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Änderung eines Aufzusgweges durch die Versammlungsbehörde; Anordnung des Einsatzes einer bestimmten Zahl von Ordnern; Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer I.2 Satz 1 und Ziffer I.6 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 wird wiederhergestellt, bezüglich Ziffer I.2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller verpflichtet wird, je 40 Teilnehmende einen Ordner einzusetzen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/4 der Antragsteller und zu 3/4 der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
3Der verbleibende zulässige Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer I.2 Satz 1, Ziffer I.6 und Ziffer I.10 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 wiederherzustellen,
5hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium P. (im Folgenden: Polizeipräsidium) – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
7Nach diesen Grundsätzen überwiegt bezüglich der Beschränkungen in Ziffer I.6 (I.) und Ziffer I.2 Satz 1 (II.) das Suspensivinteresse des Antragstellers, da sich die Verfügung des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 insoweit als offensichtlich rechtswidrig erweist. Bezüglich letzterer Beschränkung hat der Antrag allerdings nur mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe Erfolg. Dagegen stellt sich die Beschränkung in Ziffer I.10 der angefochtenen Verfügung, die mit Blick auf § 80 Abs. 3 VwGO eine hinreichende Begründung enthält, bei der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar mit der Folge, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers insoweit hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung zurücktreten muss (III.).
8Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW – VersG NRW) vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022, S. 2) kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW kommen als Beschränkungen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Versammlung in Betracht.
9Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen.
10Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27.
11Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.
13Für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung sind vielmehr konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, etwa die Benennung konkreter Vorfälle, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen ereignet haben.
14Vgl. zu unterschiedlichen Beschränkungen exemplarisch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23.
15Die Gefahrenprognose richtet sich dabei nach der ex ante-Sicht der Behörde. Insoweit kommt es – auch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW – auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an. Auch wenn dies im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersG nicht mehr ausdrücklich in der Norm statuiert wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber von diesem auch nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen auf der Primärebene maßgeblichen Zeitpunkt abrücken wollte. Dafür spricht auch, dass sich § 13 Abs. 1 VersG NRW ausweislich der Gesetzesbegründung an § 8 Absatz 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes vom 7. Oktober 2010 orientiert.
16Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW – VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 65.
17Diese Norm, welche eine entsprechende Konkretisierung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Gefahrenprognose ebenfalls nicht enthält, wird in der niedersächsischen Verwaltungsrechtsprechung so verstanden, dass weiterhin die ex ante-Perspektive entscheidend ist.
18Vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 11 LC 84/20 -, juris, Rn. 52; VG Braunschweig, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 5 B 238/18 -, juris, Rn. 26.
19I. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschränkung in Ziffer I.6 der Verfügung, wonach während der Versammlung Glasflaschen und Getränkedosen nicht mitgeführt werden dürfen, als offensichtlich rechtswidrig.
20Auch diesbezüglich muss die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür beruhen, dass gerade das Mitführen dieser Behältnisse während der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringt. Dies kann beispielsweise durch das Benennen konkreter Referenzfälle auf vergangenen Versammlungen erfolgen. Nicht ausreichend ist es, lediglich auf die abstrakte Gefahr, dass diese Behältnisse als Schlagwerkzeug oder Wurfgeschoss missbraucht werden könnten bzw. in zerbrochener Form ein allgemeines Verletzungsrisiko darstellen, zu verweisen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60.
