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Eine ohne Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Wege des Sofortvollzuges in Abwesenheit des Adressaten vollzogene Fortnahme nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann nachträglich bestätigt werden.
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bestätigung der „Sicherstellung“ ihrer Tiere im September 2021 sowie das Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren. Sie war Halterin des Australian Shepherd-Mischlings „B. “ (Chipnummer 000 000 000 000 000), des Katers „N. “ (Chipnummer 000 000 000 000 000), eines weiteren Katers (Chipnummer 000 000 000 000 000) sowie von fünf Nymphensittichen, von denen inzwischen zwei verstorben sind.
4Bereits in der Vergangenheit kam die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin aus Gründen des Tierschutzes in Kontakt. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung im August 2018 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der frühere Hund der Antragstellerin („D. “) eingesperrt in einem Zimmer gehalten wurde und zu lange Krallen, stumpfes Fell sowie eine Wucherung an der linken Bauchseite aufwies. Eine Nachbarin gab an, der Hund werde nicht ausgeführt. Eine Inaugenscheinnahme der übrigen Wohnung wurde nicht gestattet. Im Rahmen einer Nachkontrolle einige Zeit später trafen Vertreter der Antragsgegnerin die alkoholisierte Antragstellerin an, die nur eine teilweise Inaugenscheinnahme der Wohnung gestattete. Hierbei stellte die Antragsgegnerin fest, dass ein Mohrenkopfpapagei in einem kleinen und dreckigen Käfig auf dem Boden gehalten wurde. Ein Kaninchen wurde im Badezimmer ohne Tageslicht in einem verdreckten Käfig ohne Einstreu und Rückzugsmöglichkeit gehalten. Bei einer Nachkontrolle im September 2018 konnten hinsichtlich des Papageis und Kaninchens keine Veränderungen festgestellt werden. Der Zustand der Katzen war seinerzeit nicht zu beanstanden. Im Juli 2019 kam es zu einer erneuten Beschwerde, dass der Hund nur in der Wohnung gehalten werde.
5Am 8. September 2021 erfuhr die Nachbarin der Antragstellerin, Frau T. , von einer Bekannten, dass sich die Antragstellerin im Krankenhaus befinde und dass die Bekannte sich um den Hund kümmern solle, worum diese wiederum Frau T. bat. Frau T. holte daraufhin bei der Antragstellerin im Krankenhaus den Wohnungsschlüssel ab und betrat noch am Abend die Wohnung. Aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen alarmierte sie die Polizei. Nachdem sich die Polizei ein Bild verschafft hatte, wurden die Katzen und der Hund vorübergehend bei Frau T. mit ihrem Einverständnis untergebracht. Die Nymphensittiche wurden bei einer Frau X. untergebracht (Bl. 157 des Verwaltungsvorganges), wobei zwei der Nymphensittiche im Nachgang der Inobhutnahme verstarben.
6Am 9. September 2021 begutachtete die Amtstierärztin des Veterinäramtes der Antragsgegnerin die Tiere bei Frau T. . Von Frau T. bzw. ihrer Tochter wurden Lichtbilder und Videos der Tiere und der Wohnung übermittelt (Bl. 137-146 des Verwaltungsvorganges). Als Ergebnis der Begutachtung wurde ausweislich des Vermerks vom selben Tag und der Sicherstellungsprotokolle die „Sicherstellung“ der Tiere angeordnet. Weiterhin wurde die Antragstellerin als nicht in der Lage angesehen, Tiere verantwortungsvoll zu halten und zu betreuen, weshalb ein Haltungs- und Betreuungsverbot auszusprechen sei. Die Tiere wurden im Nachgang in die Obhut des Tierschutzzentrums E. e.V. übergeben.
7Auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2021 entgegnete die Antragstellerin am 9. Januar 2022, dass sie erst am 8. und nicht – wie vorgehalten – bereits am 6. September 2021 in das Krankenhaus gebracht worden sei, weil bei einem Arzttermin festgestellt worden sei, dass der linke Fuß umgehend operiert werden müsse.
