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1. Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das jeweilige 1. Fachsemester des Bachelor bzw. des Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/2023 begehren, keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung.
2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass nach der Zugangs- und Zulassungsordnung für den "Master-of-Science"-Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin die Auswahl nach der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorgenommen wird, wenn die Zahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber für den "Master-of-Science"-Studiengang Psychologie, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch bleibt erfolglos. Für Studienbewerber, die die Aufnahme in das jeweilige 1. Fachsemester des Bachelor- bzw. des Masterstudiengangs der Psychologie an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/2023 – Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor – begehren, stehen keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der jeweilige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie im 1. Fachsemester des Bachelor- und Masterstudiengangs ist erschöpft.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 803) die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das jeweilige 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie auf 127 und im Masterstudiengang auf 116 festgesetzt.
7Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit für die vorbenannten Studiengänge.
8Die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2022/2023 hat für Studiengänge, deren Plätze ‑ wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) ‑ durch die Hochschulen vergeben werden, nach den Vorgaben der zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) geänderten Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) zu erfolgen (§§ 12 S. 1, 13 KapVO NRW 2017). Ihr sind dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 26. Januar 2022 bzw. 13. Juni 2022 zum Stichtag 1. März 2022 erhobenen und zum 15. September 2022 zu überprüfenden Daten zu Grunde zu legen.
9Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017) (I.), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge, multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) (II.) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017 (III.).
10I. Lehrangebot
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) abzüglich etwaiger Verminderungen des Lehrdeputats nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO NRW 2017.
121. Unbereinigtes Lehrdeputat:
13Das in DS gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
14Aufgrund der Finanzmittel, die der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen und anderen Finanzierungsquellen zugewiesen und der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind, verfügt die Lehreinheit Psychologie nach dem für das Berechnungsjahr 2022/2023 vorgelegten Stellenplan über 34,25 Stellen für Lehrpersonal.
15Der Zuordnung von Stellen fehlt es entgegen einem vereinzelt gebliebenen Vorhalt nicht an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geänderten Fassung vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547) ist es unter anderem Aufgabe der Dekanin oder des Dekans, die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätze zu verteilen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in Anlage 3 zur Antragserwiderung vom 24. Oktober 2022 im Verfahren 15 Nc 23/22 beruht die Zuordnung der Stellen zur Lehreinheit Psychologie auf einem Beschluss des Dekans des Fachbereichs der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben anzuzweifeln, bieten weder der Akteninhalt noch das Vorbringen der Beteiligten.
16Welche Stellen durch die finanziellen Mittel, die hierfür zur Verfügung stehen und deren Verwendung nicht vertraglich festgelegt ist, geschaffen werden, ist ebenso wie deren Aufteilung auf die Lehreinheiten des Fachbereichs ist nach § 27 Abs. 1 S. 3 HG in das lediglich durch das Willkürverbot begrenzte Organisationsermessen der Dekanin bzw. des Dekans gestellt. Zwar wirkt sich die Zuordnung von Stellen unmittelbar auf die Ausbildungskapazität einzelner Lehreinheiten aus. Sie ist aber für sich genommen kapazitätsneutral, da das Kapazitätserschöpfungsgebot Studienbewerbern keinen Anspruch auf Verwendung bestimmter Kapazitätsmittel zu Gunsten eines bestimmten Studiengangs vermittelt, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009, 13 C 398/09, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 3).
18Anhaltspunkte für eine willkürliche Stellenausstattung der Lehreinheit Psychologie durch den Dekan des Fachbereichs sind nicht ersichtlich. Der vereinzelt geltend gemachte Aufklärungsbedarf besteht mithin nicht.
19Aus der Zuordnung der verfügbaren Stellen zu den einzelnen Stellengruppen und den Vorgaben der zuletzt durch die Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) folgt ein Lehrdeputat von 192,00 DS:
20Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Angebot in DS |
W3 Universitätsprofessor |
4 |
9 |
36 |
W2 Universitätsprofessor |
4 |
9 |
36 |
Akademischer Oberrat auf Zeit |
1 |
7 |
7 |
Akademischer Rat auf Zeit |
5,5 |
4 |
22 |
Wissenschaftliche Mitarbeiter;befristet |
16,75 |
4 |
67 |
Wissenschaftliche Mitarbeiter;unbefristet |
3 |
8 |
24 |
Summe |
34,25 |
192 |
Im Vergleich zum vorherigen Berechnungszeitraum,
22vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2022, 15 Nc 39/21, www.justiz.nrw.de und juris (Rdnr. 33),
23ist die Stellenausstattung der Lehreinheit Psychologie damit in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftliche Mitarbeiter um eine Stelle ‑ kapazitätsfreundlich ‑ erweitert worden.
24Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind, anders als verschiedentlich geltend gemacht, sowohl die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) etwa noch zustehenden Mittel als auch der Antragsgegnerin etwa aus dem Hochschulpakt II und dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (HPMA) noch zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen.
25Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, juris (dort Rdnr. 16).
26Weder das Hochschulzulassungsgesetz noch die Kapazitätsverordnung ermöglichen den Hochschulen die Aufnahme von Studierenden ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium mit Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014, 13 C 8/14, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11); ständige Rechtsprechung auch der Kammer, zuletzt etwa Beschluss vom 13. Dezember 2021, 15 Nc 31/21, www.justiz.nrw.de und juris (Rdnr. 23 ff.).
28Sofern eine Hochschule allerdings Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen in Anspruch nimmt und mit ihrer Hilfe zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant.
29Vgl. zu den Paktmitteln zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019, 13 C 30/19, www.justiz.nrw.de und juris.
30Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin danach bedeutsame Finanzierungsmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht.
31Namentlich hat die Antragsgegnerin in die Lehrangebotsberechnung im Hinblick auf drei Stellen in der mit einem Lehrdeputat von 4 DS versehenen Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. § 3 Abs. 4 S. 5 LVV), die aus dem "Sonder-Hochschulvertrag zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an Universitäten" kapazitätswirksam finanziert werden, ein zusätzliches Lehrangebot ‑ in der Kapazitätsberechnung fälschlich als Lehrauftragsstunden bezeichnet ‑ von (3 x 4,00 DS =) 12,00 DS einbezogen, das sich damit auf (192,00 DS + 12,00 DS =) 204,00 DS erhöht. Nach Lage der Akten spricht nichts dafür, dass durch die sondervertraglichen Finanzierungsmittel darüber hinaus geschaffene Stellen ganz oder teilweise nicht oder nicht zweckentsprechend in die Kapazitätsberechnung Eingang gefunden haben.
32Ein über 204,00 DS hinausgehendes Lehrangebot ist der Kapazitätsberechnung nicht zu Grunde zu legen.
33Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 KapVO NRW 2017 getroffenen Regelungen folgt das Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
34Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.justiz.nrw.de.
35Das bei der Lehrangebotsberechnung prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip ist zwar zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, „dauerhaft“ mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt.
36Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.justiz.nrw.de.
37Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Stelleninhaber eine individuell höhere Lehrverpflichtung haben, als sie mit der von ihnen besetzten Stelle abstrakt verbunden ist, bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht.
38Durchgreifende Bedenken gegen die Kapazitätsberechnung ergeben sich auch nicht mit Blick auf die wiederholt in Frage gestellte Rechtmäßigkeit der Befristung einzelner Verträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C 44/19, und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16 , jeweils www.justiz.nrw.de und juris; zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.justiz.nrw.de und juris.
40Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C /44/19 u. a., n. v., und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 1 B 246/19.NC, juris Rdnr. 16.
42Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der verschiedentlich geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies etwa für die beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden.
43Abgesehen davon wahren aber die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge nach der den übersandten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin nebst tabellarischer Übersicht beigefügten dienstlichen Versicherung vom 30. September 2022 alle die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WissZeitVG).
44Anlass, die Richtigkeit der dienstlichen Versicherung vom 30. September 2022 anzuzweifeln, besteht nicht.
452. Lehrauftragsstunden:
46Das Lehrangebot von 204,00 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Die in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin als solche angeführten 12,00 DS resultieren, wie oben dargelegt, nicht aus Lehraufträgen, sondern aus zusätzlichen Stellen.
47Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen.
48Die nach der von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Übersicht als anzusetzende Lehrauftragsstunden in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 sind sämtlich kapazitätsneutral, weil die Lehrleistungen der Dozenten entweder bereits als Fremdanteil klinisch-theoretische Medizin im Masterstudiengang Psychologie berücksichtigt (Modulfach D: Nebenfach Einführung in die Neuroanatomie für Studierende der Psychologie) oder drittmittelfinanziert erbracht worden sind (Modulfach G: Neurowissenschaftliche Psychologie, Modulfach C: Projektmodul I: Mitarbeit in aktuellen Forschungsvorhaben; Modulfach C: Versuchsplanung und -auswertung: computergestützte Datenanalyse; Modulfach C: Projektmodul; Mitarbeit in aktuellen Forschungsvorhaben und Modulfach K: Neurowissenschaftliche Psychologie I).
