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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin, welche in X. eine Gaststätte betreibt, begehrt mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der dritten Phase der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III – ÜBH III).
3Am 29. Oktober 2021 beantragte die Klägerin über ihren sog. prüfenden Dritten (prD), Herrn Steuerberater S. M. , bei der Bezirksregierung E. (BezReg) für die Fördermonate Januar bis Mai 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung von ÜBH III in Höhe von insgesamt 13.152,24 Euro. Der Antrag enthielt u.a. in allen Fördermonaten Angaben zu förderbaren Fixkosten zur Fixkostenposition 10 („Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben“) und im März 2021 einen Betrag zu Fixkostenposition 7 („Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung“).
4Daraufhin forderte die BezReg den prD mit auf dem elektronischen Antragsportal erfolgten Anfragen vom 1. Dezember 2021 unter Setzung einer Zehntagesfrist auf, die Höhe der zu den Fixkostenpositionen 7 und 10 beantragten Beträge zu plausibilisieren sowie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Jahres 2021 bis einschließlich zum Monat Juni 2021 beizubringen. Da die damit gesetzte Frist fruchtlos verstrich, erinnerte die BezReg den prD mit auf dem elektronischen Antragsportal erfolgter Anfrage vom 13. Dezember 2021 unter erneuter Setzung einer Zehntagesfrist an die Erfüllung der Anfragen vom 1. Dezember 2021. Weil auch die insoweit gesetzte Frist wiederum fruchtlos verstrich, erinnerte die BezReg mit auf dem elektronischen Antragsportal erfolgter Anfrage vom 27. Dezember 2021 unter erneuter Setzung einer Zehntagesfrist an die Erfüllung der Anfrage vom 1. Dezember 2021. Nachdem auch die insoweit gesetzte Frist abermals fruchtlos verstrichen war, erinnerte die BezReg mit auf dem elektronischen Antragsportal erfolgter Anfrage vom 6. Januar 2022 unter erneuter Setzung einer Zehntagesfrist an die Erfüllung der Anfrage vom 1. Dezember 2021. Nach fruchtlosem Verstreichen der letztgenannten Frist übermittelte die BezReg am 7. Januar 2022 zwecks Erinnerung eine E-Mail an den prD (vgl. Kommentar Nr. 5 auf Bl. 24 des Verwaltungsvorgangs der BezReg).
5Am 00. Februar 2022 erließ die BezReg sodann über das elektronische Antragsportal einen Bescheid, mit welchem sie den Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2021 vollumfänglich ablehnte. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die mangelnde Mitwirkung des prD, wodurch eine notwendige Prüfung, insbesondere auch des Umsatzeinbruchs und damit der Antragsberechtigung, unmöglich sei.
6Am 9. Februar 2022 sandte der prD eine E-Mail an die BezReg, mit welcher er „Widerspruch“ einlegte und darlegte, die Nichterfüllung der Anfragen sei auf zwei ungünstige Umstände zurückzuführen, weshalb er bitte, den o.g. Ablehnungsbescheid und den Antrag insgesamt noch einmal zu überprüfen. Zum einen habe seine Kanzlei ab Mitte Dezember eine neue EDV-Anlage erhalten, wobei von dieser Erneuerung auch der E-Mail-Zugang betroffen gewesen sei, weshalb neue E-Mails in einem völlig anderen Ordner „gelandet“ seien. Die EDV-Umstellung habe sich aufgrund von Lieferengpässen bis Mitte Januar hingezogen. Zum anderen seien 60% des Personals im Dezember und Januar wegen Quarantänemaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgefallen. Nach Angaben der Klägerin enthielt diese E-Mail im Anhang die mit Anfragen vom 1. Dezember 2021 angeforderten Unterlagen.
7Am 10. Februar 2022 teilte die BezReg per antwortender E-Mail mit, ein Widerspruch sei unzulässig.
8Die Klägerin hat am 7. März 2022 Klage erhoben.
9Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das in der E-Mail ihres prD geschilderte EDV-Problem und behauptet weiterhin, ihr prD habe nach Eingang des streitgegenständlichen Bescheids telefonischen Kontakt mit der BezReg aufgenommen, wobei ihm geraten worden sei, die angeforderten Unterlagen einzureichen, damit nochmals eine Prüfung erfolgen könne. Zudem bringt sie diverse Unterlagen/Nachweise bei, wobei hinsichtlich der Details auf Bl. 22-76 der Gerichtsakte verwiesen wird.
