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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5967/20

Datum:
20.10.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5967/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:1020.18K5967.20.00
 
Schlagworte:
Begutachtung, amtlicher Tierarzt, Amtsveterinär, Verhaltenstest, Gebühren, unrichtige Sachbehandlung, zugrundeliegende Amtshandlung.
Normen:
§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW; § 12 LHundG NRW § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW; Tarifstelle 18a 1.8 Allgemeiner Gebührentarif
Leitsätze:

Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Begutachtung eines Hundes durch den amtlichen Tierarzt kommt es auch auf die Rechtmäßigkeit der der Begutachtung zugrundeliegenden Anordnung der nach § 13 LHundG NRW zuständigen Ordnungsbehörde an.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 00. T.       2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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