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Wird ein verschlossenes Fahrzeug parkend angetroffen, bei dem über längere Zeit der Motor läuft, so ist eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug zum Ausstellen des Motors rechtmäßig, wenn kein Verantwortlicher sicher zeitnah ermittelt werden kann.Dabei ist die Behörde weder zu einer telefonischen Kontaktaufnahme noch einer Internetrecherche hinsichtlich möglicher Aufenthaltsorte eines Verantwortlichen verpfichtet, wenn keine erkennbaren Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass sich ein Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe befindet oder innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen wird.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Ersatzvornahme. Der Kläger ist Halter eines PKW der Marke C. , Modell N. , mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000. Am Freitag, dem 2. Juli 2021 war das vorbezeichnete Fahrzeug an der O. Straße 00 in E. abgestellt.
3Eine unbekannte Person informierte an diesem Tag um 14:07 Uhr das Ordnungsamt der Beklagten darüber, dass das Fahrzeug seit etwa 2 Stunden mit laufendem Motor abgestellt sei. Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten begaben sich daraufhin zum Einsatzort. Sie stellten fest, dass das vorbenannte Fahrzeug mit laufendem Motor am Straßenrand abgestellt und verschlossen war. Eine Halterfeststellung ergab den Kläger als Halter, der laut Auskunft in der C1. Straße 000, 00000 X. wohnhaft sei. Ausweislich der Tagesmeldung der Leitstelle und des Streifenberichts sei der Kläger telefonisch nicht zu erreichen.
4Die Außendienstmitarbeiter versuchten ausweislich des Streifenberichts über eine Nahbereichsfahndung und Befragung in der Umgebung einen Verantwortlichen zu ermitteln. Wörtlich heißt es in einem Telefonvermerk über ein Gespräch mit dem Außendienstmitarbeiter Herrn C2. :
5„Er gibt an, die Hausnummern 00, 00-00, 00, 00 und 00 kontrolliert zu haben. Dort sei kein Hinweis auf Herrn U. gewesen. Es wurden des Weiteren mehrere Personen befragt, die fußläufig dort unterwegs waren. Die Personen, die angaben dort zu wohnen, wurden zu dem betroffenen Fahrzeug befragt, niemand kannte dieses Fahrzeug. Es wurde weiter konkret eine Person befragt, die in die Garageneinfahrt der Nr. 00 gehen wollte und auf dieser Anschrift wohnt. Die Person gab ebenfalls an, das betroffene Fahrzeug noch nie gesehen zu haben. Herr C2. kann sich nicht mehr an den LST-Disponenten erinnern, mit dem er telefoniert hat. Der Wortlaut „telefonisch ist dieser nicht zu erreichen“ aus dem Streifenbericht wurde von dem Disponenten übernommen. Der genaue Ablauf der Recherche in der LST wurde zum Zeitpunkt des Einsatzes nicht weiter hinterfragt. Jedenfalls kamen zu keinem Zeitpunkt am 2. Juli 2021 Hinweise auf das Architekturbüro. Weder durch Werbung/Zettel im oder am betroffenen Fahrzeug, noch über die LST. …“
6Gegen 14:30 Uhr forderten die Außendienstmitarbeiter einen Abschleppwagen der Firma E1. B. an. Das Fahrzeug wurde durch den Mitarbeiter des Abschleppunternehmens geöffnet und ausgeschaltet. Im Anschluss wurden alle Türen des Kfz wieder verschlossen.
7Unter dem 6. Juli 2021 stellte die Firma E1. B. S. GmbH dem Ordnungsamt der Beklagten einen Betrag für das Öffnen des Fahrzeugs in Höhe von 150,00 EUR in Rechnung.
8Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihm gegenüber die Kosten für die Öffnung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 am 2. Juli 2021 in Höhe von 150,00 Euro geltend zu machen und gab die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ordnungsdienst der Beklagten aufgrund einer Anwohner-Beschwerde tätig geworden sei, derzufolge der Motor des Fahrzeuges bereits seit mehreren Stunden laufe. Da eine Kontaktaufnahme zu dem Halter nicht möglich gewesen sei, habe ein Abschleppunternehmen angefordert werden müssen, das im Rahmen der Ersatzvornahme das Fahrzeug geöffnet und den Motor abgestellt habe, um die Störung zu beseitigen. Aufgrund der von dem Fahrzeug ausgehenden Immissionen (§ 11a LImSchG, §§ 55 Abs. 2 und 59 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) sei das Fahrzeug im Rahmen der Ersatzvornahme durch ein Abschleppunternehmen geöffnet worden. Der Kläger habe als Halter des Fahrzeuges die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten.
