Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Allein die selbst vorgenommene Benennung als Pflegeperson in einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) genügt nicht zur Glaubhaftmachung.
2. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst.
2a. Für solche tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen zwischen einer Großmutter und ihren Enkeln spricht es, wenn zwischen dem Kind und der Großmutter eine nicht nur lose familiäre Beziehung gelebt wird, die über die Möglichkeiten der Fernkommunikation und eventueller gelegentlicher Besuchsreisen nicht in gleichwertiger Weise fortgesetzt werden könnte.2b. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn infolge des Todes eines Elternteils die Großmutter an dessen Stelle tritt und damit die einzige intensive Verbindung zum Teil der Familie des verstorbenen Elternteils verkörpert. Das "an die Stelle treten" setzt einen entsprechend intensiven Kontakt voraus,
2c. Zur Glaubhaftmachung einer solchen Situation bedarf es jedenfalls entsprechender eidesstattlicher Versicherungen bzw. ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, aus denen sich die Folgen einer Trennung der Großmutter von dem Enkelkind für dessen (psychische) Gesundheit ergeben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis auf weiteres keine Rückführungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin durchzuführen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsgegner ist berechtigt, die Antragstellerin abzuschieben. Diese hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihr eine Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG) ist.
6Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Vorliegend spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
7Die Antragstellerin ist mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil der Verwaltungsakt, durch den die Antragstellerin ausreisepflichtig wurde, - spätestens der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Februar 2000 (Bl. 61 der Ausländerakte) - vollziehbar ist.
8In diesem Bescheid ist der Antragstellerin auch die Abschiebung in einer den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechenden Weise angedroht worden. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es deshalb gemäß § 71 Abs. 5 und 6 S. 1 AsylG nicht.
9Die Ausreise der Antragstellerin bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist.
10Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäߧ 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und die Antragstellerin hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3).
11Insbesondere liegt keine rechtliche Unmöglichkeit vor.
12Dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen, steht aufgrund der gemäß § 42 AsylG bindenden Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - zuletzt vom 5. März 2012 (Bl. 585 der Ausländerakte) - fest. Auch inlandsbezogene Ausreisehindernisse sind nicht glaubhaft gemacht.
13Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2006 – 18 A 916/05 –, juris, Rn. 12, und vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, juris, Rn. 5.
15Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinne kann bei psychischen Erkrankungen im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) – begegnet werden kann,
16vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, juris, Rn. 17, vom 27. Juli 2006 ‑ 18 B 586/06 –, juris, Rn. 26 f., und vom 24. Februar 2006 – 18 A 916/05 –, juris, Rn. 16,
17oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, juris, Rn. 19.
19Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehenden Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht zu einer Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (§ 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten.
20Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Ausländer durch Vorlage ärztlicher Gutachten oder Atteste glaubhaft zu machen. Die durch die Rechtsprechung,
21vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 24. März 2004 – 2 M 235/04 –, juris (Rn. 9), und vom 8. Februar 2012 – 2 M 29/12 –, juris (Rn. 11),
22konkretisierten Anforderungen an die Substantiierung einer Reiseunfähigkeit hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016,
23BGBl. I, S. 392,
24nunmehr in § 60a Abs. 2c Satz 1 bis 3 AufenthG niedergelegt. Danach wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
25Nach Maßgabe dessen ist die Antragstellerin nicht als reiseunfähig im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG anzusehen. Der von dem Antragsgegner beauftragte Gutachter, der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Sozialmedizin Dr. med. D. L. aus H. hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten über die Antragstellerin vom 17. Februar 2022 (Bl. 945ff. der Ausländerakte) festgestellt, dass bei der Antragstellerin zwar eine mittelschwere depressive Anpassungsstörung nach Extrembelastung vorliege, sie aber flugreisetauglich sei. Zwar bestehe nach eigenen Angaben der Antragstellerin die Gefahr des Suizids, jedoch habe sie - wie der Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (Bl. 1079 der Ausländerakte) ausgeführt hat - keine Suizidversuche in der Anamnese und auch keine Suizidgedanken beschrieben. Sie werde weder ambulant noch stationär psychiatrisch behandelt. Ein Antidepressivum werde nicht eingesetzt. Sie habe auch angegeben, dass zwei ihrer Brüder noch im Libanon wohnten. Befundgemäß ergäben sich derzeit nach Auswertung des Gutachtens und bezüglich der Vorgeschichte keine Hinweise darauf, dass es einer ärztlichen Empfangnahme der Antragstellerin im Heimatland bedürfe.
