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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der zulässige Antrag vom 19 Januar 2021,
3die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 1. Dezember 2020 erteilte Baugenehmigung (Az. 00000-00-00) anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage durch das Gericht gemäß den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung kommt dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an dessen Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
6Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2020 (im Folgenden: Baugenehmigung) zur Errichtung eines Unterstandes für Freilandhühner (im Folgenden: Vorhaben) verstößt nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts.
7In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht ihren Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung dienen in der Regel auch dem Schutz des Nachbarn innerhalb des Plangebiets. Er kann sich gegen die Zulassung einer gebietsfremden Nutzung wenden, da die Eigentümer der benachbarten Grundstücke insoweit in einem planungsrechtlichen Austauschverhältnis stehen. Der Beschränkung der Nutzung des einen Grundstücks, die der Eigentümer hinnehmen muss, entspricht zugleich die Begünstigung, nicht die Auswirkungen einer weitergehenden Nutzung des anderen Grundstücks hinnehmen zu müssen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris Rn. 49 m. w. N.
9Das Grundstück der Beigeladenen (im Folgenden: Vorhabengrundstück) und das benachbarte Grundstück der Antragstellerin sind innerhalb des durch den Bebauungsplan Nr. 01 „J. T. “ festgesetzten reinen Wohngebietes gelegen. Das Vorhaben ist jedoch gebietsverträglich. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehören zu den Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Satz 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Das Vorhaben ist in seiner genehmigten Ausgestaltung nach diesen Vorschriften zulässig.
10§ 14 Abs.1 Satz 2 BauNVO ermöglicht als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient.
11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 1984 – 4 B 20/84 –, juris Rn. 4 und vom 15. Oktober 1993 – 4 B 165.93 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E434/01 –, juris Rn. 6.
12Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Halten von – ungefährlichen – Kleintieren im Grundsatz Ausfluss des Begriffes des Wohnens im Sinne einer Freizeitgestaltung ist.
13Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 15.1.
14Damit übereinstimmend hält die Beigeladene die Hühner ausschließlich zum privaten Zeitvertreib, im Rahmen einer Hobbyausübung.
15Für die weitere Beurteilung einer Vereinbarkeit mit der Eigenart des betroffenen Wohngebietes ist eine Betrachtung anzustellen, die auf die jeweilige örtliche Situation wie Lage und Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Bebauungsdichte abzustellen sowie Art, Zahl und Störpotential der Tiere und die Bedingung ihrer Unterbringung zu berücksichtigen hat.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 199 – 4 B 13.99 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 10 A 2220/02 –, juris Rn. 9; VG Ansbach, Urteil vom 30. Juli 2015 – AN 3 K 15.00580 –, juris Rn. 43.
17Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
18Vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 15 B 08.2380 –, juris Rn. 17 m.w.N.
19Nach diesen Maßstäben ist die hier genehmigte Haltung von maximal 9 Hennen und einem Hahn („10 Hühner inklusive eines Hahns“) auf dem Vorhabengrundstück als gebietsadäquat anzusehen.
20Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin sind zwar in einem reinen Wohngebiet gelegen, das eine grundsätzlich hohe Störempfindlichkeit aufweist. Auch in reinen Wohngebieten ist jedoch das Halten von Haustieren allgemein üblich und sowohl von ihnen ausgehende Lautäußerungen, wie etwa das zeitweilige durchdringende Bellen von Hunden, sowie auch mögliche anderweitige Beeinträchtigungen, etwa durch Katzen, deren Wege regelmäßig auch über benachbarte Grundstücke verlaufen, sind sozial akzeptiert. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2002,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 –, juris,
22ebenfalls die Haltung eines – einzigen – Hahns neben mehreren Hennen in einem reinen Wohngebiet für zulässig erachtet.
23Auch in der hier weiter zu betrachtenden konkreten örtlichen Situation im Wohngebiet erscheint die Haltung von einem Hahn und 9 Hennen mit den damit einhergehenden Geräusch- und Geruchseinwirkungen im Rahmen des sozial Üblichen und damit als gebietsverträglich.