49Keiner Klärung bedarf es, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, zuletzt etwa Beschluss vom Beschluss vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13); ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2022, 15 Nc 39/21 und vom 13. Dezember 2021, 15 Nc 31/21, jeweils www.justiz.nrw.de und juris.
51Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 –, juris.
533. Dienstleistungsexport:
54Ein Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge, der sich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 kapazitätsmindernd auswirkt, ist nicht in Ansatz gebracht.
554. Bereinigtes Lehrangebot:
56Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit
57204,00 DS + 0,00 DS ‑ 0,00 DS = 204,00 DS.
58II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
59Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricularwert bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten, durch die Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440) neugefassten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (CN-Werte) für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. 40 % für einen Master-Studiengang ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten.
60Gemessen daran begegnen die durch die Antragsgegnerin ‑ wie im voraufgegangenen Berechnungszeitraum ‑ für den Bachelorstudiengang mit 2,28 und für den Masterstudiengang mit 1,70 in die Kapazitätsberechnung eingestellten CN-Werte keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Beide Werte liegen innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 normativ ohne Anlass zu Beanstandungen vorgegebenen,
61vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 21 ff.),
62Bandbreiten (Bachelor Psychologie: 2,20 ‑ 3,40; Master Psychologie: 1,10 ‑ 1,70).
63Mit der Bandbreitenregelung wird den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein ‑ von den Gerichten zu respektierender ‑ Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser ermöglicht es ihnen zwar, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen, und erlaubt den Hochschulen, die curriculare Struktur und die Betreuungsverhältnisse flexibel zu gestalten sowie die Lehrschwerpunkte zu setzen. Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bestimmung des konkreten Curricularwerts im freien Ermessen der Hochschule liegt.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020, 13 C 66/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7 ff.); vgl. zum Gestaltungsspielraum auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 –, juris, Rdnr. 29.
65Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert und dieser nicht unterschritten werden darf, um mit der vorhandenen tatsächlichen und personellen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Hochschule zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans mit dem vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützten Interesse des Studienbewerbers daran, dass die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf der unteren Bandbreite indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, konkurriert, wenn die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge die untere Bandbreite merklich übersteigt. Derartige Abweichungen sind – auch unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens der Hochschule – mit den konkreten Eigenheiten des Studiengangs zu rechtfertigen.
66Dies erfordert insbesondere eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Studienbewerber und der Hochschule bei den in die Curricularwertberechnung eingestellten Parametern. Hier können die Hochschulen mangels verbindlicher landesrechtlicher Vorgaben auf die in der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz),
67abrufbar unter: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/,
68enthaltenen Richtwerte zurückgreifen, deren Tragfähigkeit keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
69Gründe für die Unterschreitung bzw. Überschreitung der dort vorgesehenen kapazitätsgünstigen Gruppenobergrenzen und Untergrenzen der Anrechnungsfaktoren sind transparent zu machen und konkret studiengangbezogen zu begründen – etwa mit näher darzulegenden fachdidaktischen oder fachspezifischen Erwägungen, dem Beziehungsgeflecht mit anderen Veranstaltungen, Vorgaben in den Studien- oder Prüfungsordnungen, tatsächlichen Belegungszahlen oder sonstigen sachlichen Erwägungen. Auch insoweit ist den Hochschulen ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet sie keineswegs dazu, stets diejenigen Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu Grunde zu legen, die zur höchsten Kapazität, aber zur schlechtesten Ausbildung führen.
70Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020, 13 C 66/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13 ff.).
71Überschritten ist die Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Hochschule aber dann, wenn die von ihr angesetzten Werte zu einer unangemessenen oder gar willkürlichen Kapazitätsverminderung zu Lasten der Studierenden führen.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020, 13 B 1507/20 u.a., S. 5 , n. v.
73Gemessen daran sind substantiierte Einwendungen weder gegen den nahe dem unteren Bandbreitenwert liegenden CN-Wert für den Bachelorstudiengang (2,28) vorgetragen noch gegen den CN-Wert von 1,70 für den Masterstudiengang, der dem insoweit maßgeblichen oberen Bandbreitenwert entspricht.
74In dem CN-Wert 2,28 für den Bachelor-Studiengang ist ein Curriculareigenanteil von (2,28 ‑ 0,18 =) 2,10 enthalten, nachdem von dem CN-Wert in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach nicht substantiiert angegriffener Curricularfremdanteil (CAq) von 0,18 für Dienstleistungsimporte zentraler Einrichtungen der Antragsgegnerin.
