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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 250/22

Datum:
09.02.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 250/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:0209.18L250.22.00
 
Schlagworte:
Versammlung; Aufzug; Versammlungsort; Ordner; Glasflaschen
Normen:
VersG NRW § 13 Abs. 1
Leitsätze:

Änderung eines Aufzusgweges durch die Versammlungsbehörde; Anordnung des Einsatzes einer bestimmten Zahl von Ordnern; Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer I.2 Satz 1 und Ziffer I.6 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 wird wiederhergestellt, bezüglich Ziffer I.2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller verpflichtet wird, je 40 Teilnehmende einen Ordner einzusetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/4 der Antragsteller und zu 3/4 der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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