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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der in diesem Sinne auszulegende – am 18. Januar 2022 bei Gericht eingegangene – Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 744/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Januar 2022 in Hinsicht auf die in der Ordnungsverfügung verfügte Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und in Hinsicht auf die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung anzuordnen,
4bleibt ohne Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW zulässige Antrag ist unbegründet.
5Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Dem wird die Ordnungsverfügung dadurch gerecht, dass sie darauf verweist, dass aufgrund der erheblichen Verstöße gegen die Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO) eine sichere Nutzung des Campingplatzes der Antragstellerin nicht gewährleistet werden könne. Aufgrund der festgestellten (brandschutzrechtlichen und -technischen) Mängel bestünden Gefahren für Leib und Leben der Campingplatznutzer. Das Ziel Brandschutz und Schutz von Leib und Leben der Campingplatz-Nutzer sei höher zu bewerten als die mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Nachteile. Damit liege es im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass den geforderten Maßnahmen sofort und nicht erst nach Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens Folge geleistet werde. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere lassen sie den erforderlichen Einzelfallbezug hinreichend erkennen.
6Zugleich fällt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, da sich die Nutzungsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig erweist und zugleich der Zwangsgeldandrohung keine ernstlichen Zweifel begegnen.
7Rechtsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagung ist § 58 Abs. 2 i.V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach haben die Aufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
8Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass die von ihm untersagte Nutzung formell und materiell illegal ist.
9Der von der Antragstellerin betriebene „Campingplatz“ „I. V. (P. )“ in T. ist bereits formell illegal. Der „Campingplatz“ ist unstreitig kein Campingplatz (im Sinne des § 2 Abs. 1 CW VO) sondern ein Wochenendplatz (im Sinne des § 2 Abs. 4 CW VO), welcher eine eigenständige bauliche Anlage darstellt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW), für deren Errichtung es gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedarf. Dem Vater der Antragstellerin ist durch Bauschein vom 27. April 1964 eine Baugenehmigung zur „Errichtung eines Campingplatzes mit Neubau der san. Anlagen“ erteilt worden. Ausweislich der Baubeschreibung und Bauvorlagen wurden ein „Campingplatz für ca. 100 Personen, gemischt für Wohnwagen und Zelte, […]“ sowie „die erforderlichen sanitären Anlagen“ und ein „kleines Gebäude für die Platzaufsicht und Verkauf von Waren“ am Eingang des Platzes genehmigt. Diese Baugenehmigung deckt die Nutzung als Wochenendplatz nicht. In Bezug auf die durch die Baugenehmigung zugelassenen Sanitärgebäude und das Gebäude für die Platzaufsicht ist – im Eilverfahren – auf Grund der der Kammer zugänglichen Pläne, Karten und Luftbilder davon auszugehen, dass diese nicht (mehr) wie genehmigt in der Örtlichkeit vorhanden sind und sonach keines der Gebäude auf dem Gelände genehmigt ist.
10Grundsätzlich darf die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung schon allein wegen ihrer formellen Illegalität untersagen, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist vollständig gestellt und nach Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig und der Erteilung der Baugenehmigung stehen auch sonst keine Hindernisse entgegen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 10 A 3199/20 -, juris Rn. 6, m. w. N.
12Hier ist der Antragsgegner zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die Nutzung des „Campingplatzes“ auch materiell illegal ist.
13Unabhängig davon, dass die Nutzung des Geländes als Wochenendplatz planungsrechtlich unzulässig sein dürfte, verstößt der „Campingplatz“ eklatant gegen die durch die CW VO aufgestellten bauordnungsrechtlichen (Brandschutz-)Vorgaben.
14Die CW VO gibt im Besonderen zum einen Mindestabstände zwischen den auf dem „Campingplatz“ errichteten Wochenendhäusern (§ 4 Abs. 4 CW VO) und zum anderen die Bildung von Abschnitten mit Brandschutzstreifen (§ 5 Abs. 1 CW VO) vor. So müssen Wochenendhäuser einschließlich überdachter Freisitze und Vorzelte nach § 4 Abs. 4 CW VO zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten. Andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen ergibt sich, dass zwischen zwei Wochenendhäusern mindestens ein Abstand von 5 m bestehen muss. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1-3 CW VO sind Camping- und Wochenendplätze durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen, wobei sich in einem Abschnitt nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden dürfen und bei aneinandergereihten Stand- oder Aufstellplätzen nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen ist. Beide Regelungsinstrumente dienen dem Brandschutz.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 -, juris Rn. 7.
