzlagen mit hohem Konflikt- und Gefährdungspotential) im Erstversuch zu absolvieren.
4Ausweislich der Stellungnahme der Klausuraufsicht, der Zeugin H. , vom 5. Juli 2021 hat der Kläger um 9.04 Uhr sein Handy aus der Hosentasche geholt, es auf den Tisch gelegt und unter einem Mäppchen versteckt (vgl. Blatt 9 des Verwaltungsvorganges). Die Zeugin H. hat daraufhin das Smartphone an sich genommen und den Kläger die Klausur weiter bearbeiten lassen. Im Anschluss an die Klausurbearbeitung entsperrte der Kläger auf Verlangen einer Mitarbeiterin des Prüfungsamtes, Frau T. , sein Smartphone. Nach den ebenfalls unter dem 5. Juli 2021 getätigten Angaben von Frau T. sei ein Schaubild über das Thema „Amok“ zu sehen gewesen. Insoweit wird auf Blatt 2 des Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
5Unter dem 6. Juli 2021 führte die XXXX gegenüber dem Kläger aus, dass sein angeführtes Verhalten im Sinne des § 20 Abs.1 StudO BA Teil A ordnungswidrig sei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch.
6Der Prüfungsausschuss der XXXX stellte in seiner Sitzung am 10. August 2021 fest, dass das Mitsichführen und Benutzen des Smartphones durch den Kläger im Rahmen der Anfertigung der Klausur am 5. Juli 2021 ein besonders schweres ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO BA Teil A darstellt.
7Mit Bescheid vom 17. August 2021 bewertete die XXXX die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0), stellte fest, dass es sich vorliegend um einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens handelt und schloss den Kläger von einer Wiederholung der Studienleistung aus. Ferner stellte die XXXX fest, dass die Modulprüfung damit endgültig nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
8Der Kläger hat am 17. September 2021 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt er aus, es fehle bereits an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass prüfungsrechtlicher Regelungen in Bezug auf verbeamtete Studierende. Zudem sei die streitgegenständliche Ermessensentscheidung rechtswidrig, da ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass – nachdem der Kläger sein Smartphone entsperrt habe – sowohl eine Datei angezeigt worden sei als auch ein Internetbrowser geöffnet gewesen sein sollen. Dies sei unzutreffend. Nach der Klausurbearbeitung sei der Kläger gebeten worden, sein Smartphone zu entsperren und seinen Internetbrowser zu zeigen. Dies habe er getan. Er habe „Chrome“ geöffnet und es sei sodann die Standard Startseite von Google zu sehen gewesen.
10Unzutreffend ist auch, dass er das Smartphone erst um 9.04 Uhr aus der Hosentasche gezogen und auf den Tisch gelegt habe. Richtig sei vielmehr, dass er sich gar nicht darüber bewusst gewesen sei, dass sich das Smartphone unter seinem Mäppchen befunden habe. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass er es vor Klausurbeginn zusammen mit seiner Tasche nach vorne zur Tafel gebracht habe.
11Der Kläger beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Hochschule Q. vom 17. August 2021 zu verpflichten, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und die Klausur des Klägers im Modul HS 2.3 vom 5. Juli 2021 inhaltlich zu bewerten.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht es sich im Kern auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
16Das Gericht hat über die Umstände der Nutzung des Smartphones des Klägers anlässlich der Anfertigung der Klausur am 5. Juli 2021 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Niederschrift vom Sitzungstag verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 zur Entscheidung übertragen hat.
20Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2021, Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und inhaltliche Bewertung seiner am 5. Juli 2021 im Modul HS 2.3 angefertigten Klausur. Der angegriffene Bescheid ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO BA Teil A sind Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Wird in einer Studienleistungen auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO BA Teil A). Soweit es ein ordnungswidriges Verhalten anbelangt, regelt § 20 Abs. 1 StudO BA Teil A, dass als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs z.B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, nach den Umständen des Einzelfalles unter anderem ausgesprochen werden können: der Kandidatin oder dem Kandidaten wird die Wiederholung der Studienleistung aufgegeben, die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, wird mit „nicht ausreichend“ bewertet, in besonders schweren Fällen, wie beispielsweise der wiederholten Täuschung im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises, wird die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen. Soweit der Kläger diese prüfungsrechtlichen Vorschriften für unwirksam hält, geht sein Vorbringen fehl. Die Prüfungsordnung begegnet im Gegenteil aus den Gründen des Beschlusses Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2021, 6 B 1352/21, denen sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung anschließt, keinen Bedenken.