9Der Kläger teilte daraufhin mit E-Mail vom 28. Juli 2021 mit, dass er den Sachverhalt nicht nachvollziehen könne, nicht verstehe, weshalb man ihn nicht kontaktiert habe und die Sache daher einer Kanzlei zur weiteren Bearbeitung übergeben habe. Mit Schreiben vom 2. August 2021 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten für den Kläger und nahmen nach Akteneinsicht dahingehend Stellung, dass die Ehefrau des Klägers an dem Einsatztag beim Abstellen des Fahrzeuges versäumt habe, den Motor auszustellen. Sie habe erst kürzlich ihr Fahrzeug von einem W. H. auf den N. gewechselt, der mit einer Start-Stop-Funktion ausgestattet sei. Beim Verlassen und Abschließen des Fahrzeuges sei ihr nicht aufgefallen, dass der Motor noch an war. Die Ersatzvornahme sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger zum einen über sein Büro hätte ausfindig gemacht werden können. Der Kläger habe unter der Halteranschrift ein Architekturbüro, unter dem er zu dem fraglichen Zeitpunkt erreichbar gewesen wäre. Zudem habe sich während der Maßnahme die Ehefrau des Klägers an der Wohnanschrift O. Straße 00 befunden, die nur wenige Meter von dem abgestellten Fahrzeug entfernt sei.
10Mit Leistungsbescheid vom 14. September 2021 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 150,00 EUR fest und forderte ihn auf, diese innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Bescheides zu zahlen. Zur Begründung wiederholte die Beklagte zum einen ihre Ausführungen aus der Anhörung und führte ergänzend aus, dass die Öffnung des Fahrzeuges im Zuge der Gefahrenabwehr wegen eines Verstoßes gegen § 30 StVO unumgänglich gewesen sei. Auch führe die durch den Prozessbevollmächtigten eingereichte Stellungnahme nicht dazu, von den geforderten Kosten abzusehen. Der Verstoß werde eingeräumt. Vor der Ersatzvornahme habe der Kläger als Halter nicht ermittelt werden können. Die Mitarbeiter der Leitstelle hätten mitgeteilt, dass telefonisch kein Kontakt möglich sei. Dabei sei ein Hinweis auf das Architekturbüro nicht vorhanden gewesen. Auch seien die Mitarbeiter des Außendienstes in der Nahbereichsfahndung und Befragung in der Umgebung des Fahrzeuges nicht erfolgreich gewesen. Die Wohnanschrift des Klägers habe erst im Nachgang bei der innendienstlichen Bearbeitung des Falles ausfindig gemacht werden können. Die Beklagte wies den Kläger überdies auf die Unmeldepflicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung hin, da er bereits seit 2018 unter der Anschrift in Düsseldorf gemeldet sei.
11Der Kläger hat am 19. Oktober 2021 Klage erhoben.
12Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren und führt ergänzend aus, dass das Fahrzeug „X-XX 0000“ ein Geschäftsfahrzeug des Klägers sei. Der Kläger selbst habe zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme bereits unter der angegebenen Anschrift in E. gewohnt. Das Architekturbüro sei zur Zeit der Ersatzvornahme durchgehend besetzt gewesen, so dass die Einsatzkräfte es versäumt hätten, den Kläger unter dieser Telefonnummer zu kontaktieren. Der Kläger sei zu dem Zeitpunkt im Büro erreichbar gewesen und hätte seine Ehefrau umgehend über den Vorfall informieren können. Es werde bestritten, dass eine Nahbereichsfahndung stattgefunden habe.
