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Ausgangspunkt für den zweckentfremdungsrechtlichen Wohnungsbegriff ist allein der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Tochter Eigentümer des Hauses T. Straße 00 in E. . Das Haus besteht aus insgesamt 3 Wohnungen, im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss, wobei der Kläger die im Erdgeschoss gelegene Wohnung bewohnt.
3Die im 1. Obergeschoss gelegene Wohnung wurde bis zum Jahr 2016 von Mietern bewohnt, die dort seit ca. 50 Jahren gewohnt hatten. Im Anschluss daran war die Wohnung für etwa 1 ½ Jahre von einem Paar bewohnt, das aber nach seiner Trennung auszog. In der Folgezeit wurde die Wohnung nach Angaben des Klägers bis zum Oktober 2018 aufwändig saniert und modernisiert. Anschließend sei – auch über Einschaltung eines Maklerbüros - versucht worden, die Wohnung wieder dauerhaft zu vermieten. Nachdem dies über einen längeren Zeitraum nicht gelungen sei, habe man die Wohnung möbliert und für eine Kurzzeitvermietung hergerichtet.
4Aufgrund einer von der „O. F. “ eingereichten Anzeige erhielt die Beklagte am 29. Oktober 2019 Kenntnis davon, dass die genannte Wohnung offenbar als Ferienwohnung genutzt und im Internet angeboten werde.
5Mit Schreiben an den Kläger vom 5. November 2019 wies die Beklagte darauf hin, dass der Rat der Stadt E. am 29. August 2019 eine für das gesamte Stadtgebiet geltende Wohnraumschutzsatzung beschlossen habe, wonach Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden dürfe. Eine Zuwiderhandlung stelle einen Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung dar. Dies gelte insbesondere für eine Nutzung zur gewerblichen Zimmervermietung oder Fremdenbeherbergung. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könne in eng begrenzten Ausnahmefällen auf Antrag eine Genehmigung zur Zweckentfremdung erteilt werden.
6Der Kläger wurde vor diesem Hintergrund zur schriftlichen Äußerung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schreiben des Vereins „I. xxx H. “, welchen er mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut hatte, vom 18. November 2019 nach.
7Der Kläger beantragte, ihm eine Genehmigung zur Fremdenbeherbergung im Sinne einer Kurzzeitvermietung zu erteilen und – sollte dies nicht möglich sein – ihm zwecks Abwicklung bereits angenommener Reservierungen eine Frist bis zum 30. Juni 2020 zu gewähren.
8Er trug vor, er sei 88 Jahre alt und gesundheitlich stark angeschlagen. Seine Pflege werde durch seine Tochter gewährleistet, die allerdings deshalb ihre Vollzeitstelle habe reduzieren müssen. Als Alleinverdienerin ihrer Familie habe sie deshalb erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, die sie durch die Kurzzeitvermietungen der genannten Wohnung zumindest zum Teil aufzufangen versuche.
9In den Zeiten, in denen die Wohnung nicht vermietet sei, werde sie aber auch als Aufenthaltsort für seine Tochter und deren Familie genutzt, da diese sich wegen seiner notwendigen Pflege tagsüber in seinem Haus aufhielten. Da die streitige Wohnung überdies die einzige im Haus sei, die über eine ebenerdige Dusche verfüge, nutze er, der Kläger, auch das Bad dieser Wohnung für seine Körperpflege.
10Mit Bescheid vom 00. Dezember 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 30. Juni 2020 befristete Genehmigung zur Kurzzeitvermietung der genannten Wohnung. Nach Ablauf dieser Frist sei die Wohnung wieder langfristig angelegten Mietverhältnissen zugänglich zu machen. Der entsprechende Mietvertrag sei der Behörde unaufgefordert nachzuweisen. Bislang sei ein Nachweis darüber, dass die betreffende Wohnung am Markt nicht mehr angenommen werde und eine Vermietung trotz entsprechender Bemühungen durch Einschaltung eines Maklers u.ä. daher in der Vergangenheit nicht mehr habe vorgenommen werden können, nicht in hinreichend substantiierter Form erfolgt.