10Die Klägerin beantragt,
11das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 00. Februar 2022 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 29. Oktober 2021 hin, Überbrückungshilfe in Höhe von 13.152,24 Euro zu bewilligen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung macht das beklagte Land im Wesentlichen geltend, der Bescheidungszeitpunkt sei der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, zu dem die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht gewesen seien, wobei das Verhalten des prD der Klägerin zugerechnet werde.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs der BezReg Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 übertragen hatte.
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Die Klägerin hat weder Anspruch auf die von ihr begehrte Bewilligung von Überbrückungshilfe in Höhe von 13.152,24 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf die womöglich als Minus in ihrem Antrag enthaltene Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20Der (formell rechtmäßige) Bescheid vom 00. Februar 2022 ist vielmehr auch materiell rechtmäßig.
21Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 veröffentlichten (überarbeitet am 30. September 2021, 2. aktualisierte Fassung vom 20. Dezember 2021) Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“, im Folgenden FRL) in Verbindung mit den unter lit. A Ziff. 1 Abs. 2 lit. b und c der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
22Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
23Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
25Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
26Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20.
27Relevant sind insoweit namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021,
28https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html,
29(im Folgenden FAQ).
30Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
31Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23.
32In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerfrei ist.
33Es kann nicht beanstandet werden, dass die BezReg die Nichtbeibringung der angeforderten Unterlagen beziehungsweise die fehlende Mitwirkung des prD zum Ausgangspunkt ihres versagenden Bescheids gemacht hat.
34Es bestehen keine Zweifel daran, dass es der tatsächlichen Verwaltungspraxis der BezReg entspricht, jedenfalls stichprobenartig solche Unterlagen bei Antragstellern anzufordern, deren Inhalt für die Beurteilung der Antragsberechtigung und Bewilligungshöhe essentiell ist, wobei die Rechtfertigung/fehlende Willkür in Gestalt der Verhütung von Missbrauch insoweit auf der Hand liegt (vgl. auch lit. A Ziff. 9 Abs. 1 Satz 3 der FRL: „Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern.“). Dabei sind insbesondere die in den angeforderten Unterlagen zu erwartenden Informationen über etwaige Umsatzeinbrüche integraler Bestandteil des Prüfungsumfangs mit Blick auf die Antragsberechtigung, weil diese mit Rücksicht auf das Ziel, die wirtschaftliche Existenz solcher Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern, die Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 1 Sätze 6 und 7 der FRL), zurecht an entsprechende Umsatzrückgänge anknüpft (vgl. lit. A Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 lit. c der FRL und Ziff. 1 Abs. 1 der FAQ). So ergibt sich auch aus lit. A Ziff. 7 Abs. 2 Abschnitt 2 lit. a-c der FRL, dass der Umsatzrückgang i.S.v. lit. A Ziff. 3 Abs. 1 der FRL und die Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat zum Antragsumfang sowie zur Prüfpflicht des prD gehören und der Glaubhaftmachung unterliegen, wobei nicht ersichtlich ist, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit divergieren würde. Die Verwaltungspraxis in Bezug auf das jedenfalls stichprobenartige Anfordern solcher Unterlagen spiegelt sich auch in Ziff. 3.13 Sätze 1 und 2 der FAQ („Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen.)“) wider, wobei (wie gesehen) ohnehin die tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich ist, zu der nach nicht in Abrede gestellten Ausführungen des beklagten Landes eben auch stichprobenartige Detailprüfungen gehören. Hinzu kommt, dass die Inkonstanz der in den jeweiligen Fördermonaten beantragten Beträge vorliegend sogar Anlass zu Zweifeln hätte geben können, die eine verdachtsabhängige Prüfung ebenso legitimiert hätten.