75Der für den Master-Studiengang in die Kapazitätsberechnung eingestellte CN-Wert von 1,70 enthält demgegenüber einen Eigenanteil an Lehrleistung von (1,70 – 0,17 =) 1,53. Der Curricularfremdanteil (CAq) von insgesamt 0,17 enthält dabei Dienstleistungsimporte der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (0,04) und zentraler Einrichtungen der Antragsgegnerin (0,13), die nach Lage der Akten jeweils dem Grunde und der Höhe nach keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen.
76Unter Berücksichtigung der Curriculareigenanteile für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie Bachelor und Master) errechnet sich damit nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin gebildeten Anteilquoten (Zp) von 0,484 für den Bachelorstudiengang und 0,516 für den Masterstudiengang ein gewichteter Curriculareigenanteil von gerundet
77CA = ([2,28 - 0,18] x 0,484) + ([1,70 ‑ 0,17] x 0,516) = 1,81.
78mit einer sich hieraus ergebenden jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit von
792 x 204,00 DS------------------------ = 225,41 1,81
80Studienplätzen, die vor Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote nicht auf volle Studienplätze zu runden sin.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013, 13 C 86/12, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 3).
82Von ihnen entfallen demnach - vor Schwund - unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Anteilquoten auf den Bachelorstudiengang
83225,41 x 0,484 = 109,10
84das heißt 109 Studienplätze, und auf den Masterstudiengang
85225,41 x 0,516 = 116,31
86und damit 116 Studienplätze.
87Die seitens der Antragsgegnerin in diese Berechnung eingestellten Anteilquoten entsprechen allerdings nicht im Sinne des § 7 S. 3 i. V. m. S. 1 und S. 2 KapVO NRW 2017 dem vorjährigen Verhältnis der Studienbewerber in den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen (Bachelor: 3.706; Master: 3.950) zur Zahl der Studienbewerber in der gesamten Lehreinheit (7.656), ohne dass dies im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet.
88Gemäß § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 bildet die Hochschule die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Dabei sind nach Satz 3 dieser Vorschrift bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres (nur) ein geeignetes – und damit nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung nicht das ausschließlich entscheidende – Kriterium für die Bestimmung der Anteilquote.
89Die – kapazitätsneutrale – Bildung der Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Antragsgegnerin und fällt – solange vom Ministerium keine Vorgaben gemacht werden – grundsätzlich in ihr Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt insoweit lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
90Vgl. zu den vergleichbaren Regelungen des § 7 KapVO NRW 2010: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2017,13 C 29/17, und vom 26. Juni 2013, 13 C 47/13 , beide www.justiz.nrw.de und juris (dort jeweils Rdnr. 4); BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, 7 C 15.88, juris Rdnr. 13; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007, 5 NC 4.07, juris Rdnr. 7 f.; Bay.VGH, Beschluss vom 12. März 2007, 7 CE 07.10003, juris Rdnr. 11 ff.
91Die Bildung der Anteilquote durch die Antragsgegnerin ist weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend. Sie ist ausweislich des der Kapazitätsberechnung beigefügten Vermerks daran ausgerichtet, dass sie nach dem Sonderhochschulvertrag Psychologie gegenüber dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft ab dem Wintersemester 2021/2022 verpflichtet ist, für das jeweilige 1. Fachsemester 126 Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie anzubieten und 116 Studienanfängerplätze im Masterstudiengang Psychologie vorzuhalten. Die vereinzelt vertretene Auffassung, bei 116 im 1. Fachsemesters des Masterstudiengangs anzubietenden Studienplätzen seien im 1. Fachsemesters des Bachelorstudiengangs 297 Studienplätze bereitzustellen, ist angesichts der Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit von ‑ wie oben gezeigt ‑ 225,41 Studienplätzen nicht nachvollziehbar.
92Die nach allem an sachlichen Kriterien orientierte Festlegung der Anteilquoten ist auch im Sinne des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt, nachdem die durch die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester des Bachelor- und des Masterstudiengangs berechneten Ausbildungskapazitäten – und damit zugleich die zu Grunde liegenden Berechnungsgrößen – als gebilligt Eingang in die Zulassungszahlenverordnung gefunden haben.
93III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
94Die Schwundausgleichsfaktoren, die für die gemäß § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 durchzuführende Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 1/0,86 für den Bachelorstudiengang und für den Masterstudiengang mit 1/1,00 in die Kapazitätsberechnung eingestellt sind, begegnen auch ohne Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
95Ihre Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“,
96vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 13 C 73/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7), und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, www.nrwe.de und juris,
97erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen vier Semester einschließen muss,
98vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 7. Juli 2018, 13 B 249/18, vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13, vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.justiz.nrw.de und juris,
99ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kritik, die vereinzelt an der im Detail offen gelegten Berechnung der Antragsgegnerin geübt wird, sie sei im Ergebnis fehlerhaft und genüge den vorbezeichneten Grundsätzen nicht, erschöpft sich in nicht näher begründeten Behauptungen und ist deshalb nicht nachvollziehbar.
100Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigen wäre.
101Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.justiz.nrw.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.justiz.nrw.de und juris.
102Wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ist zudem entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen.
103Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils www.justiz.nrw.de und juris.
104Namentlich gilt dies entgegen verschiedentlicher Beanstandungen auch für (wiederholte) Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigenden Schwund, weil Studierende, die (wiederholt) beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen können.
105Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020, 13 C 73/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7), vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16, und 26. August 2013, 13 C 88/13, jeweils www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11 bzw. Rdnr. 21).
106Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den „einzig richtigen“ Schwundfaktor unter Anwendung einer „allein richtigen“ Rechenart zu bestimmen.
107Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, jeweils www.justiz.nrw.de und juris,
108Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht.
109Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses hinsichtlich des Bachelorstudiengangs angesichts der Schwundquotenberechnung mit
110109 x 1/0,86 = 126,74
111eine Zahl von 126 Studienplätzen für Studienanfänger und für den Masterstudiengang mit
112116 x 1/1,00 = 116,
113eine Zahl von 116 Studienplätzen.
114Nicht zu beanstanden ist, dass (auch) die Antragsgegnerin bei der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von einer auf ganze Studienplätze gerundeten Ausgangszahl ausgegangen ist.
115Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben.
116Vgl. OVG NRW, 13 C 73/19, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11).
117Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat.
118Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2011, 13 C 6/11, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13), und vom 9. Januar 2013, 13 C 86/12, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11 ff.).
119Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Kapazitätserlasses der Wissenschaftsverwaltung vom 26. Januar 2022 entsprechende Berechnung.
120Die zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2022/2023.
121IV. Besetzung
122Nach Angaben der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2022, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind,
123vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13),
124waren zu diesem Zeitpunkt – jeweils ohne Beurlaubte – im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs 155 Studierende und im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs 143 Studierende eingeschrieben. Damit sind sämtliche Studienplätze in den im Streit befindlichen Semestern besetzt. Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe stehen nicht zur Verfügung.
125Die vereinzelt aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen solche Studienplätze durch das Gericht zu vergeben sind, die durch Exmatrikulation vor Beginn der Lehrveranstaltungen wieder freigeworden sind, stellt sich hier demnach ebenso wenig, wie die Frage, ob ‑ und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ‑ innerhalb einer Lehreinheit in einem Studiengang nicht vergebene Studienplätze im Wege der "horizontalen Substitution" einem überbeanspruchten Studiengang zuzuordnen sind.
126Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass die Antragsgegnerin entgegen ihren Angaben beurlaubte Studenten in die Belegungszahlen für das 1. Fachsemester eingerechnet hat. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 der aufgrund §§ 2 Abs. 4, 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geänderten Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) erlassenen Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2007 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 5/2007, S. 2) in der zuletzt durch die neunte Ordnung vom 17. November 2020 geänderten Fassung (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 62/2020, S. 2) ist zudem eine Beurlaubung für das erste Fachsemester im Bachelorstudiengang bereits nicht zulässig.
127Die zum Teil kritisierte Überbuchung im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs ‑ ausgehend von der durch Verordnung festgesetzten Studienplatzzahl ‑ um (155 ‑ 116 =) 39 Studienplätze bzw. um (143 ‑ 127 =) 16 Studienplätze im Masterstudiengang weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin.
128Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe betrachtet und eine deutliche Überbuchung vornimmt ‑ was allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein dürfte ‑,
129vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013, 13 B 177/13, vom 27. Juli 2017, 13 C 15/17, beide www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 9 ff. bzw. Rdnr. 25 ff.); bejaht bislang lediglich im Fall einer Überbuchung von 194 bei einer Sollzahl von 151 Studierenden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011, 13 B 1640/10, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 32); offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011, 13 B 249/11, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11),
130kann offenbleiben. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier in Rede stehenden Überbuchung nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchungen Folge sachfremder Erwägungen der Antragsgegnerin oder einer rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Überbuchungsfaktors ist, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
131Die jeweils mit Schriftsatz vom 7. November 2022 in den Verfahren 15 Nc 51/22 und 15 Nc 80/22 von der Antragsgegnerin dargelegte Praxis, einer Zahl an Studienbewerbern Immatrikulationsangebote zu machen, die über die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgeht, ist in § 28 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1059) in der zuletzt durch die Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739) geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen. Hiernach kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass angebotene Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
132Es liegt damit im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob sie Nachrückverfahren in Kauf nehmen möchte oder diese durch Überbuchungen zu vermeiden versucht.
133Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020, 13 C 55/19, S. 8 des Beschlussabdrucks, n. v.
134Mit der Überbuchung verfolgt die Hochschule den rechtlich zu billigenden Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze im Interesse eines jeden Studienbewerbers an einer Aufnahme des Studiums zu Beginn eines Semesters möglichst ohne Nachrückverfahren in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass – wenn in der Rückschau auf die Verfahren der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierzu Anlass besteht – erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte sich die Prognose als unzutreffend erweisen, im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung nicht zu Lasten der Hochschule zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen als erwartet.
135Erfahrungswerte über das Annahmeverhalten lagen ‑ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in den beiden vorbezeichneten Verfahren ‑ so denn auch den Immatrikulationsangeboten zum Wintersemester 2022/2023 etwa im Bachelorstudiengang Psychologie zu Grunde, nachdem die Antragsgegnerin deren Zahl an dem initialen Annahmeverhalten in dem Studiengang in den Wintersemestern 2020/2021 und 2021/2022 (24 % bzw. 30 %) ausgerichtet hatte.
136Im Übrigen führt die infolge eines – selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient – ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist – der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn ‑ was hier nicht der Fall ist ‑ trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen.
137So OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2020, 13 C 55/19, S. 7 f. des Beschlussabdrucks, n. v., vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, vom 17. März 2016, 13 C 20/16, bei www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 4 ff. bzw. Rdnr. 4).
138Soweit hilfsweise die Zulassung zum Bachelor‑ oder Masterstudium der Psychologie innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus der Belegung sämtlicher Studienplätze, dass auch insoweit keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe vorhanden sind. Fehler im Verfahren zur Vergabe der Studienplätze im ersten Fachsemester sind substantiiert nicht dargetan.
139Da die im Masterstudiengang innerkapazitär zur Verfügung stehenden Studienplätze bei einer Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit der Abschlussnote 2,34 oder besser,
140vgl. https://www.psychologie.xxx.de/studium-und-lehre-psychologie/master-of-science-studiengang/bewerbung-um-einen-studienplatz,
141vollständig besetzt waren, ist der Antragsteller, der sein Bachelorstudium mit der Note 2,7 abgeschlossen hat, im Auswahlverfahren zu Recht unberücksichtigt geblieben.
142Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den "Master-of-Science"-Studiengang Psychologie an der Antragsgegnerin (ZZO) vom 28. Mai 2014 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin [Amtl. Bek.] Nr. 17/2014 vom 12. Juni 2014) in der durch die Änderungsverordnung vom 16. März 2016 (Amtl. Bek. Nr. 10/2016 vom 2. April 2016) geänderten Fassung die Auswahl nach der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 3 Abs. 1 ZZO vorgenommen wird, wenn die Zahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber für den "Master-of-Science"-Studiengang Psychologie, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 3 ZZO erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
143Etwas anderes folgt aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,
144BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, 1 BvL 3/14, juris,
145und des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs,
146Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2020, 7 CE 20.2216, juris,
147nicht.
148Das verfassungsgerichtliche Urteil verhält sich allein zu den Voraussetzungen, an die die Zulassung zum Studium in einem grundständigen Massenstudiengang ‑ wie im Fach Humanmedizin ‑ geknüpft werden darf, das also zu einem ‑ hier nicht in Rede stehenden ‑ ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von ‑ hier nicht fraglichen ‑ zusätzlichen, also über den bloßen Bachelorabschluss hinausgehenden und unabhängig von Kapazitätsengpässen geltenden Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium.
149Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken gegen die gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ZZO getroffene Auswahlentscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er benötige die Zulassung zum Masterstudium der Psychologie, weil er ohne dessen erfolgreichen Abschluss sein berufliches Ziel, als Psychotherapeut zu arbeiten, nicht verwirklichen könne.
150Hinsichtlich der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeutin, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 des als Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) erlassenen und nach dessen Artikel 12 am 1. September 2020 in Kraft getretenen Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz ‑ PsychThG) in der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geänderten Fassung erforderlich ist, um die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut" auszuüben, gilt dies schon deshalb, weil der erfolgreiche Abschluss des von der Antragsgegnerin angebotenen Masterstudiengangs Psychologie, zu dem der Antragsteller zugelassen werden will, nicht zu den für die Erteilung der Approbation erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen zählt.
