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Eine Festsetzungsverfügung zur Durchsetzung einer (bestandskräftigen) Betriebsstilllegungsverfügung mangels Versicherungsschutz ist auch dann rechtmäßig, wenn sich das maßgebliche Fahrzeug mit einem Totalschaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befindet.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Halter eines PKW mit dem Kennzeichen XX-XX 000.
3Am 22. Dezember 2021 teilte die Q. Versicherung AG der Kfz-Zulassungsstelle des Beklagten elektronisch mit, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 seit dem 7. Dezember 2021 erloschen sei.
4Mit Ordnungsverfügung vom 23. Dezember 2021 untersagte der Beklagte dem Kläger den Betrieb des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000und forderte ihn auf, innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe die Kennzeichen zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Außerbetriebsetzung vorzulegen oder neuen Versicherungsschutz durch eine Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Darüber hinaus ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte die zwangsweise Einziehung des Fahrzeugscheines und die zwangsweise Entstempelung der Kennzeichenschilder an. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 24. Dezember 2021 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt.
5Am 28. Dezember 2021 teilte der Kläger sowohl telefonisch als auch mittels E-Mail mit, dass er die Ordnungsverfügung erst am 27. Dezember 2021 zur Kenntnis genommen habe. Das Fahrzeug sei durch das Hochwasser am 15. Juli 2021 beschädigt und zu der Firma D. & T. in I. abgeschleppt worden. Seit dieser Zeit stehe es dort und nehme nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil, da es sich laut Versicherung um einen Totalschaden handele. Erst letzte Woche habe der Kläger den Fahrzeugbrief im Aktenordner der Räumungsklage wiedergefunden. Durch den Umstand, dass der Kläger nicht mobil sei und in einer Obdachlosenunterkunft leben müsse, sei die Abwicklung des Hochwasserschadens sehr erschwert worden. Der Kläger bitte daher vor weiteren kostenpflichtigen Maßnahmen um eine Fristverlängerung für die Abmeldung. Die Firma D. &T. verfüge sowohl über den Fahrzeugschlüssel als auch über die Papiere.
6Mit Festsetzungsverfügung vom 3. Januar 2022 setzte der Beklagte die zwangsweise Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung der Kennzeichen durch unmittelbaren Zwang mit der Begründung fest, der Kläger sei der Verfügung vom 23. Dezember 2021 nicht nachgekommen. Zugleich beauftragte der Beklagte seinen Ermittlungsdienst mit der Ausführung der Festsetzungsverfügung, der die Festsetzungsverfügung am 4. Januar 2022 zustellte. Am 6. Januar 2022 wurde das Fahrzeug abgemeldet.
7Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Dezember 2021 keine Klage erhoben.
8Der Beklagte setzte mit Gebührenbescheid vom 12. Januar 2022 Gebühren in Höhe von insgesamt 142,99 Euro fest und führte zur Begründung aus, dass die Bemessung der Gebührentatbestände aufgrund der wiederkehrenden gleichen Verwaltungsvorgänge als Regelgebühr berechnet worden sei und einen normalen Verwaltungsaufwand beinhalte.
9Der Kläger hat am 4. Februar 2022 Klage gegen die Festsetzungsverfügung und den Kostenbescheid erhoben sowie die Einstellung der Beitreibung der Kosten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beantragt (14 L 249/22). Diesen Antrag hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen.
10Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus der E-Mail vom 28. Dezember 2021 und trägt ergänzend vor, dass die Festsetzungsverfügung unnötig und damit willkürlich gewesen sei, da das Fahrzeug nicht betriebsbereit gewesen sei und sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befunden habe. Da sich die Papiere und der Schlüssel in der Obhut der Werkstatt befunden hätten, habe keinerlei Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr bestanden. Weder sei der Beklagte in der Festsetzungsverfügung auf seinen Hinweis in der E-Mail vom 28. Dezember 2021 eingegangen noch habe er seinen Fristverlängerungsantrag beschieden.
11Der Kläger beantragt,
12den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2022 und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2022 in Bezug auf Ziffer II Nr. 2 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er ist der Auffassung, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Nach § 25 Abs. 4 FZV sei der Beklagte nach der Mitteilung der Versicherung verpflichtet gewesen, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Die Ordnungsverfügung vom 23. Dezember 2021 sei bestandskräftig geworden. Auch habe der Kläger diese nicht fristgerecht erfüllt, da er nicht innerhalb der gesetzten Frist den Fahrzeugschein und die gesiegelten Kennzeichen zur Entstempelung vorgelegt habe. Dem Kläger sei keine Fristverlängerung gewährt, sondern er sei auf die unverzügliche Erledigung hingewiesen worden. Allein die Herausnahme des Fahrzeugs aus dem Straßenverkehr erfülle die Verpflichtung zur Vorlage des Fahrzeugscheins und der Vorlage der Kennzeichen zur Entstempelung nicht.