11Am 16. Januar 2020 hat der Kläger hiergegen die vorliegende Klage erhoben.
12Er wendet sich gegen die Befristung der Genehmigung zur Kurzzeitvermietung und trägt vor, dass er sich im Wesentlichen zu der Kurzzeitvermietung entschlossen habe, da er trotz entsprechender Bemühungen nach der aufwändigen Sanierung der Wohnung im Jahr 2018 keine geeigneten Dauermieter mehr habe finden können und er nunmehr die Wohnung auch teilweise selbst nutze, da sie im Gegensatz zu seiner Wohnung im Erdgeschoss über ein barrierefreies Bad verfüge, so dass dadurch seine Pflege erleichtert werde. Wenn es sein Pflegezustand erfordern sollte, könne die Kurzzeitvermietung, die zudem dazu diene, den Einkommensverlust, den seine Tochter dadurch erlitten habe, dass sie wegen seiner Pflegebedürftigkeit ihre Stelle habe reduzieren müssen, etwas auszugleichen, aber auch situationsangepasst jederzeit ausgesetzt werden, so dass für seine Tochter und ihre Familie dann auch eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stehe.
13Der Kläger beantragt sinngemäß,
14den Bescheid der Beklagten vom 00. Dezember 2019 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung zur Nutzung als Fremdbeherbergung im Sinne einer Kurzzeitvermietung für die Wohnung T. Straße 00, 1. OG, 00000 E. , unbefristet zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt im Wesentlichen vor, dass die beantragte Erlaubnis zur Überlassung der genannten Wohnung zur Fremdenbeherbergung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Wohnraumschutzsatzung eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung darstelle. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung dieser Zweckentfremdung lägen im Falle des Klägers nicht vor, da die vom Kläger vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, ein schutzwürdiges privates Interesse, das das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraumes überwiege, zu begründen.
18Mit Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2021 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
19Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Entscheidung ergeht aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 8. Februar 2021 durch die Einzelrichterin und im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24Die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 00. Dezember 2019 im Hinblick auf die Wohnung T. Str. 00, 1.OG, 00000 E. , vorgenommene Befristung der Genehmigung zur Kurzzeitvermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung (Zweckentfremdung) bis zum 30. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die über den genannten Zeitpunkt hinausgehende Genehmigung der Zweckentfremdung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
25Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist § 4 Abs. 1 der Wohnraumschutzsatzung der Stadt E. vom 12. Oktober 2019 (im Folgenden: Satzung) i.V.m. § 10 Abs. 1 WAG NRW in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung.
26Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 WAG kann die Gemeinde durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen u.a. über die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bestimmt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken der Genehmigung bedarf. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist Wohnraum zweckentfremdet, wenn ihm durch den Verfügungsberechtigten der Wohnzweck entzogen wird. Nach Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift liegt eine Zweckentfremdung insbesondere vor, wenn der Wohnraum nicht nur vorübergehend für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung kann dem Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, eine ungenehmigte Zweckentfremdung von Wohnraum in angemessener Frist zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen.
27Die Wohnung des Klägers war in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Satzung am 12. Oktober 2019 Wohnraum, da sie über mehrere Jahrzehnte als solcher vermietet war. Die Wohnung des Klägers wurde danach zweckentfremdet. Der Inhalt des Begriffs der Zweckentfremdung nach § 10 WAG und der auf seiner Grundlage ergangenen Satzung ergibt sich aus der Regelung über den Zweck der Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands in § 10 Abs. 1 Satz 2 WAG. Die Wiederherstellung bezweckt nämlich, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Im Gegenschluss liegt somit die Zweckentfremdung einer Wohnung vor, wenn sie anderen als Wohnzwecken dient. Dem entspricht die Definition der Zweckentfremdung in § 3 der Satzung, wenn darauf abgestellt wird, dass dem Wohnraum der Wohnzweck entzogen wird. Das ist hier der Fall.
