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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 399/21

Datum:
14.01.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 399/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:0114.26K399.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Normen:
§ 71 Abs. 7 GO NRW
Leitsätze:

1. Die Entscheidung zur Abberufung eines Beigeordneten gem. § 71 Abs. 7 GO NRW wird nicht dadurch fehlerhaft, dass der Antrag zur Abberufung von Mitgliedern des Rats in der vorherigen Wahlperiode gestellt wird und die Abberufungsentscheidung durch den Rat in der nachfolgenden Wahlperiode getroffen wird.2. Das in der vorherigen Wahlperiode eingeleitete Abberufungsverfahren kann durch den Rat in der nachfolgenden Wahlperiode fortgesetzt werden, weil für den Rat einer Gemeinde mangels Parlamentseigenschaft der Grundsatz der materiellen Diskontinuität nicht gilt und der Abberufungsantrag kein mandatsbezogener Antrag ist. Auch eine Auslegung des § 71 Abs. 7 GO NRW streitet für die Zulässigkeit einer solchen Fortsetzung des Abberufungsverfahrens.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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