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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1419/22

Datum:
17.08.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 1419/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:0817.18L1419.22.00
 
Schlagworte:
Auflösung; Schule; Trägerschaft; Landesträgerschaft; Abwägung; Planung; Ermessen; Kolleg; Weiterbildung; Anhörung
Normen:
§ 78 Abs. 7 SchulG NRW; § 81 SchulG NRW; § 82 Abs. 9 SchulG NRW; § 80 Abs. 5 VwGO
Leitsätze:

Betreffend die Auflösung einer Schule ist auch derjenige antragsbefugt, der sich in naher Zukunft an der Schule anmelden möchte.Rechtsgrundlage für die Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW.

 
Tenor:

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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