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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2339/21

Datum:
04.05.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 2339/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:0504.20K2339.21.00
 
Schlagworte:
- Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage - Substantiierte Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes - Wiederaufnahmegründe - ärztliches Gutachten
Normen:
§ 153 VwGO; § 578 Abs. 1 ZPO; § 579 ZPO; § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO
Leitsätze:

1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO setzt die substantiierte Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes voraus.

2. An einer solchen substantiierten Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes mangelt es, wenn mit der Wiederaufnahmeklage im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung des Ausgangsverfahrens in Abrede gestellt wird.

3. Ein zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente errichtetes ärztliches Gutachten stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO dar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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