22Nach Maßgabe dieser Regelungen ist die Feststellung, dass der sich der Kläger im Sinne von § 20 StudO BA Teil A ordnungswidrig verhalten hat, die Prüfungsleistung daher mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, es sich um einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens handelt und der Kläger daher von der Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen wird, nicht zu beanstanden.
231.1. Es liegt ein Täuschungsversuch im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO BA Teil A vor. Denn der Kläger hat - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - während der von ihm am 5. Juli 2021 angefertigten Klausur ein unzulässiges Hilfsmittel bei sich geführt. Nach Ziffer 2 Absatz 3 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) werden vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung des Prüfungsamtes – an der es im Streitfall fehlt – unter anderem Smartphones als verbotene Hilfsmittel eingestuft. Derartige Geräte sind vor Prüfungsbeginn auszuschalten und entweder bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen oder in den mitgeführten Jacken oder Taschen zu verstauen. Diese dürfen sich während der Prüfung nicht am oder neben dem Arbeitsplatz befinden, sondern müssen an den von der Prüfungsaufsicht dafür zugewiesenen Platz verbracht werden. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Er hatte – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – sein Smartphone auf seinem Arbeitsplatz liegen.
241.2. Der Kläger hat zur Überzeugung des Einzelrichters auch vorsätzlich gehandelt. Der bedingte Vorsatz des Klägers hinsichtlich des Mitführens eines nicht zugelassenen Hilfsmittels ergibt sich in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. Jedem Prüfungsteilnehmer ist bekannt, dass das Auffinden eines unzulässigen Hilfsmittels in einer Prüfung zu Sanktionen führen kann. Jeder Prüfling wird daher darauf bedacht sein, unzulässige Hilfsmittel aus seinem direkten Umfeld zu entfernen. Befindet sich dennoch ein unzulässiges Hilfsmittel in seinem Besitz, ist von einem bewussten Mitführen auszugehen.
25Vgl. VG München, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 E 21.3300 -, juris, Rn. 35 ff; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 -, juris, Rn. 8ff.
26Dem Kläger ist es nicht gelungen, diesen Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Der Kläger hat lediglich pauschal über seinen Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vortragen lassen, er habe sein Smartphone bereits vor der Anfertigung der Klausur auf seinen Arbeitsplatz gelegt; sodann sei ihm nicht mehr bewusst gewesen, dass er es dort abgelegt habe. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts unwahr. Die Zeugin H. hat detailliert und nachvollziehbar angegeben, dass die Studierenden zunächst mit ihren Taschen an ihre Sitzplätze gegangen seien, um dort ihre Arbeitsmaterialien aus ihren Rucksäcken und Taschen zu holen. Sodann hätten die Studierenden auf ihre Aufforderung hin, die Taschen und Rucksäcke bei ihr vorne abgestellt. Noch vor Klausurbeginn (9.00 Uhr) habe sie darauf hingewiesen, dass alle Smartphones sich in den Taschen und Rucksäcken zu befinden haben. Sodann hätten die Studierenden pünktlich um 9.00 Uhr mit der Klausurbearbeitung angefangen. Sie habe bemerkt, wie der Kläger - kurz nach Beginn der Klausur (9.04 Uhr) - aus einer seiner Hosentaschen ein Smartphone gezogen und es unter sein (Stifte-)Mäppchen auf seinen Tisch versteckt habe; sie habe dieses Geschehen genau beobachtet, weil der Kläger sein Smartphone gerade in dem Moment auf den Tisch gelegt habe, als sie zu ihm geschaut habe. Der Einzelrichter hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Damit ist der Vortrag des Klägers, er habe bereits vor Klausurbeginn das Handy auf seinen Tisch gelegt und es sodann dort einfach nur „vergessen“, widerlegt. Zudem ist der Vortrag – unabhängig von den vorstehenden Ausführungen – auch sonst ersichtlich unwahr. Der Kläger hat gerade nicht – wie er versucht glauben zu machen – sein Smartphone einfach nur auf den Tisch „vergessen“; vielmehr war es gleichsam unter seinem Mäppchen „versteckt“. Hinzu kommt, dass die Klausuraufsicht, die Zeugin H. , die Studierenden kurz vor Klausurbeginn (9.00 Uhr) nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich die Smartphones ausgeschaltet in den „vorne“ bei ihr abgelegten Taschen und Rucksäcken befinden müssen. Es ist unglaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, er habe nicht mehr gewusst, dass sich das Hady auf seinem Arbeitsplatz befunden habe. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin haben die Studierenden nur wenige Minuten vor 9.00 Uhr den Prüfungsraum betreten. Sodann habe sie den Hinweis auf den Verbleib der Handys erteilt. Es ist zur Überzeugung des Einzelrichters ausgeschlossen, dass der Kläger in diesen zwei bis drei Minuten es vergessen haben will, dass er sein Smartphone auf seinen Tisch abgelegt hat. Zudem ist nicht ersichtlich und auch nicht näher vorgetragen, aus welchen Gründen er das Smartphone „unter sein Mäppchen“ abgelegt haben will.
