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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 621/22

Datum:
05.08.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 621/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:0805.18L621.22.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 941/22
Schlagworte:
Schulbesuchsaufforderung; Corona; Infektion; Kindeswohl; Gesundheitsgefahren; Risiko; Zwangsgeld; Bußgeld
Normen:
Art. 2 GG; Art. 7 GG; Art. 8 Abs. 2 LV NRW; § 34 Abs. 2 SchulG NRW
Leitsätze:

1. Eine an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden Schülers gerichtete Schulbesuchsaufforderung ist auch in Anbetracht der Risiken einer Infektion des Schülers mit dem Corona-Virus verhältnismäßig.2. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat besteht kein Anspruch auf Ausschluss einer Infektion mit dem Corona-Virus. Ein Schüler muss sich vielmehr auf die Hinnahme eines zumutbaren Risikos verweisen lassen. Die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht ist bei Schülern ohne erhöhte individuelle Vulnerabilität derzeit nicht mit unverhältnismäßigen Gesundheitsgefahren verbunden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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