16Mit Beschluss vom 15. September 2022 hat die Kammer das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
17Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe eingereicht hat, ist mit Beschluss vom 15. November 2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Festsetzungsverfügung vom 3. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
22Rechtsgrundlage für die Festsetzungsverfügung ist § 64 S. 1 i.V.m. § 55 Abs.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (VwVG NRW). Danach setzt die Vollstreckungsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
23Die hier maßgebliche Verpflichtung ergibt sich aus der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Dezember 2021. Gleichzeitig mit der Betriebsuntersagung hatte der Beklagte dem Kläger gemäß § 63 VwVG NRW angedroht, mit Ablauf des dritten Tages nach Zustellung der Ordnungsverfügung die Außerbetriebsetzung im unmittelbaren Zwang durchzuführen. Die Ordnungsverfügung war auch sofort vollziehbar, da der Beklagte die sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Zudem ist die Ordnungsverfügung vom 23. Dezember 2021 bestandskräftig geworden, da der Kläger sie nicht mit einer Klage angefochten hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kommt es daher auch nicht mehr an.
24Der Kläger ist auch der Aufforderung des Beklagten nicht innerhalb der mit der Stilllegungsverfügung vom 23. Dezember 2021 gesetzten Frist von drei Tagen nachgekommen.
25An der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger sich bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beklagten gewandt und um Fristverlängerung gebeten hatte, weil das Fahrzeug beim Hochwasser beschädigt worden sei und sich mit einem Totalschaden in einer Werkstatt befinde, die sowohl über einen Schlüssel als auch die Papiere verfüge. Denn zum einen hat der Kläger den Zustand des Fahrzeuges nicht belegt, so dass nicht ersichtlich war, ob er das Fahrzeug nicht innerhalb kürzerer Zeit wieder im öffentlichen Straßenverkehr hätte bewegen können. Denn der Inhaber der Betriebserlaubnis ist berechtigt ist, von dieser nach außen Gebrauch zu machen, wie nicht eine ausdrücklich nach außen dokumentierte Außerbetriebsetzung erfolgt ist,
26vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2020 – 7256/18.
27Zum anderen soll die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) soweit wie möglich sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Dieses Ziel wäre nicht erreichbar, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers durch Rückfragen beim Versicherer oder durch Sachverhaltsermittlungen beim Fahrzeughalter Nachprüfungen anstellen müsste,
28vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 11 ZB 21.1335 – juris.
29Vor Erlass der Festsetzungsverfügung ist es daher nicht erforderlich, Feststellungen dazu zu treffen, ob sich das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum befindet oder ob es betriebsbereit ist, da dies unter Umständen umfangreicher Sachverständigenermittlungen bedürfte, die angesichts des oben beschriebenen Sinn und Zwecks der Norm zu viel Zeit in Anspruch nehmen würden. Der Beklagte war daher hier nicht gehalten, dem Fristverlängerungsantrag des Klägers zu entsprechen.
30Die Festsetzungsverfügung erweist sich daher als rechtmäßig.
31Ebenfalls ist der angefochtene Gebührenbescheid insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 1 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
33Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StVG, § 1 Abs. 1 GebOSt werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem StVG oder auf dem StVG beruhenden Rechtsvorschriften, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erhoben. Nr. 254 GebTSt legt die Höhe der Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auf 14,30 bis 286,00 Euro fest.
34Hier war die gebührenauslösende Amtshandlung die Ordnungsverfügung, die Festsetzungsverfügung und die Außendiensttätigkeit zur Zwangsstilllegung. Nach der Zustellung an den Kläger ist die Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen sie nicht rechtzeitig Klage erhoben hat. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen, die durch diese Verfügung entstanden sind, kommt es deshalb auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht mehr an. Wie oben ausgeführt, ist ebenfalls die Festsetzungsverfügung rechtmäßig. Damit ist der gesetzliche Gebührentatbestand erfüllt, so dass die Gebühr entstanden und fällig ist.
35Die erhobene Gebühr für die Festsetzungsverfügung in Höhe von 100,00 Euro hält sich im oben angegebenen Gebührenrahmen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
37Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO.
38Rechtsmittelbelehrung:
39Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
41Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
42Die Berufung ist nur zuzulassen,
431. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
442. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
453. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
464. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
475. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
48Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
49Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
50Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
51Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
52Dr. Busch
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf 2.600,00 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Der Wert der Klage gegen den Festsetzungsbescheid wurde dabei mit 2.500 Euro angesetzt (vgl. Ziffer 46.16 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und der Wert der Klage gegen den Gebührenbescheid mit der Höhe der angefochtenen Gebühr (= 100,00 Euro)
57Rechtsmittelbelehrung:
58Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
59Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
60Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt.
62Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
63War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.