26Dem stehen auch die im hiesigen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht entgegen. Dies gilt zunächst bezüglich der fachärztlichen Stellungnahme zur Vorlage bei der Ausländerbehörde der Ärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie T. H1. aus N. vom 12. Januar 2018 (Bl. 13 der Gerichtsakte). Denn diese - heute ohnedies nicht hinreichend aktuelle - Stellungnahme hat in dem Gutachten von Herrn Dr. L. Berücksichtigung gefunden (Bl. 948 der Ausländerakte).
27Die eingereichten Unterlagen der Augenärzte Dres. T1. , F. und Partner aus N. vom 22. Juni 2022 (Bl. 15 bis 19 der Gerichtsakte) stellen bereits keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG dar. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Dem werden die vorgelegten Unterlagen offensichtlich nicht gerecht. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen Ausdruck der Patientenakte der Antragstellerin, der das Gericht eine verwertbare Aussage zum Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht entnehmen kann. Insbesondere sind für das Gericht Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit nicht ersichtlich, zumal die letzte Behandlung am 8. April 2022 - vor nunmehr drei Monaten - dokumentiert ist. Hierzu wird auch nichts vorgetragen. In der Antragsschrift heißt es alleine, die Antragstellerin habe sich „wegen körperlicher Erkrankungen“ bis zu ihrer Festnahme in ärztlicher Behandlung befunden.
28Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Arztbrief der Klinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums X. vom 30. Juni 2022. Auch diese ärztliche Bescheinigung genügt nicht den Anforderungen von § 60a Abs. 2c AufenthG. Zwar wird in dem Arztbrief eine Entzündung beider Augen (Uveitis intermedia) bei Verdacht auf Psoriasisarthritis - also einer chronischen Gelenkentzündung in Folge einer Schuppenflechte -, ein cystoides Makulaödem (CMÖ), d.h. eine Schwellung und Wasseransammlung im Zentrum der Netzhaut, Pseudophakie, also der Ersatz der natürlichen Linsen der Augen durch Kunstlinsen im August 2021 und eine Iridozyklitis, d.h. eine Entzündung zweier Bestandteile des Auges, der Iris (Regenbogenhaut) und des Ziliarkörpers diagnostiziert. Unter Beurteilung heißt es, dass sich auf beiden Augen ein abnehmender Reizzustand der Entzündung (Uveitis intermedia) zeige und das cystoides Makulaödem nicht mehr vorhanden sei. Man habe empfohlen, die im Einzelnen beschriebene Therapie fortzuführen. Welche weiteren Folgen sich aus der krankheitsbedingten Situation, in der wohl nur noch ein Teil der Diagnose aktuell ist, sowohl bei Fortsetzung als auch Abbruch der Therapie ergeben, wird dagegen nicht beschrieben. Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit sind nicht ersichtlich. Eine etwaig notwendige Behandelbarkeit im Zielstaat hat der Antragsgegner nicht zu prüfen. Substantiierter Vortrag zu diesem Attest ist zudem nicht vorhanden. Die Antragstellerin beruft sich lediglich darauf „wegen ihrer körperlichen Leiden“ zurzeit in Behandlung des Universitätsklinikums X. zu sein.
29Soweit die Antragstellerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 5. Juli 2022 noch vorträgt, ihr Gesundheitszustand habe sich in diesen Tagen erheblich verschlechtert, die Ärzte hätten die Dosierung der Antidepressiva erhöht, sie bekomme Schlafmedikamente und verweigere die Nahrungsaufnahme, ist dieser Vortrag durch nichts substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Unabhängig davon ist die Abschiebemaßnahmen ärztlich begleitet, was der Antragsgegner dem Gericht nochmals ausdrücklich telefonisch bestätigt hat.