24Hinsichtlich der Lage der in Rede stehenden Grundstücke ist von Bedeutung, dass sie nicht zentral, sondern in einer Randlage zum Außenbereich im Wohngebiet gelegen sind. Nach einer Baum- und Gebüschzone zum hinteren Grundstücksbereich schließen sich dort Felder an. In einer solchen Umgebung zum Feldrand mit landwirtschaftlicher Bearbeitung widerspricht die Haltung von Hühnern nicht der Eigenart des Gebiets. Zwar bedeutet eine solche Randlage nicht, dass gebietsunverträgliche Nutzungen innerhalb des Wohngebietes zulässig sind,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 –, juris Rn. 7,
26sie beeinflusst aber die konkrete Eigenart des betroffenen Gebiets und damit die Frage der Zulässigkeit der dortigen Kleintierhaltung.
27Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 9 L 1692/04 –, juris Rn. 24 ff.
28Auch im Hinblick auf Größe und Zuschnitt der in Rede stehenden Grundstücke und die Haltungsbedingungen der Hühner erscheint das Vorhaben im konkreten Fall gebietsverträglich. Der Zuschnitt des Vorhabengrundstücks mit einer Fläche von rund 1.497 m² und einer Länge von etwa 75 m von der Straße bis zur hinteren Grundstücksgrenze ermöglicht einerseits die Unterbringung der Tiere in einer deutlichen Entfernung von den Wohnhäusern im vorderen Grundstücksbereich. So beträgt der Abstand des von der Antragsgegnerin genehmigten Unterstands zum Wohnhaus der Antragstellerin – von der nordöstlichen Ecke des Unterstandes zur südwestlichen Ecke des Wohnhauses – ausweislich des grüngestempelten Lageplans zum Bauantrag etwa 37 m. Auch zu einer etwa hinter dem Wohnhaus befindlichen Terrasse der Antragstellerin wird damit eine Distanz von überschlägig 30 m eingehalten. Zudem ermöglicht die zur Verfügung stehende Fläche einen großzügigen Auslauf für jedes einzelne Huhn, so dass es bei sachgerechter Haltung vermieden werden kann, dass Kot und sonstige Verschmutzungen sich etwa auf engen Flächen geruchsintensiv und als Lockpunkte für Ungeziefer anhäufen.
29Das Vorhaben widerspricht der Eigenart des Baugebiets unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht im Hinblick auf die mit ihm verbundenen Umwelteinwirkungen. Dies gilt sowohl für die verursachten Gerüche und Geräusche als auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten Rattenbefall.
30Allerdings stößt ein Hahn üblicherweise häufig über den Tag verteilt Krähgeräusche aus. Durch die zahlenmäßige Einschränkung der Baugenehmigung auf einen einzigen Hahn erscheint aber gewährleistet, dass der in einem reinen Wohngebiet von Haustieren – wie etwa auch von Hunden, Papageien und Sittichen – nach üblicher Verkehrsanschauung zu erwartende und zu tolerierende Lärmpegel nicht überschritten wird. Auch das von den Hennen zu erwartende Gackern dürfte bei einer Anzahl von 9 Tieren diesen Rahmen nicht überschreiten. Bei der Bewertung der durch die Hühnerhaltung entstehenden Geräusche fällt auch ins Gewicht, dass Hühner nachts nicht aktiv sind und sich ihre Lautäußerungen somit in der Regel auf den Tageszeitraum beschränken.
31Auch ein möglicherweise von den Tieren und ihrem Kot ausgehender Geruch dürfte angesichts der beschriebenen eher weiträumigen Grundstücke nach der Lebenserfahrung bei fachgerechter Haltung und regelmäßiger bedarfsgerechter Säuberung der genutzten Flächen im Rahmen des auch in einem reinen Wohngebiet Hinzunehmenden liegen.
32Schließlich begründet auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Rattenbefall auf ihrem Grundstück nicht eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens. Zwar führt die von der Antragstellerin beauftragte Schädlingsbekämpfungsfirma in ihrem Besuchsbericht vom 21. Januar 2021 aus, die Fütterung der Hühner offen in einem Auslauf könne ursächlich für ein erhöhtes Rattenaufkommen sein, während die Nähe von Feld, Wald und Bach eher Schutz- und Rückzugsgebiete biete. Die Frage der Ursachen des Rattenaufkommens auf dem Grundstück der Antragstellerin kann indes im Rahmen des Eilverfahrens offenbleiben. Jedenfalls wäre im Falle eines – von dieser bestrittenen – Rattenbefalls auch auf dem Grundstück der Beigeladenen die in erster Linie gebotene und voraussichtlich auch erfolgversprechende Maßnahme nicht die Aufhebung der Baugenehmigung, sondern die Durchführung einer Schädlingsbekämpfung, wie auch in dem Besuchsbericht ausdrücklich gefolgert wird.