35In der Folge und mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, Missbrauch zu vermeiden, begegnet die Verwaltungspraxis, die schuldhafte Nichtbeibringung von für die Antragsberechtigung essentiellen Dokumenten im Anschluss an mehrere Erinnerungen als Ablehnungsgrund heranzuziehen, ebenso wenig Bedenken. Vorliegend hat der prD es allerdings bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in diesem Sinne schuldhaft und trotz vier (sogar auf mehreren Kanälen – Antragsportal und E-Mail – erfolgenden) Erinnerungen verabsäumt, solche Unterlagen einzureichen. Zum einen ist der Verweis auf eine Kompletterneuerung der EDV-Anlagen in der Kanzlei des prD ab „Mitte Dezember“ jedenfalls in der konkreten Substantiierungsdichte bereits nicht geeignet, das Versäumnis zu plausibilisieren, weil die erste Anfrage der BezReg bereits auf den 1. Dezember 2021 datiert, der sich schwerlich unter den Begriff „Mitte Dezember“ subsumieren lässt. Zum anderen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit die entsprechenden Umstände einem Verschuldensvorwurf entgegenstehen könnten. Vielmehr liegt die etwaige Umstellung der EDV-Anlage erkennbar ausschließlich in der Sphäre des prD, der indessen dafür Sorge zu tragen hat, dass ihn auf dem Antragsportal hochgeladene Nachrichten/E-Mails auch erreichen und dass er diese Nachrichten/E-Mails auch zur Kenntnis nimmt. Darüber hinaus gibt eine solche Umstellung für sich bereits Anlass zur Durchführung von Kontrollen, die der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der EDV-Einrichtungen dienen. Zudem ist nicht einmal dargetan, dass es dem prD unmöglich gewesen wäre, sich auf eigene Initiative in das Antragsportal einzuloggen, um etwaigen Schriftverkehr zu prüfen.
36Bei alldem ist es insbesondere auch nicht willkürlich, das Verschulden des prD dem jeweiligen Antragsteller – hier der Klägerin – zuzurechnen. Die entsprechende tatsächliche Verwaltungspraxis, an deren Existenz und stringenter Durchführung der Einzelrichter keinerlei Zweifel hat, ist in Ansehung des ansonsten in sein Gegenteil verkehrten Zwecks, den die (weitgehend) obligatorische Zwischenschaltung des prD (vgl. lit. A Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der FRL sowie Ziff. 3.1 Satz 1 der FAQ) verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen), geradezu zwingend und entspricht (ohne dass es darauf streng genommen ankäme) dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sämtlichen Verfahrens- und Prozessordnungen zugrunde liegt.
37Ebenfalls verhilft es der Klage nicht zum Erfolg, dass nach Bescheiderlass (ggf.) die angeforderten Unterlagen doch noch beigebracht worden sind.
38Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.
39Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 – 20 K 3680/06 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 – 3 K 649/96 –, Leitsätze, juris.
40Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens der ÜBH III, die insgesamt erkennbar auf eine schnelle und effektive Hilfe für eine Vielzahl von Unternehmen in der „Corona-Krise“ abzielt (vgl. auch Ziff. 3.1 Satz 2 der FAQ). So enthalten lit. A Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 sowie Abs. 8 und lit. A Ziff. 6 Abs. 3 Satz 1 der FRL (vgl. auch Ziff. 3.1 Satz 1 der FAQ) die grundsätzliche Pflicht, Anträge ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten prD über das hierfür eingerichtete Webportal einzureichen. Auch die Zweistufigkeit des Verfahrens, durch welche ein Großteil des Prüfungsaufwands auf die Schlussabrechnung verlagert wird (vgl. lit. A Ziff. 7 Abs. 5-6 der FRL und Ziff. 3.12 der FAQ), fügt sich insoweit nahtlos ein. Das gesamte Antragsverfahren ist dementsprechend besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.
41Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris.
42Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel sieht lit. A Ziff. 6 Abs. 1 der FRL (vgl. auch Ziff. 3.7 Abs. 1 Satz 1 der FAQ) auch eine als Ausschlussfrist ausgestaltete Antragsfrist vor.
43Vgl. zur Legitimität einer solchen Ausschlussfrist: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00 –, juris.
44Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehene Ausschlussfrist könnte umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ohne Beteiligung des prD) noch unbegrenzt Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.
45Entsprechende Ansprüche (auf Vornahme oder Neubescheidung) ergeben sich auch nicht aus dem etwaigen Telefonat des prD mit der BezReg nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids.
46Schon nach dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt läge es fern, in dem Telefonat die behördliche Aufhebung des Ablehnungsbescheids (mit etwaigem Wiederaufleben des ursprünglichen Bescheidungsanspruchs) zu erblicken.
47Eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG käme schon mangels Schriftform nicht in Betracht. Außerdem sollen die etwaigen Mitteilungen der das Telefonat auf Behördenseite führenden Person bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht auf einen bestimmten Verwaltungsakt gerichtet gewesen sein, sondern allenfalls eine erneute Prüfung in Aussicht gestellt haben.
48Ebenfalls ergäbe sich schon dann keine Zusage, wenn man die Behauptungen der Klägerin zugrunde legen würde. Davon abgesehen, dass (wie gesehen) kein bestimmter Verwaltungsakt, sondern allenfalls eine erneute Prüfung in Aussicht gestellt worden sein soll, ließe sich auch unter dieser Prämisse mangels Substantiierung nicht ansatzweise auf eine Zusage schließen.
49Es bliebe offen, ob überhaupt ein nach seiner Stellung dazu befugter Beamter der BezReg als zuständiger Behörde gehandelt hat, was jedoch erforderlich wäre.
50Vgl. etwa Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. Ergänzungslieferung April 2022, § 38 BVwVfG Rn. 103.
51Hinzu käme, dass weder die von der Klägerin geschilderten äußeren (Begleit-)Umstände noch der dargelegte Inhalt für das Vorliegen von Rechtsbindungswillen streiten würden, der allerdings (bei Abstellen auf den objektiven Empfängerhorizont i.S.v. § 133, § 157 BGB) unzweifelhaft erkennbar sein müsste.
52Vgl. nur Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 57. Edition 1. Juli 2022, § 38 BVwVfG Rn. 3 f.
53Zunächst soll das Telefonat auf den Anruf des prD hin initiiert worden sein, weshalb offen zu Tage läge, dass der Mitarbeiter der BezReg jedenfalls unverhofft und ohne Vorbereitung auf den konkreten Fall hätte agieren müssen, was für sich schon gegen dessen Willen spräche, Verbindliches zu erklären. Weiter soll es nicht zu einer Erklärung hinsichtlich des versagenden Bescheids gekommen sein, über dessen (Fort-)Geltung jedoch bei einer verbindlichen Zusage eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen. Überdies hätte auf Seiten der BezReg kein Anlass/kein Motiv für eine verbindliche Zusage bestanden. An einer irgendwie gearteten „Gegenleistung“ oder einer sich an die Zusage anlehnenden Erklärung der Klägerin o.Ä. würde es gerade fehlen. Des Weiteren würde der behauptete Wortlaut („Ihm wurde geraten“; „damit durch die Bezirksregierung nochmals eine Prüfung erfolgen kann“; Hervorhebung nicht im Original, Anm. d. Einzelrichters) auf einen bloßen Ratschlag oder eine unverbindliche Ankündigung/Absichtserklärung schließen lassen. Ferner gälte Entsprechendes in Ansehung des Umstands, dass das für die Zukunft angekündigte Vorgehen/Verhalten äußerst konturlos geblieben sein soll. Es soll nicht konkretisiert worden sein, in welchem Rahmen, unter Beachtung welcher Bindungswirkungen und mit welcher Prüfroutine sowie zu welchem Zeitpunkt eine (weitere) Überprüfung erfolgen könnte. Schließlich würde sogar das anschließende Verhalten des prD zeigen, dass selbst dieser nicht von einer verbindlichen Zusage ausgegangen wäre, denn ansonsten würde er keine E-Mail geschrieben haben, nach dessen Inhalt er Widerspruch, also einen auf Abänderung einer wirksamen Entscheidung gerichteten Rechtsbehelf, erhebe.
54Aus anderen Rechtsinstituten mit (noch) schwächerer Bindungswirkung lässt sich keinesfalls ein (Primär-)Anspruch auf Bescheidung (geschweige denn auf Vornahme) herleiten.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
57Rechtsmittelbelehrung:
58Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
59Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
60Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
61Die Berufung ist nur zuzulassen,
621. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
632. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
643. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
654. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
665. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
67Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
68Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
69Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
70Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
71Beschluss:
72Der Streitwert wird auf 13.152,24 Euro festgesetzt.
73Gründe:
74Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG erfolgt.
75Rechtsmittelbelehrung:
76Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
77Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
78Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
79Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
80Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
81War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.