30Ein inlandbezogenes Ausreisehindernis ergibt sich auch nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Beziehung der Antragstellerin zu ihren im Bundesgebiet lebenden Kindern kommt im Hinblick auf deren Volljährigkeit ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 –, juris; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 – 47486/06 [Abdul Waheed Khan] –, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 – 52206/99 [Mokrani] - InfAuslR 2004, 183.
32Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch angesichts des Vortrages der Antragstellerin, dass sie für ihren u.a. an Multipler Sklerose erkrankten Sohn, B. L1. C. , 54 Wochenstunden als Pflegeperson eingesetzt sei. Denn dieser Umstand ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat die Antragstellerin ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der L2. (N1. ) vom 7. Februar 2020 vorgelegt, in dem es heißt, dass sie ihren Sohn sieben Tage in der Woche insgesamt 54 Stunden pflege. Hierbei ist indes zu beachten, dass diese Aussage auf den Angaben der Antragstellerin selbst oder ihres Sohnes beruht, wie sich aus der entsprechenden Überschrift in dem Pflegegutachten „Angaben zum Pflegeaufwand durch antragstellende Person oder Pflegepersonen“ (Bl. 42 der Gerichtsakte) ergibt. Diese Angaben stehen in unauflösbarem Widerspruch zu den Angaben, die der pflegebedürftige Sohn der Antragstellerin im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. (SU) B. L3. am 31. August 2019 gemacht hat. Dort hat er angegeben, sein Cousin und seine Geschwister kümmerten sich um ihn (Bl. 5 des Gutachtens, Bl. 31 der Gerichtsakte). Auch nach Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt N. wird er von seinen Geschwistern und seinem Cousin betreut. Seine Schwester M. hat dort angegeben, dass er vorrangig von ihr betreut werde. Tatsächlich werde er bei seinen Behördenbesuchen auch nicht von seiner Mutter, sondern von seiner Schwester M. begleitet (vgl. 1117f. der Ausländerakte). Hierauf hat der Antragsgegner ebenso zu Recht hingewiesen wie auf den Umstand, dass eine Pflege durch die Antragstellerin nur in dem Gutachten des N1. vom 7. Februar 2020 vermerkt ist. Unabhängig davon begegnet es erheblichen Zweifeln, dass die Antragstellerin einerseits in diesem Verfahren vorbringt, unter anderem erheblich körperlich erkrankt zu sein - so besteht etwa ausweislich des vorgelegten Arztbriefes des Universitätsklinikums X. vom 30. Juni 2022 der Verdacht auf eine chronische Gelenksentzündung. Auch gegenüber Herrn Dr. L. hat sie angegeben, ständig unter Knochenschmerzen sowie einer Augenentzündung zu leiden. Eigentlich könne sie nur 50 m ohne Schmerzen gehen (Bl. 935 der Ausländerakte). Andererseits will sie aber 54 Stunden in der Woche ihren über Pflegegrad 3 verfügenden Sohn pflegen, der laut Gutachten des N1. u.a. umfangreich Hilfe beim Duschen und beim Kleiden im Unterkörperbereich benötigt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin sich offensichtlich im Rahmen dieses Verfahrens erstmals auf die Pflegeleistungen für ihren Sohn beruft. Gegenüber dem Gutachter, Dr. L. , dem sie im Übrigen umfassend Auskunft über ihre Situation, ihren Tagesablauf und das Verhältnis zu ihrer Familie gab, erwähnte sie die Pflege ihres Sohnes mit keinem Wort. Dort hat sie lediglich angegeben, sie habe einen 30-jährigen Sohn, der krank sei (Epilepsie). Insbesondere im Rahmen ihrer Angaben zum Tagesablauf/soziale Situation (Seite 10 des Gutachtens, Bl. 934 der Ausländerakte) erwähnt sie die Pflege ihres Sohnes nicht. Dort hat sie lediglich angegeben, sie stehe um 8 Uhr morgens auf und mache den Haushalt. Die Wahrnehmung häuslicher Aufgaben sei möglich, ebenso Außentätigkeiten und Einkäufe ohne Einschränkungen. In ihrer Freizeit kümmere sie sich um ihre Kinder und Enkelkinder. Sie habe keine Hobbys.