33Auch die bauliche Ausgestaltung des genehmigten Unterstandes mit den Maßen 6 m x 7 m hält das Maß des Üblichen und Gebietsverträglichen ein. Insoweit ist es auch in reinen Wohngebieten üblich, etwa Schuppen mit ähnlichen Maßen im hinteren Gartenbereich aufzustellen. Durch die Ausgestaltung ohne Wände ist die Wirkung eines bloßen Unterstands im Vergleich weniger massiv.
34Das Vorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine in § 14 BauNVO aufgeführte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
35Vgl. zu der unterschiedlichen Auffassungen über eine Anwendbarkeit der Vorschrift neben der speziellen Regelung des § 14 BauNVO die Nachweise in Bay VGH, Urteil vom – 15 B 08.2380 –, juris Rn. 21.
36Das wie oben ausgeführt grundsätzlich gebietsverträgliche Vorhaben erweist sich nicht als ausnahmsweise gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos, weil diese ihrerseits auf ihrem Grundstück nahe dem Unterstand für die Hühnerhaltung einen Pool errichtet hat, also dort eine besonders empfindliche und störanfällige Nutzung ausübt.
37Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen soll das Gebot der Rücksichtnahme die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigung sind mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen.
38Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 –, juris Rn. 22, vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, juris Rn. 26, vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, juris Rn. 18 sowie vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris Rn. 66; Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris Rn. 64 und vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 33 ff.
39Nach diesen Maßstäben erweist sich die Hühnerhaltung im genehmigten Umfang nicht als gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos. Die Haltung von Hühnern und die Nutzung eines privaten Pools mit Sauna sind gleichermaßen als der Wohnnutzung auf den Grundstücken untergeordnete und grundsätzlich gebietsverträgliche Freizeitbetätigungen anzusehen, die eine wechselseitige Rücksichtnahme erfordern. Damit erschiene es als unbillig, eine der beiden Nutzungen zugunsten der anderen gänzlich zu untersagen. Mit gewissen Verschmutzungen eines Pools ist gerade in der Nähe von Bäumen und Büschen stets zu rechnen. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen durch besondere ebenfalls sozialadäquate Nutzungen auf den Nachbargrundstücken sind im Rahmen der wechselseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme in einem gewissen Umfang hinzunehmen. Die Beeinträchtigungen, die von insgesamt 10 Hühnern ausgehen können, sprengen diesen Rahmen nicht.
40Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in der Baugenehmigung festgesetzten Lärmwerte überschritten werden, ergeben sich nicht.
41Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass auf dem Vorhabengrundstück neben dem nicht fertig mit Wellblech eingedeckten Unterstand ein großer Unterstand mit Balkenabdeckung sowie mehrere kleine Stallungen und ein Blockhaus errichtet sind und von der Beigeladenen nach ihrer Wahrnehmung etwa 20 Hennen und mehrere Hähne gehalten werden, hat dies keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Errichtung eines Unterstandes und zur Haltung von einem Hahn und 9 Hennen. Dies gilt ebenso für den Vortrag der Antragstellerin, die Beigeladene würde den bei der Hühnerhaltung anfallenden Schmutz nicht sachgerecht und zeitnah beseitigen und etwa den Komposthaufen so gestalten, dass der dort angehäufte Schmutz und Kot auf das Nachbargrundstück gelangt. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Erteilung einer Baugenehmigung im geschehenen Umfang für Folgen und Auswirkungen dieser Art nach allgemeiner Lebenserfahrung ursächlich würde. Die Antragstellerin wäre daher insoweit darauf zu verweisen, etwaige Ansprüche im Rahmen eines Antrages auf ordnungsbehördliches Einschreiten geltend zu machen.
42Ein Verstoß des Vorhabens gegen Bauordnungsrecht ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
43Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht dabei nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
44Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Ziffern 7.a) und 14.a) des Streitwertkatalogs der Bausenate für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.
45Rechtsmittelbelehrung:
46(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
47Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
48Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
49Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
50Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
51Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
52(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
53Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
54Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
57War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
589 L 103/21
59BESCHLUSS
60In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
61der
62,
63gegen
64die
65wegen baurechtlicher Nachbarstreitigkeit (Hühnerhaltung)
66hat Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrichterinder 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorfam 25. März 2021
67beschlossen:
681. Der Beschluss vom 10. März 2021 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
692. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladen.
70Gründe
71Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 S. 1 VwGO).