272. Soweit der Kläger versucht, eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses damit zu begründen, dass ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, geht sein Vorbringen fehl. Angenommen wurde allein, dass der Kläger sein Smartphone bei sich geführt und auch genutzt hat (vgl. Beschluss 00/2021 des Prüfungsausschusses vom 10. August 2021). Beides war der Fall. Der Kläger hat sein Smartphone bei sich geführt und es auch in dem Sinne genutzt, dass er es aus der Hosentasche gezogen und unter seinem (Stifte-)Mäppchen auf seinen Tisch versteckt hat. Der Kläger ist lediglich im Nachgang zur Klausurbearbeitung aufgefordert worden, sein Smartphone zu entsperren. Zu sehen war das auf Blatt 2 des Verwaltungsvorganges abgelichtete Schaubild über das Thema „Amok“. Darüber hinaus sollte der Kläger seinen Internetbrowser „öffnen“. Insoweit war nach den Angaben des Klägers allein die Startseite von Google Chrome zu sehen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Auch hat der Kläger ihn nicht substantiiert in Abrede gestellt. Dass der Kläger sein Smartphone tatsächlich in dem Sinne genutzt haben soll, dass er entweder den Internetbrowser geöffnet oder aber das von ihm abfotografierte Schaubild während der Klausur abgerufen haben soll, ist ihm nicht vorgehalten worden. Mithin hat der Beklagte insoweit auch keinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.
283. Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen stünde dem Kläger selbst dann, wenn die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft sein sollte, kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu. Denn es ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte das vorliegend im Streit stehende Fehlverhalten - auch aus generalpräventiven Gründen (vgl. auch Blatt 5 der Begründung des Bescheides vom 17. August 2021) - stets als besonders schweren Fall bewertet. Atypische Gründe, die ein Abweichen von dieser ständigen Verwaltungspraxis, an die der Beklagte über Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich gebunden ist, rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen der Beklagte vorliegend zu der Einschätzung kommen könnte, dem Kläger einen erneuten Prüfungsversuch einzuräumen. Im Ergebnis liegt demnach eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
294. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, stellt der Einzelrichter fest, dass es auch aus weiteren Gründen rechtlich bedenklich erscheint, dem Kläger die Möglichkeit der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens einzuräumen. Die Studierenden sollen mit dem Bestehen der Bachelorprüfung die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erwerben (vgl. § 2 StudO BA Teil A). Das Studium gliedert sich in ein fachwissenschaftliches Studium sowie in eine fachpraktische Ausbildung. Die Prüfungsleistungen in der fachpraktischen Studienleistung werden bei den Landespolizeibehörden und dort im Beamtenverhältnis auf Widerruf erbracht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Widerrufsbeamten charakterlich geeignet sind. Andernfalls sind sie gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG zu entlassen. Wenn Widerrufsbeamte – wie im Streitfall – ersichtlich und wiederholt sowohl gegenüber dem Dienstherrn als auch gegenüber dem Gericht unwahre Angaben tätigen und hieran beharrlich festhalten, werden sie der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erfordert, ohne jeden Zweifel nicht gerecht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Selbstredend obliegt die Frage der charakterlichen Eignung zuvorderst dem Dienstherrn. Mit einer auf Falschaussagen eines Beamten gestützten Entlassung dürfte der Dienstherr aber den ihm insoweit obliegenden Beurteilungsspielraum nicht überschreiten.
30Vgl. hinsichtlich des Beurteilungsspielraums: VG Bremen, Urteil vom 5. Juli 2022 - 6 K 589/20 -, juris.
31Aus Sicht des Gerichts lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers vor.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
33Rechtsmittelbelehrung:
34Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
35Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
36Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
37Die Berufung ist nur zuzulassen,
381. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
392. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
403. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
414. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
425. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
43Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
44Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
45Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
46Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
47Beschluss:
48Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
49Gründe:
50Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
51Rechtsmittelbelehrung:
52Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
53Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
54Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
57War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.