33Auch eine etwaige Beziehung zu ihren Enkelkindern - insbesondere dem 12-jährigen, unter frühkindlichem Autismus leidenden N2. L1. C1. - begründet vorliegend keine Unmöglichkeit der Abschiebung.
34Zwar kann auch eine gelebte familiäre Gemeinschaft über mehrere Generationen hinweg den Schutz von Art. 6 GG (ggf. i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und Art. 8 EMRK genießen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Intensive Familienbindungen treten indes nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382-394, juris, Rn. 22f. m.w.N.
36Für solche tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen zwischen einer Großmutter und ihren Enkeln spricht es, wenn zwischen dem Kind und der Großmutter eine nicht nur lose familiäre Beziehung gelebt wird, die über die Möglichkeiten der Fernkommunikation und eventueller gelegentlicher Besuchsreisen nicht in gleichwertiger Weise fortgesetzt werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn infolge des Todes eines Elternteils die Großmutter an dessen Stelle tritt und damit die einzige intensive Verbindung zum Teil der Familie des verstorbenen Elternteils verkörpert. Das „an die Stelle treten“ setzt einen entsprechend intensiven Kontakt voraus, z.B. dass die Großmutter das Kind regelmäßig mehrfach in der Woche vom Kindergarten abholt und danach Zeit mit ihm verbringt oder das Kind auch häufiger an den Wochenenden bei seiner Großmutter übernachtet.
37Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – OVG 11 S 57.15 –, juris, Rn. 5, für den Fall eines fünfjährigen deutschen Kindes, das unter Trennung von der Mutter seines verstorbenen Vaters mit seiner eigenen Mutter nach Vietnam ausreisen sollte.
38Zur Glaubhaftmachung einer solchen Situation bedarf es jedenfalls entsprechender eidesstattlicher Versicherungen bzw. ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, aus denen sich die Folgen einer Trennung der Großmutter von dem Enkelkind für dessen (psychische) Gesundheit ergeben.
39Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 3 L 885/20 –, juris, Rn. 6, wo im Fall der Betreuung von 11 und 8 Jahre alten Enkelkindern durch die Großmutter nach Tod der Schwiegertochter eine eidesstattliche Versicherung des Kindesvaters, ein psychologisches Gutachten über die Kinder und einer „Unterstützungsschreiben“ des Jugendamtes vorgelegt wurden.
40Nach diesen Maßgaben ist vorliegend der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG mit Blick auf das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ihren Enkelkindern - insbesondere des unter frühkindlichem Autismus leidenden Enkelkindes, dessen Vater verstorben ist - schon nicht eröffnet. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen der Antragstellerin und einem ihrer Enkelkinder eine von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung im vorgenannten Sinne besteht. Allein hinsichtlich des Enkelkindes N3. L1. C1. hat die Antragstellerin ein ärztliches Attest der Kinderärzte E. und Dr. M1. aus N. vom 8. März 2022 vorgelegt, wonach bei diesem Enkelkind im Jahr 2013 frühkindlicher Autismus diagnostiziert wurde und eine kontinuierliche Betreuung und zusätzliche Förderung, z.B. über Ergotherapie, erfolge. Weiterhin hat sie eine E-Mail-Nachricht vom 23. Juni 2022 vorgelegt, in der es heißt, das Kind besuche unter Aufsicht seiner Mutter regelmäßig seine Oma - die Antragstellerin - und sie kümmere sich in der Zeit liebevoll um ihn. Er sei gerne bei ihr. Dieser Kontakt bestehe seit seiner Geburt. Vor allem nach dem Tod seines Vaters sei die Bindung zu ihr stärker geworden. Sie sei seine Oma und Enkelkinder brauchten selbstverständlich den Bezug zu ihren Großeltern. Es würde ihn sehr irritieren und psychisch mitnehmen, wenn er seine Oma nicht mehr besuchen könnte. Er würde es nicht verstehen, wenn seine Oma jetzt auf einmal im Libanon