22Gemessen daran hat das Polizeipräsidium nicht anhand konkreter Anhaltspunkte dargelegt, dass durch das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Die diesbezügliche Prognose in der Begründung des Bescheides geht über allgemeine Annahmen zu den Gefahren bei einer Zweckentfremdung als Wurfgeschoss sowie der Verletzungsgefahr durch zerbrochene Flaschen nicht hinaus. Soweit in der Antragserwiderung auf „gefährliche Verhaltensweisen“ von Teilnehmern einer früheren vom Antragsteller angemeldeten und geleiteten Versammlung der Fridays-for-Future-Bewegung am 9. Juli 2021 abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit die in der Stellungnahme genannten Verhaltensweisen (Entzünden von Pyrotechnik, Führen von Seitentransparenten auf Kopfhöhe, polizeifeindliche Kommentare) einen Bezug zu Glasflaschen oder Getränkedosen aufweisen. Konkrete Vorfälle mit solchen Behältnissen auf dieser Versammlung werden nicht benannt, ebenso wenig andere konkrete und einzelfallbezogene Indizien, welche geeignet sind, die Prognose zu stützen. Die weiteren in der Antragserwiderung angeführten Umstände der geplanten Versammlung, nämlich die größere Teilnehmerzahl und das abnehmende Tageslicht, die eine größere Anonymität erlaubten, sind ebenfalls allgemein gehalten und zeigen nicht konkret auf, aus welchem Grund diese Anonymität gerade auf der Versammlung des Antragstellers zu Würfen von Glasflaschen führen sollte.
23II. Soweit Ziffer I.2 Satz 1 der Verfügung vorsieht, dass der Antragsteller verpflichtet ist, je 20 Teilnehmende eine Ordnerin oder einen Ordner einzusetzen, ist diese Beschränkung nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtswidrig.
24Insoweit ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Versammlungsbehörden dem Anmelder einer Versammlung grundsätzlich aufgeben können, eine bestimmte Anzahl an Ordnern einzusetzen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Pflicht zur Bestellung von Ordnern – wie auch zuvor unter Geltung des Versammlungsgesetzes des Bundes – gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. § 6 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW sieht lediglich vor, dass sich die Versammlungsleitung der Hilfe von Ordnern bedienen kann. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW hat die Versammlungsleitung jedoch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen und auf deren Friedlichkeit hinzuwirken. Wenn absehbar ist, dass die Versammlungsleitung dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht allein gewährleisten kann, ist die Bestellung einer ausreichenden Zahl von Ordnern unabdingbar. In einem solchen Fall kann sie als Beschränkung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW erlassen werden.
25Vgl. zu § 15 Abs. 1 VersG OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris, Rn. 89 ff. m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010 - 7 A 11095/09 -, juris, Rn. 28 ff.; zum dortigen Landesrecht VG Braunschweig, Urteil vom 17. Mai 2018 - 5 A 238/15 -, juris, Rn. 18.
26Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verfügte Beschränkung bereits deswegen rechtswidrig, weil der Bescheid des Polizeipräsidiums zu diesem Verfügungspunkt keinerlei Begründung enthält. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Erlass der Beschränkung aufgrund einer konkreten Gefahrenprognose im Einzelfall erfolgt ist. Die vom Polizeipräsidium in der Antragserwiderung vorgebrachten Erwägungen (Vorfälle auf der letzten vom Antragsteller geleiteten Versammlung ohne Einschreiten der Ordner, Erforderlichkeit von Infektionsschutzkontrollen) können bei der gerichtlichen Überprüfung der Gefahrenprognose dagegen nicht einbezogen werden. Insoweit ist nach § 114 Satz 2 VwGO aus prozessualer Sicht zwar eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich, jedoch nicht – wie vorliegend – die erstmalige Benennung solcher Erwägungen.
27Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 208 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
28Weiterhin kommt es nach dem oben Gesagten im Versammlungsrecht materiell-rechtlich für die Überprüfung auf die zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umstände an und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, dass das Polizeipräsidium diese Überlegungen bereits zu jenem Zeitpunkt angestellt hat. Es handelt sich dabei auch nicht lediglich um eine Bestätigung bzw. Untermauerung der bisherigen Gefahrenprognose, sondern einen gänzlich neuen Umstand.
29Vgl. zu letzterem OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2004 - 11 ME 322/04 -, juris, Rn. 14.
30Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, inwieweit die in der Antragserwiderung genannten Erwägungen eine nachvollziehbare und belastbare Gefahrenprognose darstellen. Lediglich zur Klarstellung sei zudem darauf hingewiesen, dass etwaige durch die örtliche Ordnungsbehörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnete Beschränkungen hinsichtlich der Ordneranzahl – auf deren Existenz Seite 2 der Verfügung vom 2. Februar 2022 hindeuten könnte – von dieser gerichtlichen Entscheidung zu versammlungsbehördlichen Beschränkungen nicht berührt sind.
31War die konkrete Beschränkung betreffend die Ordner in Ziffer I.2 Satz 1 danach jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig, war die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Rechtsbehelfs in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO insoweit unter der Maßgabe wiederherzustellen, dass der Antragsteller verpflichtet wird, je 40 Teilnehmende einen Ordner einzusetzen. Dabei greift die Kammer die Einschätzung des Antragstellers auf, der eine solche Anzahl von Ordnern selbst für erforderlich hält, um die Ordnung in der geplanten Versammlung aufrechtzuerhalten, was angesichts der erwarteten Teilnehmerzahl von 1.000 Personen durchaus plausibel scheint.
32III. Soweit Ziffer I.10 betroffen ist, ist die Verfügung des Antragsgegners dagegen rechtlich voraussichtlich nicht zu bestanden.
33Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung bestehen nicht. Insbesondere wurde der Antragsteller in dem Kooperationsgespräch am 20. Januar 2022 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Dass auch die Strecke des Aufzugs in dem Gespräch erörtert wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen des Antragstellers.
34Die Beschränkung ließ sich unter Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze auch auf § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW stützen.
35Geht es – wie vorliegend – um die (teilweise) Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten umfasst ist. Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Beschränkungen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen akzeptiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Beschränkung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 4. Februar 2020 - 15 A 355/19 -, juris, Rn. 39 m.w.N.
37Dabei sind versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Rechtsgutsbeeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern hinzunehmen. Sie haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten werden kann oder Beschränkungen erlassen werden können. Etwas anderes gilt jedoch für unzumutbare Rechtsgutbeeinträchtigungen durch Versammlungen.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N., und vom 2. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, juris, Rn. 88 ff.
39Bei der Überprüfung solcher Beschränkungen gilt ferner, dass Verkehrsinteressen auf Bundesfernstraßen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf. Je nach Lage der Dinge hat das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Benutzung einer Straße im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die auch dem Schutz der Rechtsgüter des Art. 2 GG dienen, zurückzutreten.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 -, juris, Rn. 13, und vom 30. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.
41Gemessen an diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für den Erlass der Beschränkung in Ziffer I.10 nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung vor. Der Antragsgegner hat konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass es bei Nutzung der geplanten Aufzugsstrecke zu erheblichen Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kommen wird. Insoweit hat er zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der I. Straße um einen Hauptverkehrsweg in Richtung der nördlichen Stadtteile handelt und die Sperrung dieser Straße angesichts der erwarteten Teilnehmerzahl mindestens 20 bis 30 Minuten andauern wird. Dass eine Komplettsperrung der Straße erforderlich ist, erscheint bei etwa 1.000 Teilnehmern plausibel und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Zudem führten – so die Begründung des Bescheides – viele Einsatzwege der Feuerwehr und Polizei über diese Straße, was im Falle ihrer Sperrung zu erheblichen Verzögerungen bei Einsätzen im Bereich der Stadtteile T. , I1. , L. und P1. führen würde. Zusätzlich verschärft würde diese Situation durch den voraussichtlich in die umliegenden Straßen ausweichenden Verkehr, weshalb im Ergebnis mit derart verlängerten Einsatzzeiten zu rechnen sei, dass Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen drohte. Betroffen sind nach diesen plausiblen Erwägungen hochrangige, von Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Rechtsgüter, welche der Antragsgegner zu Recht in die Abwägung eingestellt hat.