28Insbesondere sind die genannten Satzungsregelungen auch hinreichend bestimmt. Mit der Definition des Begriffs der Zweckentfremdung dahingehend, dass Wohnraum der Wohnzweck entzogen wird, ist - zumal in Verbindung mit dem Beispielskatalog von Zweckentfremdungskonstellationen in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung - der Regelungsinhalt des Zweckentfremdungsverbots für den Rechtsunterworfenen erkennbar. Dabei besteht eine der aufgelisteten möglichen Zweckentfremdungen in der gewerblichen Zimmervermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung.
29Demgegenüber wird der hier einschlägige bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens nach allgemeiner Auffassung durch die Merkmale einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit, der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet.
30Hieraus wird deutlich, dass die zum Teil weiter gefassten Begriffe des Wohnens – etwa im wohnungseigentumsrechtlichen oder im verfassungsrechtlichen Sinne – insoweit dahinstehen können, als Ausgangspunkt für den zweckentfremdungsrechtlichen Wohnungsbegriff allein der oben genannte bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens ist.
31So verlangt auch der Begriff des Wohnens im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetzes das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Nutzung, wie sich aus § 3 Nr. 1 WAG ergibt. Es grenzt das Wohnen vom Aufenthalt zu anderweitigen Zwecken ab, der von seinem Wesen her zeitlich bis zur Erreichung eines bestimmten Ziels begrenzt ist, etwa der Aufenthalt nur zu Ferienzwecken wie bei Sommerwohnungen oder Ferienhäusern, oder bis zum Bezug einer dauerhaften Wohnung wie bei Übergangsheimen.
32Das Merkmal der Dauerhaftigkeit betrifft nicht die Abgrenzung von längerer und kürzerer Nutzung oder von unbefristeter und befristeter Nutzungsdauer. Es dient vielmehr entsprechend dem Nutzungskonzept der Abgrenzung häuslichen Wohnens in der Heimstatt im Alltag von Erscheinungsformen des vorübergehenden, übergangsweisen oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienenden Unterkommens.
33Für die Auslegung des Begriffs des Wohnens ist somit die besondere Zweckrichtung des Zweckentfremdungsrechts heranzuziehen. Es geht nicht um städtebauliche Ziele, sondern darum, den Bestand von Wohnraum zu erhalten, mit dem Ziel einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen.
34Gemessen an diesen Maßstäben vermietete der Kläger die Wohnung nicht zu Wohnzwecken. So hat der Kläger vorgetragen, die Wohnung, nachdem diese über mehrere Jahrzehnte vermietet gewesen sei, nach dem Auszug der letzten Mieter aufwändig renoviert zu haben, wobei die anschließenden Bemühungen, die Wohnung erneut zu vermieten, keinen Erfolg gehabt hätten. Da zu dieser Zeit er selbst auch pflegebedürftig geworden sei, weshalb seine Tochter ihre bisherige Vollzeitanstellung reduziert habe, seien er und seine Familie auf die Idee gekommen, die Wohnung der Kurzzeitvermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung zuzuführen. Dies auch deshalb, um den Einkommensverlust seiner Tochter aufgrund der Stellenreduzierung ein wenig auszugleichen. Auch nutze er selbst die Wohnung in Zeiten, in denen diese nicht belegt sei, selbst. Denn diese Wohnung verfüge über eine barrierefreie Dusche, was seine Pflege erheblich erleichtere. Zudem könnten seine ihn pflegenden Angehörigen die Wohnung als Aufenthalts- und Rückzugsort nutzen, da seine Pflege ganztägig notwendig sei. Hieraus wird deutlich, dass dieses Nutzungskonzept der allgemeinen Bevölkerung Wohnraum entzieht, die solchen in Düsseldorf zur dauernden Wohnnutzung sucht. Es richtet sich an andere und zusätzliche Mietinteressenten. Daher wird mit dem Ausschluss einer solchen Nutzung auch der oben dargestellte Sinn und Zweck des Zweckentfremdungsverbots für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf verfolgt. Damit handelt es sich bei dieser Vermietungspraxis eindeutig um eine Fremdenbeherbergung.
