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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 36.689,60 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der am 05.12.2022 gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab 01.02.2023 eine vorläufige Kostenübernahmeerklärung für Gebärdensprachdolmetschereinsätze am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule im Umfang von bis zu 18 Stunden / Woche (6 Stunden Ausbildungsplatz und 12 Stunden Berufsschule) auf der Grundlage der Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG in gesetzlicher Höhe zu erteilen,
4bleibt erfolglos.
51.Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung ‑ etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden ‑ nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen.
7Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine ‑ voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers ausfallende ‑ Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären.
8Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.02.2000 - 21 L 3059/99 -, vom 27.07.2006 - 21 L 1340/06 - und vom 29.11.2010 - 21 L 1704/10 – (zu Wohngeldangelegenheiten);VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2009 - 21 L 670/09 – (zu Pflegewohngeldangelegenheiten).Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.09.2010 - 21 K 5348/10 - und vom 08.09.2009 ‑ 21 L 886/09 -.
9a)Unabhängig von der Frage des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache besteht vorliegend schon kein Anordnungsgrund.
10Der Antragsgegner widersetzt sich nicht grundsätzlich einer Weiterbewilligung zur Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetschereinsätze im Rahmen der Ausbildungsassistenz am Arbeitsplatz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ab dem 01.02.2023. Dem vom Antragsteller beantragten und geltend gemachten Bedarf von 18 Dolmetscherstunden je Woche wurde mit dem im Klageverfahren 21 K 8456/22 angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 25.07.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.10.2022 entsprochen. Streitig ist neben der Bewilligungshöhe die Festlegung des Bewilligungszeitraumes. Der Antragsteller hat die Weiterbewilligung von der rechtzeitigen formlosen Beantragung abhängig gemacht mit dem überzeugenden Hinweis in Nr. 6 des Bewilligungsbescheides vom 25.07.2022, dass eine Weitergewährung der Leistung nach erneuter Antragstellung möglich sei, damit ggfs. der Bedarf durch eine Ausbildungsplatzanalyse genauer beziffert werden könne; die Befristung auf zunächst 6 Monate sei ebenfalls dem Umstand geschuldet, dass eine genaue Bezifferung des Bedarfes – auch ggfs. an den Fortschritt der Ausbildung ‑ nicht gegeben gewesen sei.
11Derzeit ist nicht ersichtlich, dass ein solcher formloser Antrag vorliegt, noch, dass der Antragsteller – ggfs. auch zu seinen Gunsten ‑ seine vom Antragsgegner aufgezeigte Mitwirkungspflicht zur genaueren Bestimmung des Bedarfs durch eine Ausbildungsplatzanalyse oder zur Darlegung der Erforderlichkeit bestimmter von ihm herangezogener Gebärdensprachendolmetscher/innen und der damit verbundenen höheren, aber möglicherweise erforderlichen Kosten nachgeholt hätte.
12Den Überlegungen des Antragsgegners ist aus Rechtsgründen – jedenfalls in vorliegendem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ‑ nichts erfolgreich entgegenzusetzten. Eine die Hauptsache vorwegnehmende gerichtliche Eilentscheidung ist entbehrlich, da nicht erkennbar ist, dass der Antragsgegner die bisherige Bewilligung – jedenfalls bei formloser Antragstellung ‑ nicht weiterführen wird; im Gegenteil: er hat mit der Erstbewilligung darauf hingedeutet, dass ggfs. zugunsten des Antragstellers sogar eine Modifikation der Leistung stattfinden könnte, wenn eine Bedarfsanalyse zu diesem Ergebnis kommen sollte. Diese Bereitschaft hat er im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20.12.2022 ausdrücklich bekräftigt.