8Mit Ordnungsverfügung vom 9. März 2022, der Antragstellerin zugestellt am 18. März 2022, bestätigte die Antragsgegnerin die „Sicherstellung“ der o.g. Tiere (Ziffer 1) und untersagte der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Tieren ab sofort (Ziffer 2). Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Hund sei in einem abgedunkelten Raum eingesperrt gewesen, in dem sich nur ein Katzenklo befunden habe. Auf dem Boden hätten sich Urinpfützen befunden. Die fünf Nymphensittiche hätten sich in einem anderen und zugemüllten Raum in einem viel zu kleinen und auf dem Boden stehenden Käfig befunden. Im selben Raum habe sich einer der beiden Kater ohne Wasser und Futter befunden, während der andere Kater in einer Transportbox eingesperrt gewesen sei. Der Hund habe zumindest zeitweise kein Wasser und Futter gehabt. Seine zu langen Krallen ließen außerdem vermuten, dass er nicht oder nicht ausreichend ausgeführt werde, worauf auch die Plastikwanne schließen lasse, die der Hund als Hundeklo benutzt habe; er sei dies offenbar gewohnt. Diese Form der Haltung widerspreche den Bedürfnissen eines Hundes nach Sozialisation, Gewöhnung an die Umwelt und ausreichender Bewegung. Für einen Mangel an Außenreizen spreche weiterhin das auffällig ängstliche Verhalten des Hundes. Den Vögeln sei vermeidbares Leiden zugefügt worden, indem sie in einem verdreckten und viel zu kleinen Käfig gehalten worden seien, welcher sich auf dem Boden befunden habe und weshalb Kontakt zu der nicht eingesperrten Katze bestanden habe, die bei den Vögeln länger anhaltenden Stress verursacht habe. Die Haltung im unmittelbaren Zugriffsbereich eines Beutegreifers sei ein erhebliches Leiden. Weiterhin bedeute das Einsperren der zweiten Katze in einer Transportbox ohne Futter und Wasser eine extreme Bewegungseinschränkung und stelle ebenfalls ein erhebliches Leiden eines Tieres dar. Hinzu kämen die aktenkundigen Verstöße der Antragstellerin gegen das Tierschutzrecht aus August und September 2018 und die Beschwerde aus Juli 2019. Das Verhalten der Antragstellerin belege, dass sie trotz entsprechender Belehrungen aus der Vergangenheit nichts gelernt habe und weiter tierschutzwidrig Tiere halte, weshalb auch künftig keine Besserung zu erwarten sei. Die Androhung unmittelbaren Zwanges sei notwendig und verhältnismäßig, da sich andernfalls nicht sicherstellen lasse, dass künftig keine Tiere gehalten oder betreut würden. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet, weil massiv tierschutzwidrige Haltungsbedingungen vorlägen und nicht auszuschließen sei, dass sich eine vergleichbare Situation mit den damit einhergehenden Schmerzen, Leiden und Schäden für Tiere wiederhole.
9In mehreren E-Mails vom 18., 19. und 21. März 2022 bekräftigte die Antragstellerin, sie habe ihre Tiere nie misshandelt und Frau T. und die Antragsgegnerin würden versuchen, ihr etwas zuzuschreiben, was nicht stimme. Die Antragsgegnerin solle sich lieber um Frau T. kümmern, deren Hund auch in der Vergangenheit ihren Hund gebissen habe. Diese habe auch als erste die Wohnung betreten, um Sachen zu stehlen und zu zerstören. Dies belegten die eingereichten Bilder vom 6. Oktober 2021 (Bl. 217-227 und 234-242 des Verwaltungsvorganges), als die Antragstellerin in ihre Wohnung zurückgekehrt sei. Wegen der unwahren Behauptungen werde sie Anzeige erstatten. Auf ihr Schreiben vom 9. Januar 2022 sei nicht eingegangen worden. Sie könne trotz Operation an ihren Füßen laufen.
10Die Antragstellerin hat am 8. April 2022 Klage erhoben (Az.: 23 K 2869/22) und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Wohnung nicht verwahrlost gewesen sei. Frau T. sei damit beauftragt worden, sich um die Tiere zu kümmern. Auch die Mutter der Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit um die Tiere gekümmert.
11Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
12die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. April 2022 (Az.: 23 K 2869/22) gegen den Bescheid vom 9. März 2022 anzuordnen.
13Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie bezieht sich auf ihre Ordnungsverfügung und das amtstierärztliche Gutachten sowie ihre E-Mail vom 21. März 2022, mit der sie die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen habe, dass ihre Stellungnahme vom 9. Januar 2022 nur ihren Gesundheitszustand betroffen und sich nicht auf die angedrohte Ordnungsverfügung bezogen habe.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
17II.
18Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
19Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
201.
21Soweit die Antragstellerin sich gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot wendet, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und war entsprechend auszulegen. Hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, sodass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) statthaft ist.
