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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6760/20.A

Datum:
11.10.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6760/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:1011.17K6760.20A.00
 
Schlagworte:
Internationaler Schutz, Familienasyl, Bindungswirkung
Normen:
§ 3 AsylG, § 4 AsylG, § 26 AsylG
Leitsätze:

§ 26 AsylG setzt voraus, dass dem Stammberechtigten der internationale Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde. Die Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nicht hinreichend.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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