16Die Mindestabstände und Brandschutzstreifen sind in der Örtlichkeit unstreitig nicht, jedenfalls nicht in dem erforderlichen Maß, vorhanden. Zwar hat die Antragstellerin nach den im Rahmen des Erörterungstermins im Klageverfahren (28 K 744/22) gewonnenen Erkenntnissen angefangen, die Mindestabstände auf den Aufstellplätzen herzustellen. Zudem hat sie mehreren Pächtern zum Ablauf des Monates März „gekündigt“, um die Brandschutzstreifen einrichten zu können. Dem Brandschutz ist dadurch jedoch zurzeit noch in keiner ausreichenden Weise Genüge getan.
17Ebenso fehlt es an der nach § 5 Abs. 2 und 3 CW VO erforderlichen Löschwasserversorgung. Zwar hat die Antragstellerin zwei Löschwassercontainer aufstellen lassen. Diese sind jedoch derzeit weder mit Wasser gefüllt, noch sind Hydranten vorhanden.
18Angesichts der Vielzahl und des Umfangs der Verstöße in Bezug auf die Wochenendhäuser auf dem „Campingplatz“ gegen die Brandschutzvorgaben der CW VO und der eminent hohen Bedeutung des Brandschutzes für das Leben und die Gesundheit von Menschen drängt sich die Annahme einer Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne hier geradezu auf. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Einhaltung der betreffenden Vorgaben der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 1, 2 und 3 CW VO deshalb besondere Bedeutung gewinnt und grundsätzlich streng zu handhaben ist, weil nach § 9 Abs. 1 Satz 2 CW VO an die Bauteile von Wochenendhäusern – anders als an solche von Wohnhäusern – keine Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 9 L 2067/20 -, juris Rn. 24.
20Gegen die formell und materiell illegale Nutzung des „Campingplatzes“ ist der Antragsgegner auch ermessensfehlerfrei eingeschritten. Er hat ausweislich seiner Ordnungsverfügung seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des "Ob und Wie" eines Einschreitens erkannt und sich von vertretbaren Überlegungen (§ 40 VwVfG NRW) leiten lassen.
21Ein Ermessensfehler besteht nicht insoweit, als die Antragstellerin infolge einer Duldung der Nutzung des „Campingplatzes“ als Wochenendplatz in der Vergangenheit schutzwürdig hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Antragsgegner von seinen bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnissen keinen Gebrauch machen würde. Die Bauaufsichtsbehörde wird allein durch eine längere – und sei es eine jahrzehntelange – faktische Duldung eines illegal errichteten Bauvorhabens (durch Nichttätigwerden) nicht gehindert, dessen Beseitigung oder Nutzungseinstellung zu fordern. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Behörde das Vorhaben nicht nur (durch Nichteinschreiten) geduldet, sondern darüber hinaus (aktiv) ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf hat vertrauen können, eine Beseitigungsverfügung bzw. Nutzungsuntersagung werde nicht ergehen, der Bauherr tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. die Untersagung ihrer Nutzung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Damit eine behördliche Erklärung objektiv als eine solche aktive Duldung verstanden werden kann, muss ihr angesichts ihres Ausnahmecharakters und ihrer weitreichenden Folgen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll, weswegen Vieles dafür spricht, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
22Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 9 L 2067/20 -, juris Rn. 32, m. w. N.
23Diese Anforderungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erfüllt, wenn auch davon auszugehen ist, dass sich der „Campingplatz“ unter den Augen des Antragsgegners über mehrere Jahrzehnte abweichend von der Baugenehmigung und den Vorgaben der CW VO bis zum heutigen Zustand entwickelt hat, ohne dass der Antragsgegner gegen die illegale Nutzung bauaufsichtlich vorgegangen wäre. Selbst bei einer faktischen Duldung der von der Baugenehmigung abweichenden Entwicklung des „Campingplatzes“ über Jahrzehnte liegt jedoch die Annahme fern, dass der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht haben könnte, dass er auch gegen Brandschutzmängel dauerhaft nicht einzuschreiten gedenkt.
24Zugleich ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner (auch) die Antragstellerin als Störer in Anspruch genommen hat.