22Hinsichtlich der Bestätigung der „Sicherstellung“ ist ein – gleichfalls als solcher auszulegender – Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. Die Antragsgegnerin hat die Bestätigung als Verwaltungsakt – jedenfalls im formellen Sinne – erlassen. Ein formeller Verwaltungsakt liegt vor, wenn sich eine Maßnahme nach dem objektiven Erklärungswert als Verwaltungsakt darstellt.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, juris Rn. 21; Schwarz, in: NK-Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 35 VwVfG Rn. 7 m.w.N.
24Dafür sprechen nicht nur die Überschrift („Ordnungsverfügung“) und die hervorgehobene Stellung unter Ziffer 1 im Tenor dieser Ordnungsverfügung, sondern vor allem auch, dass die sofortige Vollziehung auch der Ziffer 1, d.h. der Bestätigung, angeordnet wurde. Ob die Antragsgegnerin befugt war, die Bestätigung in der Form eines Verwaltungsakts auszusprechen, ist hingegen eine Frage des materiellen Rechts.
25Vgl. Schwarz, in: NK-Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 35 VwVfG Rn. 6 m.w.N.
262.
27Der Antrag ist unbegründet.
28Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde – wie hier unter Hinweis auf die erheblichen tierschutzrechtlichen Verstöße und die Wiederholungsgefahr – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand, und sie die Besonderheiten des Einzelfalls würdigt.
29Dabei bezieht sich die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht allein auf das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, sondern auch auf die „Sicherstellung“ der Tiere. Eine Herausgabepflicht ist dem Haltungsverbot immanent,
30vgl. auch (in anderem Zusammenhang) VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 6 K 1428/17 –, juris Rn. 37,
31sodass davon ausgegangen werden muss, dass auch die zugleich bestätigte „Sicherstellung“ aus den angegebenen Gründen (erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße, Wiederholungsgefahr) sofort vollzogen werden soll.
32Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 9. März 2022 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33a)
34Die unter Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochene Bestätigung der am 9. September 2021 erfolgten „Sicherstellung“ stützt sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW). Die als „Sicherstellung“ bezeichnete Maßnahme ist als eine aus Tierschutzgründen erfolgte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu verstehen, die einer Sicherstellung nach dem allgemeinen Ordnungsrecht vorgeht.
35Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2019 – 23 K 11128/17 –, UA S. 7 (n.v.) unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 – 20 B 1321/07 –, BA S. 3 f. (n.v.). Zum Austausch der Rechtsgrundlage, wenn – wie hier – die Ermessenserwägungen identisch sind vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 11 A 2729/13 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.
36Ist in Abwesenheit des Adressaten im Wege des Sofortvollzuges vollstreckt worden (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), so kann dieser Realakt im Nachgang per Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bestätigt bzw. festgestellt werden.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 –, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – 5 B 2.17 –, juris Rn. 29; VG Cottbus, Beschluss vom 17. November 2020 – 3 L 463/20 –, juris Rn. 19; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Juni 2020 – 20 E 311/20 –, BA S. 2 (n.v.); BayVGH, Beschluss vom 25. September 2020 – 23 CS 20.1928 –, juris Rn. 23; offenlassend OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 3 B 335/13 –, juris Rn. 8.
38Insoweit ist keine Differenzierung angezeigt zwischen der Bestätigung einer bereits erfolgten Fortnahme und der Anordnung der weiteren Unterbringung für die Zukunft. Ihrer Intention nach dient eine solche Bestätigung dazu, den durch die vorangegangene Fortnahme und die vorgenommene Unterbringung der Tiere begründeten Zustand des behördlichen Gewahrsams aufrechtzuerhalten.
39Vgl. in einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 20 E 311/20 –, BA S. 2 (n.v.).
40An ihrer Auffassung, dass es für einen Feststellungs- bzw. Bestätigungsbescheid an der Verwaltungsaktsbefugnis fehlt,
41vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 – 23 L 3076/19 –, BA S. 4 (n.v.) und Beschluss vom 13. Februar 2019 – 23 L 3265/18 –, BA S. 2 f. (n.v.), jeweils im Anschluss an VG Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 6 A 268/16 –, juris Rn. 26 ff.; dem auch folgend VG Gießen, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 4 L 1290/17 –, juris Rn. 39,
42hält die Kammer nicht länger fest.
43Einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage für die Bestätigung bedarf es nicht. Es genügt, wenn sich die Befugnis zum Erlass eines bestätigenden bzw. feststellenden Verwaltungsaktes im Wege der Auslegung des materiellen Rechts ermitteln lässt.