leben müsste. Diese Erklärung genügt schon deswegen nicht zur Glaubhaftmachung, weil es sich nicht um eine eidesstattliche Versicherung handelt und im Übrigen die Urheberschaft des Textes nicht geklärt erscheint. Zwar ist dieser maschinenschriftlich mit dem Namenszug der Schwiegertochter N4. C2. unterzeichnet. Versandt wurde die E-Mail aber von der E-Mail-Adresse eines Herrn I. C1. - soweit ersichtlich eines Sohnes der Antragstellerin. Unabhängig davon lässt sich der Nachricht nicht entnehmen, dass die Antragstellerin im vorgenannten Sinne an die Stelle des verstorbenen Vaters des Enkelkindes getreten wäre. Die Angaben in der E-Mail-Nachricht als zutreffend unterstellt, ist nachvollziehbar, dass ein Kind irritiert und gegebenenfalls traurig ist, wenn es seine Oma nicht mehr regelmäßig besuchen kann. Gesundheitliche Folgen werden dort allenfalls unsubstantiiert behauptet („es würde ihn […] psychisch mitnehmen“). Atteste oder Stellungnahmen, aus denen sich die Folgen einer Trennung der Antragstellerin von dem Enkelkind für dessen (psychische) Gesundheit ergeben, liegen nicht vor. Auch ergibt sich aus der E-Mail-Nachricht nicht, dass es sich um eine derart enge Bindung handelt, dass diese nicht über die Möglichkeit der Fernkommunikation und eventueller gelegentlicher Besuchsreisen in gleichwertiger Weise fortgesetzt werden könnte. Zudem ist die Antragstellerin auch nicht die einzige Verbindung zum Teil der Familie des verstorbenen Vaters des betroffenen Enkelkindes, da diverse andere Verwandte in Deutschland leben.
41Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im vorliegenden Fall mit Blick auf das Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem unter frühkindlichem Autismus leidenden Enkelkind der Schutzbereich von Art. 6 GG eröffnet wäre, spricht Einiges dafür, dass ein Eingriff in diesen Schutzbereich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig wäre. Hierfür dürften folgende Erwägungen maßgeblich sein: Eine Kontaktpflege mit ihrem Enkelkind wird auch vom Libanon aus weiter möglich sein. Das Enkelkind ist mit 12 Jahren in einem Alter, in dem Telefongespräche und Videotelefonie (z.B. Skype) etc. genutzt werden können. Dass das Enkelkind aufgrund seines Autismus hierzu nicht in der Lage wäre, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch kann das Enkelkind seine Großmutter im Libanon besuchen. Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht ohne Chance, jemals - und sei es besuchsweise - ins Bundesgebiet zurückkehren zu können. Der Antragstellerin steht vom Libanon aus die Möglichkeit eines Antrags Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG offen. Das Verhalten der Antragstellerin während ihres Aufenthalts in Deutschland steht zudem nicht in Einklang mit der Rechtsordnung. Dabei bedürfte der weitergehenden Prüfung und kann hier offenbleiben, ob ihr angesichts einer zwischenzeitlich erfolgte Tilgung auf dem Bundeszentralregister ihre vergangenen Straftaten noch entgegengehalten werden können, etwa ein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Diebstahls im Juli 2014 und ein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Bedrohung im Mai 2017. Denn jedenfalls verstößt sie heute fortgesetzt gegen ihre ausländerrechtlichen Rechtspflichten, indem sie sich entgegen ihrer Wohnsitzverpflichtung in T2. in N. aufhält. Diese Wohnsitzverpflichtung kann auch nicht dadurch entfallen sein - wie die Antragstellerin unsubstantiiert vorträgt -, dass im Januar 2022 mit dem Leiter des Sozialamtes T2. besprochen worden sei, dass sie sich dauerhaft in N. aufhalten dürfe. Denn das Sozialamt Schweinestall ist für die Erteilung oder Änderung der Wohnsitzauflage offensichtlich schon nicht zuständig. Vor dem Hintergrund dieses persönlichen Verhaltens der Antragstellerin dürfte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwer wiegen.