42Zudem ist zu berücksichtigen, dass zwar nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der I. Straße selbst um eine Bundes(fern)straße handelt, die Antragsgegnerin jedoch nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine komplette Sperrung auch Auswirkungen auf den Verkehr auf der Bundesautobahn (BAB) 000 hätte. Insofern hat sie vorgetragen, dass der geplante Aufzug in räumlicher Nähe zur Anschlussstelle P. -T1. der BAB 000 stattfinden wird, was die Kammer mittels im Internet frei verfügbaren Kartenmaterials nachvollziehen konnte. Genauso plausibel ist die Erwägung der Antragsgegnerin, dass zur Zeit des geplanten Aufzugs am Freitagnachmittag bzw. -abend aufgrund des Berufsverkehrs ein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich dabei nicht um eine bloße Behauptung. Vielmehr basiert die Einschätzung nach Angaben der Antragsgegnerin auf ihren eigenen Erkenntnissen, wonach es zur „Feierabendzeit“ regelmäßig zu Staus an der Anschlussstelle P. -T1. kommt, die selbst bei normalen Verhältnissen bis auf 50 Meter an die Fahrbahn der BAB 000 heranrückten. Ebenso nachvollziehbar ist die Prognose, dass dieser Rückstau im Falle einer Vollsperrung der I. Straße bis auf die Fahrbahn der BAB 000 zurückreichen würde. Der Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs auf der BAB durfte der Antragsgegner unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze erhebliche Bedeutung beimessen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass ein Rückstau auf einer Autobahn – wie auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme anführt – angesichts der dort zulässigen und üblicherweise gefahrenen Höchstgeschwindigkeiten ein ungleich größeres Risiko für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstellt als im innerstädtischen Verkehr.
43Sofern der Antragsteller anführt, gegen die Belastbarkeit der Gefahrenprognose spreche, dass bei der vorherigen Versammlung am 9. Juli 2021 die Strecke über die gesamte I. Straße geführt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Insoweit ist die genannte Situation zum einen nicht mit der geplanten Versammlung vergleichbar. Denn dieser Aufzug fand ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Anmeldebestätigung von 12 bis 15 Uhr, also zur Mittagszeit statt, während die jetzige Versammlung für 16 bis 20 Uhr angesetzt ist, also zu einer Zeit, in welcher üblicherweise mit erhöhtem Verkehrsaufkommen durch Berufsverkehr zu rechnen ist. Auch lag der 9. Juli 2021 in den Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen, was ebenfalls zu einem geringeren Verkehrsaufkommen bzw. einer diesbezüglichen Prognose geführt haben mag. Zum anderen kann der Antragsteller aus dem damaligen Aufzugsweg ohnehin nichts für die Rechtmäßigkeit der jetzigen Beschränkung herleiten. Denn daraus, dass die Versammlungsbehörde zum damaligen Zeitpunkt keine Beschränkungen betreffend den Aufzugsweg verfügt hat, folgt nicht, dass eine solche Beschränkung nicht hätte rechtmäßig erfolgen können.
44Gegen die Tragfähigkeit der Gefahrenprognose spricht entgegen der Ansicht des Antragstellers weiterhin nicht, dass auch nach dem durch die Antragsgegnerin geänderten Aufzugsweg ein Teilstück der I. Straße durch die Versammlung beansprucht wird, was eine Teilsperrung erforderlichen machen wird. Denn aus dem im Internet verfügbaren – auch vom Antragsteller vorgelegten – Kartenmaterial ergibt sich, dass die nunmehr noch geplante Sperrung der I. Straße in deutlich größerem Abstand zur Anschlussstelle der BAB 000 erfolgen wird, was die Gefahr eines Rückstaus auf die Fahrbahn der Autobahn verringert. Ferner wird durch die lediglich teilweise Sperrung auch die Dauer der Verkehrsbeeinträchtigung verringert.