44Vgl. auch zur nachträglichen Bestätigung von Maßnahmen im Sofortvollzug OVG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 2 N 9/99 –, NVwZ-RR 2000, S. 649 (650); Sadler/Tilmanns, in: Sadler/Tilmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 18 VwVG Rn. 13. Vgl. allgemein bzgl. feststellender Verwaltungsakte BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23/02 –, juris Rn. 14; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 220, jeweils m.w.N.; noch weitergehend Jeremias, DVBl. 2014, S. 1048 f.
45§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung. Dies schließt es aber nicht aus, eine als Realakt im Wege des Sofortvollzuges vollzogene Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) nachträglich zu bestätigen. Da die nachträgliche Bestätigung von der Fortnahme als Realakt zu trennen ist und auch in die Zukunft wirkt, indem der begründete Zustand bestätigt und somit aufrechterhalten wird, kommt sie einer Anordnung gleich und kann daher auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 7. August 2008 betont,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 –, juris Rn. 24,
47an die es in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2012 ausdrücklich anknüpft.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, juris Rn. 26.
49Daran ändert sich nichts durch die Einordnung der Fortnahme selbst als Akt der Vollstreckung,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, juris Rn. 18 ff.,
51sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht von der rechtlichen Einordnung der Bestätigung der Fortnahme bei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG Abstand nehmen wollte.
52Für die Befugnis zum Erlass eines Bestätigungsbescheides sprechen weiterhin allgemeine vollstreckungsrechtliche Überlegungen. Der Sofortvollzug soll die Handlungsfähigkeit der Behörde auch in Eilfällen sicherstellen und erlaubt daher ein Vorgehen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet es aber, dass sich die Unterscheidung zwischen gekürztem und gestrecktem Verfahren nicht zulasten der Adressaten der Vollstreckungsmaßnahme auswirkt.
53Vgl. auch zum Bundesrecht Sadler/Tilmanns, in: Sadler/Tilmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 18 VwVG Rn. 13; sinngemäß ferner Sadler, DVBl. 2009, S. 292 (299).
54Über das bloße Interesse an Beweissicherung entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW hinaus,
55vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1993 – 10 B 360/93 –, juris Rn. 9 ff.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 93,
56besteht ein Interesse daran, den Adressaten der Maßnahme über die erfolgte Verwaltungsvollstreckung in Kenntnis zu setzen und diesen hierdurch – förmlich – in die Lage zu versetzen, sich notfalls auch gerichtlich gegen das behördliche Handeln wehren zu können. Auch das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2012, dass ein Verwaltungsakt im Rahmen der Vollstreckung dazu dient, Rechtssicherheit zu schaffen und, dass der ohne Verwaltungsakt zu beantragende Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO die Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsteller umkehre.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, juris Rn. 23 f.
58Diese Überlegungen sind übertragbar und verdeutlichen, dass die Befugnis zum Erlass eines bestätigenden Bescheides auf prozessualer Ebene vorteilhaft ist. Mit einem Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anstelle von § 123 Abs. 1 VwGO bedarf es weder eines Anordnungsgrundes noch droht Antragstellern der Einwand einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Ferner muss die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung besonders begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Nach Aufhebung von § 112 Satz 2 JustG NRW mit Wirkung vom 9. März 2022 (GV. NRW. S. 254) ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch nicht mehr entsprechend anwendbar gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung.
59Vgl. LT-Drs. 17/16263, S. 50, wobei in der Begründung übersehen worden sein dürfte, dass die Bestimmung auch hinsichtlich Realakten Anwendung fand und daher nicht bedeutungslos war.
60Die im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW durchgeführte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der im Bescheid bezeichneten Tiere ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig erfolgt. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorherigen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
61Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
62Die Antragsgegnerin hat bei der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt, denn die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG lagen zum Zeitpunkt der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung vor.
63Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten der beamteten Tierärztin mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
64Diese Voraussetzungen lagen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vor. Die Antragstellerin hat gegen § 2 TierSchG sowie die diese Regelung weiter konkretisierenden tierschutzrechtlichen Vorschriften verstoßen.
65Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG. Er muss dementsprechend über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, § 2 Nr. 3 TierSchG. Hinsichtlich des Hundes ergeben sich die tierschutzrechtlichen Vorgaben konkretisierend aus der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), die insbesondere in den §§ 2, 5 und 8 nähere Vorgaben für den Umgang mit und das Halten von Hunden macht. Dazu zählen insbesondere das Gebot, ausreichenden Auslauf sowie Kontakt mit anderen Hunden zu gewährleisten (§ 2 Nr. 1 und 3 TierSchHuV), Hunde nur in Räumen mit ausreichendem Tageslicht zu halten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV), im gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser sowie artgerechtes Futter in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen (§ 8 Abs. 1 TierSchHuV), den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV), die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 TierSchHuV), für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 TierSchHuV) und den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten, wobei Kot täglich zu entfernen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV).
66Diesen allgemeinen und hundespezifischen Vorgaben des Tierschutzrechts hat die Antragstellerin zuwidergehandelt und dadurch ihre Tiere erheblich vernachlässigt. Die Amtstierärztin hat in ihrer schriftlichen Aufzeichnung zur tierschutzrechtlichen Überprüfung der Antragstellerin nachvollziehbar dargestellt, dass die Haltungsumstände ihrer Tiere in mehrfacher Weise tierschutzwidrig waren. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (I.) sowie gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 9. März 2022 und die dem zugrunde liegenden Feststellungen und Bewertungen der Amtstierärztin Bezug genommen, welche im Einzelnen darlegt, dass die konkrete Haltung eines Hundes ohne Futter und Wasser in einem versperrten Raum ohne Licht, das Einsperren einer Katze in einem Transportkäfig ohne Futter und Wasser und das Abstellen eines viel zu kleinen und zugemüllten Vogelkäfigs auf dem Boden in unmittelbarer Nähe zu einem Beutegreifer (Kater) jeweils tierschutzwidrige Zustände darstellen. Entsprechendes lässt sich aus dem ängstlichen Verhalten des Hundes, seinen langen Krallen und dem Umstand ableiten, dass er es offenbar gewohnt war, seine Notdurft in einer Plastikwanne zu verrichten. Damit liegen nach der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls Verstöße gegen die § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG sowie § 2 Nr. 1 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1-4 TierSchHuV vor.
67Den sachverständigen Feststellungen der Amtstierärztin, der nach dem Tierschutzgesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt,
68vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 C 16.2602 –, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2019 – 23 L 2271/19 –, juris Rn. 60,
69ist die Antragstellerin nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten. Sie hat im gerichtlichen Verfahren lediglich vortragen lassen, dass sie sich um ihre Tiere kümmere und in ihrer Abwesenheit Frau T. sich um die Tiere habe kümmern sollen. In der Vergangenheit habe sich auch ihre Mutter um ihre Tiere gekümmert. Offenkundig ist Frau T. aber nicht vorab mit der Pflege der Tiere betraut worden, sondern sie hat die beschriebenen Zustände in der Wohnung der Antragstellerin erst während deren Krankenhausaufenthalts und nach der Aushändigung des Wohnungsschlüssels vorgefunden und daraufhin die Polizei verständigt.
70Die von der Antragstellerin gegenüber Frau T. erhobenen Anschuldigungen sind für die tierschutzrechtliche Bewertung der vorgefundenen Haltungsumstände ebenso irrelevant wie ihre Fähigkeit, nach der Operation zu laufen, oder die Frage, wann die Einweisung in das Krankenhaus erfolgte. Die am 8. September 2021 festgestellte prekäre Situation der Tiere ist aktenkundig und der Antragstellerin anzulasten, die diesen Zustand, bei dem es sich nicht nur um eine Momentaufnahme handelte, zu verantworten hatte. Dass vielmehr grundlegende Haltungsmängel vorlagen, belegen das Einsperren des Hundes in einem abgedunkelten Raum ohne Futter und Wasser, die Haltung der Vögel in einem zu engen und verdreckten Käfig auf dem Boden im unmittelbaren Zugriffsbereich des Katers sowie die Haltung des anderen Katers in einem engen Transportkäfig ohne Futter und Wasser. Das sind unabhängig von der Dauer der Abwesenheit tierschutzwidrige Haltungsformen, wofür überdies die langen Krallen und das ängstliche Verhalten des Hundes sprachen.
71Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat das Gericht auch keinen Anlass, die Darstellungen der Antragsgegnerin, die sich maßgeblich auf die Angaben, Lichtbilder und Videos von Frau T. am Abend des 8. September 2021 stützen, in Zweifel zu ziehen. Die Behauptung, Frau T. sei selbst in die Wohnung eingedrungen und habe die Wohnung verwüstet, erscheint wirklichkeitsfremd. Bei einer wirklichkeitsnahen Betrachtung ist es fernliegend, dass diese die tierschutzwidrigen Bedingungen binnen kürzester Zeit – sie erhielt den Schlüssel am selben Tag und alarmierte noch am Abend die Polizei – selbst herbeigeführt haben soll. Das gilt naturgemäß für das ängstliche Verhalten des Hundes und seine langen Krallen. Es erscheint auch abwegig, dass Frau T. dafür gesorgt haben soll, dass die Tiere sich in der Wohnung erleichtert haben. Soweit sie für die Unordnung der Wohnung verantwortlich sein soll, erscheint dies realitätsfern und ist zudem für die tierschutzrechtliche Bewertung ohne Belang.
72Der Sofortvollzug war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren mit Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln hätte die Gefahrbeseitigung derart herausgezögert, dass die Tiere eine nicht unerhebliche Zeit weiteren Leiden und Gefahren ausgesetzt worden wären. Eine tierschutzgerechte Haltung war nur durch die Fortnahme nach der amtstierärztlichen Kontrolle am 9. September 2021 sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Zeit der Anordnung ungewiss war, ob und wann die Antragstellerin wieder in der Lage sein wird, sich um die Tiere zu kümmern. Es war lediglich bekannt, dass sie im Krankenhaus ist. Zwar waren die Tiere bereits durch die Polizei vorübergehend bei Nachbarn bzw. Bekannten untergebracht worden. Hierbei handelte es sich aber um eine nur vorübergehende Maßnahme, welche die Polizei nur solange treffen konnte, wie ein Einschreiten des Veterinäramtes nicht rechtzeitig möglich war (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen [PolG NRW]). Eine Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung hätte auch bei Anwesenheit der Antragstellerin ermessensfehlerfrei ergehen können, § 114 Satz 1 VwGO. Die Anordnung genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Erheblichkeit der sich im Zustand der Tiere und in ihren Haltungsbedingungen widerspiegelnden tierschutzrechtlichen Verstöße belegen, dass mildere Mittel nicht in Betracht kamen.
73b)
74Das in Ziffer 2 ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Hiernach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
75Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus der Zwangsmittelandrohung sowie der Begründung des Bescheids und der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich zunächst, dass sich das Haltungs- und Betreuungsverbot nur auf Wirbeltiere bezieht.
76Weiterhin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (I.) sowie gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 9. März 2022 Bezug genommen. Das Gericht teilt auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsvorgänge die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die wiederholten Aufforderungen und Kontrollen seitens der Antragsgegnerin anlässlich vergangener tierschutzrechtlicher Verstöße keine Wirkung gezeigt haben, und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin künftig ordnungsgemäß mit Tieren umgehen wird. Insbesondere zeigen sich anhand der von der Behörde in Bezug genommenen Verstöße – wobei nach Aktenlage noch weitere Verstöße hätten berücksichtigt werden können –, grundlegende Mängel der Tierhaltung. Es wiederholen sich gleichgelagerte Verstöße: Zu enge und verdreckte Käfige, Haltung von Vögeln auf dem Boden, Haltung von Tieren ohne Zufuhr von Tageslicht sowie die eingesperrte Haltung von Hunden ohne ausreichende Sozialisation verbunden mit daraus resultierenden langen Krallen und einem ängstlichen Auftreten der Hunde. Die Schwere dieser Verstöße und die Uneinsichtigkeit der Antragstellerin rechtfertigen die Annahme, dass sie weiterhin entsprechende Zuwiderhandlungen begehen wird.
77Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel kamen angesichts des erheblichen und wiederholten Fehlverhaltens der Antragstellerin nicht in Betracht. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG kann überdies das Halten oder Betreuen wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.
78c)
79Die Zwangsmittelandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs im Wege der Fortnahme aller gehaltenen oder betreuten Wirbeltiere in Ziffer 3 des Bescheids genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 62 und 63 VwVG NRW. Auch die Wahl des Zwangsmittels (§ 57, 58 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass andere Zwangsmittel den beabsichtigten Erfolg der Ordnungsverfügung nicht in gleicher Weise gewährleisten würden.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
81Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtschutzverfahrens wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Regelstreitwertes festgesetzt, mithin jeweils 2.500,- Euro für die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie für das Haltungs- und Betreuungsverbot.
82Rechtsmittelbelehrung:
83(1) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
84Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
85Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
86(2) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
87Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
88Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
89Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
90Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
91Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
92(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
93Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
94Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
95Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
96Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
97War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.