35Lag somit eine Zweckentfremdung vor, war die Beklagte berechtigt, nach § 7 der Satzung dem Kläger aufzugeben, die Zweckentfremdung in angemessener Frist zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Diese Regelung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 WAG, so dass dem Vorbehalt des Gesetzes für Grundrechtseingriffe genügt ist.
36Diesen Vorgaben ist die Beklagte hier mit der angefochtenen Verfügung vom 00. Dezember 2019 in rechtmäßiger Weise gefolgt.
37So ist der Kläger, nachdem nach dem Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung der Stadt E. am 12. Oktober 2019 die konkrete Nutzung der fraglichen Wohnung als ungenehmigte Zweckentfremdung anzusehen war, der Kläger auf diesen Umstand hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert worden.
38Nachdem der Kläger daraufhin – wie in der Satzung in § 4 Abs. 1 vorgesehen – einen Antrag auf Genehmigung zur Zweckentfremdung bei der Beklagten gestellt hatte, hat die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung durch die Erteilung einer befristeten Genehmigung bis zum 30. Juni 2020 dem Erfordernis zur Setzung einer angemessenen Frist zur Beendigung der Zweckentfremdung in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Sie hat damit zu Recht berücksichtigt, dass die vom Kläger in der Vergangenheit praktizierte Kurzzeitvermietung zur Fremdenbeherbergung erst mit Erlass der Wohnraumschutzsatzung ausgeschlossen worden war und dem Kläger insoweit die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, zunächst schon bereits vorgenommene und zugesagte Buchungen abzuwickeln.
39Auch die seitens der Beklagten für die Zeit über den 30. Juni 2020 hinaus abgelehnte weitere Genehmigung der Zweckentfremdung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
40Insoweit ist die Erteilung der Genehmigung gemäß § 4 der Satzung abhängig von einer Abwägung vorrangiger öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger privater Belange mit dem Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraumes zu Wohnzwecken. Schutzwürdige private Interessen überwiegen danach gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung insbesondere dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des Verfügungsberechtigten bei einer Versagung der Zweckentfremdungsgenehmigung ernsthaft gefährdet wäre.
41Einen derartigen schutzwürdigen Belang hat der Kläger hier indes in keiner Weise substantiiert dargelegt. Zwar hat er vorgetragen, dass seine Tochter Miteigentümerin des Hauses T. Straße 00 sei, und diese – nachdem er, der Kläger, pflegebedürftig geworden sei – als Alleinverdienerin ihrer Familie ihre bisherige Vollzeitstelle mit erheblichem Einkommensverlust reduziert habe, um seine Pflege zu gewährleisten, wobei die Kurzzeitvermietung (Fremdenbeherbergung) ihr die Möglichkeit eröffnet habe, ihren Einkommensverlust zumindest ein wenig abzumildern. Dass aber durch die Versagung der Genehmigung zur Weiterführung dieser Kurzzeitvermietungen die wirtschaftliche Existenz des Klägers bzw. der Familie seiner Tochter ernsthaft gefährdet wäre, ist weder in dieser Schärfe vorgetragen worden, noch ist eine solche Konsequenz erkennbar. Denn insoweit fehlen jegliche Angaben zu den durchschnittlichen Einnahmen aus dieser Art der Vermietung sowie dazu, ob der durch die Stellenreduzierung verursachte Einkommensverlust nicht ohnehin anderweitig hätte aufgefangen werden können bzw. müssen. Wenn die Stellenreduzierung tatsächlich allein wegen der eingetretenen Pflegebedürftigkeit des Klägers vorgenommen worden wäre, – wofür es indes weder Belege noch sonstige nachprüfbare Anhaltspunkte gibt – hat dieser indes nicht im Ansatz vorgetragen, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, den Verdienstausfall seiner Tochter zumindest zum Teil durch die Inanspruchnahme von Pflegegeldleistungen der gesetzlichen Pflegekassen auszugleichen. In diesem Zusammenhang wäre es auch denkbar gewesen, dass der Kläger seine Pflege weitestgehend durch einen ambulanten Pflegedienst sicherstellt, so dass seine Tochter ihre Stelle entweder gar nicht oder jedenfalls nur in geringerem Umfang hätte reduzieren müssen.