45Die Versammlungsfreiheit des Antragstellers wird durch die Beschränkung auch nicht in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Die Maßnahme dient dem legitimen Ziel des Schutzes von Leib und Leben unbeteiligter Personen (Art. 2 Abs. 2 GG) und ist nach dem oben Gesagten geeignet, dieses Ziel durch die Vermeidung von Rückstaus bis zur Fahrbahn der BAB 000 und umfangreichen Behinderungen von Einsatzfahrzeugen der Polizei und Feuerwehr zu erreichen. Die Beschränkung ist weiter erforderlich, da ein gleich geeignetes, milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Insbesondere eine Vorwarnung der Autofahrer, wie sie der Antragsteller anregt, ist nicht gleich geeignet, da nicht sichergestellt ist, dass sie – etwa über das Radio – alle Autofahrer zuverlässig erreichen würde. Gleiches gilt für eine Warnung mittels Warnschildern oder Ähnlichem, da auch insoweit ein Risiko dafür besteht, dass nicht alle Autofahrer ein solches bei hohen Geschwindigkeiten tatsächlich wahrnehmen. Dabei gilt der Grundsatz, dass umso geringere Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden dürfen, mit dem auf eine Verletzung eines gefährdeten Rechtsguts geschlossen werden kann, je gewichtiger dieses Rechtsgut ist.
46Vgl. Dürig-Friedl, in: Ders./Enders, VersG, 2016, § 15 Rn. 55; allgemein für das Gefahrenabwehrrecht etwa BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 151.
47Die Auffassung des Antragstellers, wonach der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, als milderes Mittel eine Umleitung einzurichten, teilt die Kammer mit Blick darauf, dass eine solche auf Autobahnen in der Regel nur unter Inkaufnahme großräumiger Umwege einer besonders hohen Vielzahl unbeteiligter Verkehrsteilnehmer eingerichtet werden kann und der Sicherung des fließenden Verkehrs auf Bundesfernstraßen regelmäßig eine erhebliche Bedeutung eingeräumt werden darf, nicht. Schließlich ist die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers nicht unangemessen. Im Wege der praktischen Konkordanz ist gewährleistet, dass der Antragsteller weiterhin die Möglichkeit hat, von seiner Versammlungsfreiheit in weitem Umfang Gebrauch zu machen. Die veränderte Streckenführung stellt nur einen eher geringfügigen Eingriff in sein Recht, den Ort der Versammlung zu wählen, dar. Der Antragsteller kann den geplanten Aufzugsweg in weiten Teilen tatsächlich für die Versammlung nutzen, sodass zeitlich nur ein geringer Teil von der Beschränkung erfasst ist. Ferner steht das Thema der Versammlung „NRW-Klimastreik / T2. Wald erhalten“ in keinem Zusammenhang mit den Straßen, über die sich der Aufzug konkret bewegen soll. Dieser findet auch unter Geltung der Beschränkung weiterhin im Stadtteil T1. statt, was den Zusammenhang zum ebenfalls in diesem Stadtteil gelegenen Wald wahrt. Dass die Versammlungsteilnehmer gerade auf die ursprüngliche beantragte Strecke als Bezugsobjekt angewiesen sind, um ihr kommunikatives Anliegen zu transportieren, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der T2. Wald befindet sich einige Kilometer von der I. Straße entfernt, sodass nicht ersichtlich ist und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen wird, dass über den Stadtteil hinaus eine besondere räumliche Beziehung des Versammlungsortes bestünde. Soweit der Antragsteller ausführt, auf der I. Straße eine erhöhte Aufmerksamkeit von Passanten erreichen zu können, hat er nicht näher substantiiert, aus welchem Grund das gerade in dieser Straße der Fall sein sollte. Sein Anliegen, auf die geplante Fällung von Bäumen im T2. Wald aufmerksam zu machen und dagegen zu protestieren, kann er auch auf dem ihm nunmehr zugewiesenen Aufzugsweg erreichen.
48Die einheitliche Kostenentscheidung folgt für den streitigen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO und für den erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 VwGO. Diesbezüglich entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzulegen, da er den Bescheid insoweit aufgehoben und damit dem diesbezüglichen Begehren im einstweiligen Rechtsschutz die Grundlage entzogen hat.
49Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
50Rechtsmittelbelehrung:
51(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
52Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
53Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
54Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
55Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
56Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
57(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
58Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
59Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
60Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
61Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
62War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.