13Die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Begehrens des Antragstellers ‑ höhere Kostenübernahme und unbefristete Kostenübernahmezusage ab 01.02.2023 ‑ ist darüber hinaus auch nicht gegeben. Der Antragsteller könnte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohnehin nicht die von ihm begehrte vollständige Bewilligungshöhe erreichen, und ‑ um nicht die Hauptsache (auch nur zeitweise) vorwegzunehmen – könnte lediglich eine reduzierte Kostenübernahmehöhe erreichen, die jedenfalls nicht den bisher festgesetzten Betrag übersteigen würde (statt 75 EUR je Stunde Gebärdensprachendolmetschen 85 EUR). Der Antragsteller hat in keiner Weise dargelegt, dass es ihm ‑ auch für eine Übergangszeit – unmöglich wäre, mit der vom Antragsgegner anerkannten Kostenübernahme fachkundige Gebärdendolmetscher/innen zu verpflichten, mithin die Bewilligungshöhe nicht auskömmlich wäre. Dass die Beauftragung fachkundiger Gebärdendolmetscher/innen zu den bislang festgesetzten Konditionen möglich ist, zeigt die Tatsache, dass der Antragsgegner mit dem Berufsverband der GSD NRW eine Rahmenvereinbarung zur Finanzierung von Gebärdensprachendolmetscheinsätzen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vom 25.08.2017 abgeschlossen hat.
14Vorliegendes einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist ‑ jedenfalls ohne weitere Darlegung durch den Antragsteller ‑ nicht geeignet, nur und ausschließlich – darauf läuft der Antrag im Ergebnis hinaus – GS-Dolmetscher/innen der Fa. U. auf der Grundlage der Angeboten vom 06.07.2022 (Bl. 67 ff. / Bl. 72 ff. Verwaltungsvorgang) zu höheren Kosten als den bewilligten zu erreichen.
15b)Darüber hinaus dürfte – unabhängig von der Frage des Anordnungsgrundes ‑ zudem kein Anordnungsanspruch bestehen. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht ihm ein Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Kostenübernahmeerklärung für Gebärdensprachdolmetschereinsätze am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule im Umfang von bis zu 18 Stunden / Woche (6 Stunden Ausbildungsplatz und 12 Stunden Berufsschule) auf der Grundlage der Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG für den Zeitraum ab 01.02.2023 nicht zu.
16Die Ausführungen des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid vom 25.07.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.10.2022 sowie in der Antragserwiderung mit Schriftsätzen vom 08.12.2022 und vom 20.12.2022 lassen Rechtsfehler nicht erkennen; insoweit wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO darauf verwiesen.
17Die von dem Antragsgegner aufgestellten Konditionen zur Kostenübernahme und die damit verbundene Beschränkung der Zuschusshöhe für den Einsatz der Gebärdensprachendolmetscheinsätze mit einem Stundensatz von 75 EUR für die Einsatzstunden (Dolmetschzeit) dürften bei derzeitiger Sach- und Rechtslage rechtlich nicht angreifbar sein. Soweit der Antragsteller keine individuellen Besonderheiten und Notwendigkeiten darlegt, hat er keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz der Gebärdendolmetscher/innen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 85 EUR.
18Ergänzend gilt im Hinblick auf die Heranziehung des Modells einer selbstorganisierten Arbeitsassistenz unter Inanspruchnahme finanzieller Leistungen nach § 185 Abs. 5 SGB IX:
19Nach § 185 Abs. 5 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen. Diese Vorschrift begründet nach ihrem Wortlaut und im Unterschied zu § 102 Abs. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 3 SGB IX n.F. („kann“) einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme. Der hierbei verwendete Begriff der „notwendigen Arbeitsassistenz“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2022 – 1 A 392/18 ‑.
21Die vom Gesetz aufgestellte Zusage der Übernahme der vollen Kosten für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz bedeutet die Übernahme aller erforderlichen Kosten, nicht die Übernahme „jeglicher“ Kosten. Die ungeprüfte Erstattung jeglicher Kosten würde zu landeshaushaltswidrigen Abrechnungen führen, die den allgemeinen Grundsätzen der Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 6, 7 LHO NRW) widersprächen. Denn in einem solchen Falle könnte das jeweils herangezogene GSD-Institut vollständig selbstbestimmt und unabhängig von einem bestimmten Marktpreis oder ortsüblichen Preis Honorarbedingungen diktieren.
22Nur diejenigen Kosten sind notwendig, die benötigt werden, um den Bedarf an Arbeitsassistenz zu decken, die – dem Zweck der Regelung entsprechend – den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht.
23vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.05.2016 – 7 A 10583/15‑, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2011 – OVG 6 B 1.09 –, juris, Rn. 14); VG Berlin, Urteil vom 19.07.2017 – 22 K 38.15 ‑, juris.
24Das
25VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017 – 4 A 100/16 -, juris (zu § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 1a SchwbAV),
26führt zum nicht bestehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz in unbegrenzter Höhe aus:
27„Zum einen ist er durch die Verfügbarkeit entsprechender Mittel aus der Ausgleichsabgabe begrenzt. Darüber hinaus würde es dem umfassenden Auftrag des Integrationsamtes zuwiderlaufen, wenn es Ansprüche in unwirtschaftlicher beziehungsweise unangemessener Höhe bewilligen müsste und hierdurch eventuell weitere Ansprüche nicht erfüllen könnte, da die Mittel aus der Ausgleichsabgabe verbraucht sind. Eine weitere Begrenzung erfährt der Anspruch (…) daher durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sofern wirtschaftlichere und zumutbare Alternativen bestehen, muss sich der Schwerbehinderte grundsätzlich hierauf verweisen lassen (ebenso: VG Dresden, Beschluss vom 17.2.2017 - 1 L 179/17 -, juris). Dies folgt auch aus § 9 SGB IX in Verbindung mit § 33 SGB I. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen, wobei nach Satz 2 auch auf persönliche Belange, unter anderem das Alter oder das Geschlecht, Rücksicht genommen wird. Im Übrigen verweist § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX auf § 33 SGB I. Gemäß § 33 Satz 2 SGB I soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Dabei ist die Prüfung der Angemessenheit der Kosten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsichtlich gerichtlich voll nachprüfbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum damaligen § 3 Abs. 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.1982 - 5 C 70/80 -, juris Rn. 14). Unangemessen ist die Wahl des Berechtigten nur dann, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Integrationsamts zum Gewicht der vom Berechtigten angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, so dass die Frage nach der Angemessenheit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt (ebenso VG Dresden, Beschluss vom 17.2.2017 - 1 L 179/17 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.8.2003 - 5 B 14.03 -, zitiert jeweils nach juris). Bei dieser sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die widerstreitenden Interessen abzuwägen.“
28Anhaltspunkte dafür, ob die Lohnhöhe für die Assistenzkraft notwendig ist, können Tarifverträge oder der ortsüblich zu zahlende Lohn sein.
29BR-Drs. 395/19, S. 35;vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 185 SGB IX (Stand: 08.12.2022), Rdnr. 88.1.
30Auf die allgemeine Marktsituation stellt das
31VG Berlin, Urteil vom 19.07.2017 – 22 K 38.15 ‑, juris,
32ab.
33Auf dieser Grundlage durfte der Antragsgegner – jedenfalls bis auf weiteres – unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bewilligung unter Begrenzung des Stundensatzes auf 75 EUR vornehmen. Derzeit spricht nichts gegen die Auffassung des Antragsgegners, dass es dem Antragsteller zu diesem Stundensatz möglich und zumutbar ist, Gebärdensprachdolmetscher/innen zu finden. Gegen die Ausführungen des Antragsgegners
34‑ Bei regelmäßigem Bedarf an Gebärdensprach- bzw. Schriftsprachdolmetschern für hörbehinderte Menschen, werden die notwendigen Kosten nämlich auf Basis von Vereinbarungen der Integrationsämter mit den Leistungserbringern erbracht. Der Widerspruchsgegner hat gemeinsam mit dem LWL-Inklusionsamt eine Rahmenvereinbarung mit dem Berufsverband der GSD NRW (Gebärdensprachdolmetscher NRW) zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschereinsätzen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben geschlossen. In dieser Rahmenvereinbarung vom 23.08.2017 sind die Stundensätze für die Gebärdensprachdolmetscher festgelegt. § 3 der Rahmenvereinbarung regelt, dass Dolmetscherzeiten und damit zusammenhängende Pausenzeiten ab dem 01.08.2017 mit 75,00 € je volle Zeitstunde und 37,50 € je angefangene halbe Einsatzstunde vergütet werden. Fahr- und Wartezeiten werden ab dem 01.08.2017 mit 65,00 € je volle Zeitstunde und 32,50 € je angefangene halbe Einsatzsatzstunde vergütet. ‑
35ist aus Rechtsgründen nichts entgegenzuhalten.