13Der Kläger beantragt,
14den Leistungsbescheid der Beklagten vom 14. September 2021 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Architekturbüro und dem Kläger als Halter für die Einsatzkräfte nicht möglich gewesen sei. Weder am Fahrzeug habe ein Hinweis darauf vorgefunden werden können noch sei das Büro als Halter eingetragen gewesen. Der Hinweis auf die Meldeadresse sei ebenfalls irrelevant gewesen, da das Fahrzeug eine Adresse in X. aufgewiesen habe. Auch sei das Fahrzeug weiterhin auf den Kläger als Privatperson zugelassen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht mehr rekonstruiert werden, ob gänzlich keine Rufnummer zu ermitteln gewesen sei oder ob an einer ermittelten Rufnummer niemand erreichbar gewesen sei. Dass die Nahbereichsfahndung stattgefunden habe, könne durch eine Auskunft der eingesetzten Außendienstmitarbeiter belegt werden.
18Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2022 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21Der Bescheid vom 14. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 150,00 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW).
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen auf der Grundlage des in § 55 Abs. 2 VwVG geregelten sogenannten Sofortvollzuges lagen vor. Danach kann Verwaltungszwang (auch) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Dabei hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
24Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine derartige Gefahr liegt bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Hier lag ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vor, da der Motor des Fahrzeuges „X-XX 0000“ seit etwa 2 Stunden lief, während der PKW zum Parken verschlossen abgestellt war, so dass von einem „unnötigen“ Laufen des Motors auszugehen ist.
25Die Ersatzvornahme war sowohl ermessensfehlerfrei als auch verhältnismäßig. Die Höhe des von dem Kläger zu zahlenden Betrages steht nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Die Maßnahme der Türöffnung und des Abstellens des Motors war geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, den Kläger, bzw. dessen Ehefrau vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers zwecks Öffnung des PKW ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
26Vgl; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2005 – 3 Bf 25/02 –, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16. Januar 2001 – 24 B 99.1571 –, Rn. 36, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 14 K 3550/13 – Rn. 35 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2014 – 14 K 4595/13 –, Rn. 55, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2016 – 14 K 8007/15 – Rn. 49 – juris.
27Entgegen der Auffassung des Klägers war vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter nicht länger gewartet hat, ob der Kläger selbst an seinem Fahrzeug erscheint. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrigen Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, den verbotswidrigen Zustand selbst zu beseitigen. Hat sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt,
28vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2009 – 5 A 813/09 –; gilt auch bei hinterlegter Mobilfunknummer: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002– 3 B 149/01 –, NJW 2002, 2122. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007– 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 5137/12 – juris.
29Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug liegt.
30Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
31Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Ersatzvornahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beendigung des Verkehrsverstoßes selbst veranlasst werden kann,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 – juris.
33Nach der Halterabfrage bestand daher keine weitere Pflicht der Beklagten, den Aufenthaltsort des Klägers oder eines vor Ort Verantwortlichen ausfindig zu machen. Insbesondere war mangels seiner Anwohnereigenschaft nicht ersichtlich, wo sich der Kläger aufhalten könnte. Selbst wenn bei der Datenabfrage bei der Polizei eine Telefonnummer hinterlegt gewesen wäre, wäre es nicht erforderlich gewesen, diese vor Beauftragung des Abschleppunternehmers zu kontaktieren, da nicht ersichtlich war, ob ein Verantwortlicher auf diese Weise hätte ausfindig gemacht werden können, der zeitnah bereit und in der Lage gewesen wäre, den verbotswidrigen Zustand zu beseitigen. Eine Internetrecherche zu der ermittelten Halteradresse war angesichts dieser Umstände ebenfalls nicht erforderlich, da nicht ohne weiteres ersichtlich war, dass sich unter der angegebenen Anschrift eine Geschäftsadresse befinden könnte.
34Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich der Kläger oder ein anderer Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort des Klägers oder seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen. Ebenso wenig war aufgrund des auswärtigen Kennzeichens erkennbar, ob der Verantwortliche in der Nähe des abgestellten PKW wohnt oder sich möglicherweise besuchsweise in der näheren Umgebung aufhält.
35vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 K 2162/06 –, juris.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Rechtsmittelbelehrung:
38Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
40Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
41Die Berufung ist nur zuzulassen,
421. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
432. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
443. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
454. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
465. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
47Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
48Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
49Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
50Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
51Beschluss:
52Der Streitwert wird auf 150,00 Euro festgesetzt.
53Gründe:
54Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
55Rechtsmittelbelehrung:
56Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
57Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
58Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
59Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt.
60Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
61War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.