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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 6522/20

Datum:
29.12.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6522/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:1229.9K6522.20.00
 
Schlagworte:
Baumschutz, Fällgenehmigung, Ausnahme, Befreiung, Entwurzelung, Astbruch, Vorschädigung, verkehrssicher, Unwetter, Sturm, Blitz, Klimawandel, Durchgang, Pflaster, Stolperkante, Rohr, Leitung, Schatten, Reinigung, Kosten
Normen:
§ 49 LNatSchG NRW Baumschutzsatzung
Leitsätze:

1. Zur Ablehnung der Annahme einer nicht zumutbar anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder Sachen durch eine 19m hohe, derzeit verkehrssichere Buche in der Nähe eines Wohnhauses insbesondere wegen möglicher Entwurzelung bzw. Astbrüche bei Unwettern, Verursachung von Stolperkanten im Pflaster um deren Stamm und Eindringens von Wurzeln in Leitungsrohre.2. Allein der mit dem Klimawandel verbundene Anstieg der Zahl entsprechender Unwetterereignisse im gesamten Land rechtfertigt noch nicht die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes auf dem konkret infrage stehenden Grundstück.3. In einer durch natürlichen und schutzwürdigen Baumbestand geprägten Wohngegend muss der Grundstückseigentümer mit der Möglichkeit des Eindringens von Wurzeln in Leitungsrohre rechnen und sich darauf durch die Installation eines entsprechend gesicherten und instand gehaltenen Leistungssystems einrichten.4. Die Beschränkung der Befreiung auf vom Regelfall abweichende atypische Fallgestaltungen hat zur Folge, dass eine Befreiung von vornherein nicht in Betracht kommt bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen unterhalb der Gefahrenschwelle, wie etwa insbesondere Verunreinigungen durch Blüten, Laub, herabfallende Zweige und Vogelkot. Selbst ein hierdurch verursachter vierstelliger Reinigungs- und Vorsorgeaufwand macht die Beeinträchtigung nicht ohne weiteres unzumutbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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