25Ordnungsverfügungen können nur gegen ordnungspflichtige Personen ergehen. Die Störereigenschaft des Ordnungspflichtigen gehört insoweit zu den Eingriffsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 i.V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Wer Störer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 17 und 18 OBG NRW. Für die Auswahl und Inanspruchnahme derjenigen Personen, die aufgrund ihrer Störereigenschaft nach §§ 17, 18 OBG NRW zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes in Betracht kommen, gibt es keine starre Regel. Insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers (§ 17 OBG NRW).
26Sind mehrere Personen für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich, so hat das Bauordnungsamt zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Störer sie in Anspruch nimmt. Die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist an den Umständen des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 und 2 B 1867/20 - juris, vom 8. Mai 2020 - 2 B 461/20 -, juris und vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 -, juris, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris.
28Die Antragstellerin ist – worauf der Antragsgegner im Rahmen der Störerauswahl abgestellt hat – als Betreiberin des „Campingplatzes“, der als Gesamtanlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW als solcher als bauliche Anlage gilt und deshalb einer eigenständigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Kontrolle unterliegt, nicht nur Zustandspflichtige, sondern zugleich auch Handlungsstörerin, da sie es ist, die über die bloße Zurverfügungstellung des Grundstückes hinaus durch eigenes Handeln (u. a. durch Abschluss von Verträgen, die Einweisung der Pächter in die jeweiligen Standplätze und die vielfältigen sonstigen den Betrieb eines Campingplatzes betreffenden Maßnahmen) den baurechtlich illegalen Platz in seinem (Fort-) Bestand erhält.
29Vgl. OVG NRW , Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris Rn. 18.
30Zudem hat sich der Antragsgegner nicht auf die Inanspruchnahme der Antragstellerin beschränkt, sondern geht, nachdem deren Identität durch die Antragstellerin offengelegt wurde, soweit möglich, zwischenzeitlich – wie schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gegen die Antragstellerin beabsichtigt – gegen die Nutzer der Aufstellplätze als Inhaber der baurechtlich illegal errichteten und genutzten Wochenendhäuser vor. Ein solches „zweigleisiges“ Einschreiten erscheint mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr geboten, weil nur dem Antragsgegner ein in Anbetracht der Verstöße gegen den Brandschutz gebotenes sofortiges Einschreiten gegenüber den Nutzern des „Campingplatzes“ möglich ist, während die Antragstellerin darauf beschränkt ist, die jeweiligen Miet- oder Pachtverträge einzeln zu kündigen oder nicht zu verlängern und erforderlich werdende Räumungstitel zu erwirken.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 - 10 B 2057/20 -, juris Rn. 7.
32Nur durch eine Inanspruchnahme der Betreiberin des „Campingplatzes“ und der Nutzer können schnellstmöglich den Anforderungen der CW VO genügende Zustände geschaffen werden.
33Zudem ist die Nutzungsuntersagung auch verhältnismäßig. Mit Blick auf die durch die Nichteinhaltung der Brandschutzvorgaben der CW VO zu verzeichnende Gefahr für Leib und Leben der Nutzer des „Campingplatzes“ ist, nachdem zuvor (kurzfristig) kein mit Blick auf den erforderlichen Brandschutz hinnehmbarer Zustand geschaffen wurde, kein milderes Mittel ersichtlich, um der Gefahr in ebenso effektiver Weise zu begegnen. Zudem hat es die Antragstellerin – im Zusammenwirken mit den Pächtern der Aufstellplätze – in der Hand, durch die Schaffung den Vorgaben der CW VO genügender Zustände die Nutzung wieder aufnehmen zu können. Der Antragsgegner hat die Nutzungsuntersagung in diesem Sinne ausdrücklich beschränkt.
34Schließlich fehlt es auch nicht an dem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen, keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens duldenden besonderen Vollzugsinteresse. Bereits die formelle Ordnungsfunktion des Baurechts reicht in der Regel aus, um ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinreichend zu begründen. Hier kommt die von der illegalen Nutzung ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Nutzer hinzu.
35Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 Euro. Dieses hält sich noch im unteren Drittel des nach der gesetzlichen Regelung vorgegebenen Rahmens. Einer besonderen Begründung bedurfte es insoweit nicht. Sonach überwiegt das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin schon nach der Wertung des Gesetzgebers in § 112 Satz 1 JustG NRW i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie ist ausgehend von einem Jahresnutzwert des Campingplatzes in Höhe von 80.000 Euro an den Ziffern 11 Buchstabe a), 13 Buchstabe c) Satz 1 und 14 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert.
38Rechtsmittelbelehrung:
39(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
40Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
41Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
42Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
43Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
44Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
45(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
46Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
49Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.