151Die auf Antrag zu erteilende Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bedingt unter anderem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PsychThG den erfolgreichen Abschluss des Studiums, das Bedingung für die Erteilung der Approbation ist. Das dementsprechende Studium, das in Vollzeit fünf Jahre dauert (§ 9 Abs. 1 S. 2 PsychThG) und inhaltlich den Vorgaben des § 7 PsychThG entsprechen muss, ist nach § 9 Abs. 3 S. 1 PsychThG unterteilt in einen Bachelorstudiengang sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang, die beide nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sein müssen (§ 9 Abs. 4 S. 1 PsychThG). Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist, neben anderem, im Original oder in beglaubigter Kopie gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 7 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) in der zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) die Masterurkunde beizufügen, die den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiums gemäß den §§ 7 und 9 PsychThG ‑ und damit nach neuem Recht ‑ bescheinigt.
152Den vorgenannten Anforderungen genügt der hier in Rede stehende Masterstudiengang der Psychologie der Antragsgegnerin nicht. Vielmehr bietet die Antragsgegnerin einen Masterstudiengang, der die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung (§§ 10 PsychThG, 18 ff. PsychThApprO) eröffnet, nicht an und plant auch nicht, ihr Studienangebot entsprechend zu erweitern.
153Vgl. https://www.psychologie.xxx.de/studium-und-lehre-psychologie.
154Die in § 5 Abs. 1 S. 1 ZZO als Auswahlkriterium für die Aufnahme des Masterstudiums festgelegte Abschlussnote des einschlägigen Vorstudiums verstößt auch nicht deshalb gegen Verfassungsrecht, weil dies dem Antragsteller, aufgrund der Tatsache, dass sich zum Wintersemester 2022/2023 ‑ gemessen an der vorhandenen Kapazität ‑ zu viele besser qualifizierte Bachelor Absolventen auf einen Master Studienplatz beworben haben, den Zugang zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut verwehrt.
155Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) des zuletzt durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geänderten Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG a. F.) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch das Psychotherapiegesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten mit dessen Inkrafttreten am 1. September 2020 ersetzt worden ist, eröffnet den Zugang zu einer Ausbildung und damit nach § 5 Abs. 1 S. 2 PsychThG a. F. und § 7 Abs. 2 Nr. 2 der zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geänderten und gemäß § 85 S. 2 Nr. 1 PsychThApprO ebenfalls zum 1. September 2020 außer Kraft getretenen Ausbildungs‑ und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) auch die Zulassung zu der die Ausbildung abschließenden Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten ‑ soweit hier von Interesse ‑ eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt.
156Trotz der Aufhebung des Psychotherapeutengesetzes alter Fassung ist dem Antragsteller die Aufnahme einer Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nicht grundsätzlich verwehrt. Gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 PsychThG können nämlich Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Abs. 2 PsychThG a. F. genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeuten bzw. des psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz alter Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Aufgenommen haben ein Studium im Sinne der genannten Bestimmung dabei jedenfalls diejenigen, die ‑ wie der Antragsteller ‑ vor dem Stichtag ein Bachelorstudium der Psychologie begonnen haben. Denn ausweislich der Begründung zum Entwurf des Psychotherapeutengesetzes,
157Drucksache des Bundestages 19/9770, S. 62 f.,
158ist die Übergangsfrist von zwölf Jahren an der fünfjährigen Dauer eines Vollzeitstudiums ausgerichtet, die ein Masterabschluss üblicherweise erfordert.
159Als bestandene Abschlussprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG a.F. kommt ‑ soweit hier entscheidungsrelevant ‑ nur der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums Betracht.
160Vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2022, 15 L 2635/21, n. v.
161Der Gesetzgeber verband bei Verabschiedung des im Jahr 1998 erlassenen Psychotherapeutengesetzes ausgehend von den damaligen Studienstrukturen mit Diplom‑ und Magisterstudiengängen mit dem Begriff der Abschlussprüfung einen Diplomabschluss im Studiengang Psychologie. Zur Gewährleistung einer hohen Qualifikation und eines einheitlichen Ausbildungsniveaus der Berufsangehörigen sollten nur Diplompsychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ergreifen können. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG a.F. bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Begriff der Abschlussprüfung eine abschließende Festlegung auf den Diplomabschluss bezweckt gewesen wäre. Die Verwendung der Formulierung "Abschlussprüfung" anstelle von "Diplomprüfung" spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber mögliche Änderungen im Hochschulrecht mitbedacht und deshalb bewusst eine Bezeichnung gewählt hat, die die Art des Abschlusses nicht näher qualifiziert.