42Auch die übrigen vom Kläger vorgebrachten Gründe für eine Ausnahmegenehmigung verfangen nicht. Insbesondere der Vortrag des Klägers, wonach es trotz intensiver Bemühungen – selbst durch die Einschaltung eines Maklers – nicht gelungen sei, die Wohnung wieder dauerhaft zu vermieten, ist in keiner Weise substantiiert, geschweige denn im Einzelnen näher belegt worden.
43Auch das Argument, er nutze das barrierefreie Bad der Wohnung, wenn diese frei sei, vermag nicht zu überzeugen. Wenn es zur Sicherstellung seiner Pflege unerlässlich wäre, über eine barrierefreie Dusche zu verfügen, könnte entweder das eigene Bad entsprechend (u.U. auf Kosten der zuständigen Pflegekasse) umgerüstet werden oder es könnte über einen Umzug in die geeignetere Wohnung nachgedacht werden, so dass dann die bislang vom Kläger genutzte Wohnung frei würde und ihrerseits Wohnzwecken zugeführt werden könnte.
44Schließlich gilt auch angesichts des Umstandes, dass zwischenzeitlich sowohl die Tochter als auch die Enkelin des Klägers sich unter dessen Anschrift mit einem Nebenwohnsitz angemeldet haben, nichts anderes. Denn es liegt auf der Hand, dass selbst wenn die Genehmigung zur Kurzzeitvermietung erteilt würde, diese ins Leere ginge, wenn der Kläger und seine Familie die Wohnung dauerhaft selbst nutzten. In diesem Fall wäre nämlich der Forderung der Wohnraumschutzsatzung nach einer dauerhaften Wohnnutzung ohne weiteres genüge getan.
45Nach alledem konnte die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts zu Recht davon ausgehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigung hier nicht erfüllt waren. Darüber hinaus hat sich die Beklagte bei der Abwägung der widerstreitenden privaten Interessen des Klägers mit den öffentlichen Belangen der Wohnraumerhaltung zu Wohnzwecken im Gebiet der Stadt E. , die der insoweit erhöhter Wohnraumbedarf besteht, auch erkennbar nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und hat auch nicht bei der Beurteilung der gegenläufigen Interessen eine unzutreffende Gewichtung vorgenommen.
46Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer unbefristeten, über den 30. Juni 2020 hinausgehenden Zweckentfremdungsgenehmigung nicht zu erkennen, mit der Folge, dass die Klage der Abweisung unterliegen musste.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
49Rechtsmittelbelehrung:
50Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
52Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
53Die Berufung ist nur zuzulassen,
541. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
552. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
563. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
574. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
585. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
59Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
60Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
61Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
62Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
63Beschluss:
64Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
65Gründe:
66Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffern 56.6.2 und 56.6.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Es wurde entsprechend der in den genannten Ziffern des Streitwertkatalogs vorgenommenen Wertung der gesetzliche Auffangwert in Ansatz gebracht.
67Rechtsmittelbelehrung:
68Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
69Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
70Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
71Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
72Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
73War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.