42Der Abschiebung der Antragstellerin steht auch nicht Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen. Insbesondere folgt sie nicht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 –, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris und vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05-, juris.
44Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat – und Familienleben aufzubauen.
45Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043.
46Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
47Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043.
48Einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung kommt eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer dieses Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (sog. faktischer Inländer). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab
49S. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 9 B 1506/15 –, juris. Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2012 - 8 LB 5/11 -, Rn. 43, juris, m.w.N. aus der Rspr. und der Lit..
50Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin derart im Bundesgebiet verwurzelt ist, dass ihr ein Leben in ihrem Heimatland unzumutbar ist. Die Antragstellerin reiste erstmals im Dezember 1989, im Alter von 26 Jahren, nach Deutschland ein. Bis dahin hatte sie ihr Leben - soweit ersichtlich - im Libanon verbracht, ist dort aufgewachsen und sozialisiert worden und hat den Vater ihrer Kinder dort geheiratet. Die Antragstellerin ist zudem zweimal - und damit mehrfach - in den Libanon zurückgekehrt, nämlich einmal unter Nutzung von Rückkehrhilfen am 21. Januar 1994 (Bl. 53 der Ausländerakte). Danach reiste sie am 21. Dezember 1999 - also fast 6 Jahre später - nach ihren Angaben gegenüber dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von Beirut aus per Flugzeug und unter Nutzung eines falschen Reisepasses in die Tschechische Republik ein. Von dort reiste sie mit einem Bus weiter nach Deutschland (Bl. 62 der Ausländerakte). Zum zweiten Mal ist sie unter Verwendung von Rückkehrhilfen im August 2011 in den Libanon zurückgekehrt. Im Januar 2012 ist sie dann - nach eigenen Angaben - legal mit einem französischen Schengenvisum wieder nach Deutschland zurückgekehrt (Bl. 569 und 586 der Ausländerakte). Nach ihrem eigenen Vortrag verfügt die Antragstellerin zudem über familiäre Kontakte im Libanon in Gestalt von zwei Brüdern und deren Familien. Soweit sie nunmehr vortragen lässt, zu diesen Brüdern bestehe kein Kontakt, man habe sich zuletzt im Jahr 2012 gesehen, steht dieses einer erneuten Kontaktaufnahme nicht im Weg. Ihre Ergänzung mit der Antragsbegründung, diese Brüder lebten selbst mit ihren Familien unter der Armutsgrenze, dürfte die Frage aufwerfen, wie die Antragstellerin über Kenntnisse zur aktuellen wirtschaftlichen Situation der Familien ihrer Brüder verfügen kann, wenn doch kein Kontakt mehr zu diesen besteht. Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht im Bundesgebiet verwurzelt. Eine wirtschaftliche Integration ist nicht ersichtlich, die Antragstellerin bezieht durchgehend Sozialleistungen. Dass ihr eine rechtliche Integration nicht gelungen ist, zeigt sich schon an den zuvor beschriebenen Straftaten. Auch eine soziale Integration ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere aus den eigenen Angaben der Antragstellerin gegenüber dem von dem Antragsgegner beauftragten Gutachter Dr. L. ist nicht ersichtlich, dass sie über ihren libanesisch-stämmigen Familienverband hinaus überhaupt soziale Kontakte pflegen würde. Die deutsche Sprache spricht sie trotz ihres langejährigen Aufenthalts so unzureichend, dass im Rahmen der Begutachtung durch Herrn Dr. L. im Februar 2022 ein Dolmetscher hinzugezogen werden musste.
51Andere Gründe, die einer Abschiebung der Antragstellerin entgegenstehen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Auffangstreitwertes.
53Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
54Rechtsmittelbelehrung:
55(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
56Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
57Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
58Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
59Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
60Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
61(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
62Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
63Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
64(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
65Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
66Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
68Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
69War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.