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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7125/21

Datum:
13.09.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 7125/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2022:0913.14K7125.21.00
 
Schlagworte:
Ersatzvornahme, Sofortvollzug, unnötiges Laufenlassen des Motors, Verhältnismäßigkeit, Ermittlung des Halters, Erreichbarkeit, telefonische Kontaktaufnahme.
Normen:
§ 30 Abs. 1 StVO; § 55 Abs. 2 VwVG NRW
Leitsätze:

Wird ein verschlossenes Fahrzeug parkend angetroffen, bei dem über längere Zeit der Motor läuft, so ist eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug zum Ausstellen des Motors rechtmäßig, wenn kein Verantwortlicher sicher zeitnah ermittelt werden kann.Dabei ist die Behörde weder zu einer telefonischen Kontaktaufnahme noch einer Internetrecherche hinsichtlich möglicher Aufenthaltsorte eines Verantwortlichen verpfichtet, wenn keine erkennbaren Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass sich ein Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe befindet oder innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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