162BVerwG, Urteil vom 17. August 2017, 3 C 12/16, juris Rdnr. 8; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2021, 8 LC 11/21, juris Rdnr. 29 ff.
163Nach der Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor‑ und Masterstudiengänge im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses ist deshalb unter dem Begriff der Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG a. F. (auch) ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie zu verstehen. Der Masterabschluss ist ebenso wie das Diplom ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss, der auf Grund von Prüfungen erworben wird und den Nachweis erbringt, dass ein (Master-)Studiengang erfolgreich absolviert worden ist.
164BVerwG, Urteil vom 17. August 2017, 3 C 12/16, juris Rdnr. 9.
165Es begegnet jedoch keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken, im Falle eines Bewerber-überhangs die nötige Auswahl unter den Studienplatzbewerbern allein nach Maßgabe der Abschlussnote des einschlägigen Vorstudiums vorzunehmen.
166Selbst wenn man die im bereits zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 aufgestellten Grundsätze auch auf die die Auswahl für einen Masterstudiengang steuernden Normen anwendete, führte dies hier nicht zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit des § 5 Abs. 1 S. 1 ZZO.
167Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung des Studienbewerbers für das konkrete Studienfach und den sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten orientieren müssen. Ein Auswahlkriterium, das keine hinreichend tragfähigen Vorhersagen über die Eignung eines Studienbewerbers für den angestrebten Studiengang zulässt oder das nur Teilaspekte der in einem Studienfach relevanten Anforderungen abbildet, darf der Normgeber nicht als einziges Auswahlkriterium vorsehen.
168BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, 1 BvL 3/14, juris dort Rdnr. 109, 110, 112.
169Ausgehend hiervon liegt auf der Hand, dass die Note des Bachelorabschlusses bzw. die Verfahrensdurchschnittsnote im Studiengang Psychologie für die Frage der Eignung eines Bewerbers für eine hochschulische Weiterqualifizierung im gleichen Fach grundsätzlich aussagekräftig ist. Dass für den Masterabschluss bzw. die durch ihn eröffneten Tätigkeitsfelder spezielle Fähigkeiten vonnöten sind, auf deren Vorliegen die Bachelor- bzw. Verfahrensdurchschnittsnote keinen tragfähigen Rückschluss zulässt,
170zur Abiturnote im Verhältnis zum Fach Medizin vgl. BVerfG, a. a. O. Rdnr. 203,
171ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
172Auch die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Zugangsentscheidung bleiben erfolglos.
173Der Vorhalt, da die Voraussetzungen für den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang der Psychologie von Hochschule zu Hochschule verschieden seien, fehle es an der "Vergleichbarkeit" der Zugangs‑ bzw. Zulassungsentscheidungen, ist schon im Ansatz ungeeignet, einen Verstoß der von der Antragsgegnerin getroffenen Zulassungsentscheidung gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) zu begründen, da es in die Autonomie einer jeden Hochschule fällt, unter Beachtung etwaiger Vorgaben des höherrangigen Rechts in eigener Verantwortung die Voraussetzungen für den Zugang und die Zulassung des angebotenen Masterstudiums zu normieren.
174Nicht entscheidungserheblich ist die vom Antragsteller ferner gerügte prüfungsrechtliche Regelung über den Nachteilsausgleich. Diese Bestimmung gilt nicht für das Zulassungsverfahren, sondern für innerhalb des Masterstudiums zu erbringende Prüfungsleistungen.
175Ebenso wenig ist dem Vorhalt des Antragstellers Rechnung zu tragen, seine Abschlussnote sei aufgrund coronabedingter Nachteile höher zu bewerten, da diese Nachteile in seinem Bachelorstudium nur unzureichend ausgeglichen worden seien. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abschlussnote des Bachelorstudiums lassen sich nur durch einen Angriff auf die der Abschlussnote zu Grunde liegenden Prüfungsentscheidungen geltend machen, nicht aber der Antragsgegnerin gegenüber im Verfahren betreffend die Zulassung zum Masterstudium.
176Die Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung bereits im Ansatz nicht infrage zu stellen vermag schließlich der Hinweis des Antragstellers, dass er sein Masterstudium nach der Reform des Psychotherapeutengesetzes nur bis zum Jahr 2032 abschließen kann.
177Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
178Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.justiz.nrw.de und juris.
179Rechtsmittelbelehrung:
180(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
181Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
182Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
183Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
184Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
185Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
186(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
187Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
188Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
189Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
190Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
191War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.