36Die vom Antragsteller herangezogenen Bestimmungen der §§ 8, 9 JVEG geben für eine Erhöhung des Stundensatzes von 75 EUR auf 85 EUR nichts her, auch nicht in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X und § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I. In der Rechtsprechung,
37OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2016 - 7 A 10583/15 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017 – 4 A 100/16 -, juris (zu § 102 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 1a SchwbAV); VG Gießen, Urteil vom 08.03.2017 – 5 K 437/15.GI ‑, juris.;vgl. auch: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen6. Aufl. 2022, § 185 Rdnr. 24,
38ist anerkannt, dass nach § 17 Abs. 2 SGB I Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Bezugspunkt für die Verweisung auf das JVEG ist dabei die Ausführung von Sozialleistungen und nicht die Sozialleistung selbst. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Es ging um die Möglichkeit, für hörbehinderte Menschen im Verkehr mit Sozialleistungsträgern und bei der Ausführung von Sozialleistungen Gebärdensprache zu verwenden.
39Die Heranziehung der Bestimmungen der §§ 8,9 JVEG gilt mithin für die Kommunikation im Verwaltungsverfahren, nicht für die Arbeitsassistenz als Sozialleistung.
40Hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes der Dolmetscheinsätze wäre die Lage anders ‑ und darauf stellt im Ergebnis auch der Antragsgegner ab ‑ zu beurteilen, wenn der Antragsteller stichhaltig darlegen könnte, dass es nachvollziehbare Gründe gibt, ausschließlich mit erhöhtem Stundensatz (hier: 85 EUR) abrechnende Gebärdensprachendolmetscher/innen zu verpflichten. Dabei dürfte das die Ortsnähe des eingeschalteten Institutes (hier: U. O. & C. GbR, M. -C1. -Weg 0, 00000 X) zum Ausbildungsbetrieb (hier im selben Haus des GDS-Institutes: E. .Y GmbH, M. -C1. -Weg 0, 00000 X) oder zur Berufsschule (hier: F. -H. -Berufskolleg, N. . 00, 00000 X) nur dann eine Rolle spielen, wenn aufgrund einer Vergleichsrechnung nach Einholung mehrerer Angebote verschiedener GSD-Institute die angerechneten Fahrtkosten zu einer höheren Gesamtrechnung führen. Hier dürfte das Argument der Erforderlichkeit der Kosten erneut eine Rolle spielen. Anders wäre es zu beurteilen, wenn eingeschaltete Gebärdensprachendolmetscher/innen über besondere Fähigkeiten oder weitergehende Ausbildungen verfügen (z.B. weitere aus anderen Kultur-/ Sprachkreisen stammende Gebärdensprachen, sonstige Mehrsprachigkeit, sonstige therapeutische oder andere Notwendigkeiten), die gerade für die Arbeitsassistenz mit dem Antragsteller notwendig wären und die damit anfallenden höheren Kosten damit erforderlich würden. Dafür hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren aber keinerlei Hinweise gegeben, auch nicht mit Schriftsatz vom 21.12.2022, und sind auch sonst nicht ersichtlich.
412.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
423.Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: §§ 23, 33 RVG, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Höhe bestimmt sich nach dem Jahreswert der im Ergebnis begehrten Kostenübernahme von Gebärdensprachendolmetschen anhand der beiden im Verwaltungsverfahren vorgelegten, auf der Grundlage der Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG aufgestellten Angebote der Fa. U. vom 06.07.2022 (BL. 67 ff. / Bl. 72 ff. Verwaltungsvorgang) unter Berücksichtigung der dem Antragsteller berufsausbildungsvertraglich zugesicherten Urlaubstage und der im Laufe eines Jahres anfallenden Schulferien reduziert um die Hälfte im Hinblick auf die Einschränkung auf eine Kostenübernahmeerklärung und nochmals reduziert um die Hälfte im Hinblick auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
43Rechtsmittelbelehrung:
44(1)Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
45Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
46Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
47Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
48Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
49Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50(2)Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
51Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
52Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
53Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt.
54Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
55War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.