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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1431/21

Datum:
26.07.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1431/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0726.8L1431.21.00
 
Schlagworte:
Beschäftigungserlaubnis; unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis; Duldung; Beschäftigung bei Duldung; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; zustimmungsfrei
Normen:
AufenthG § 4a Abs 4;; AufenthG § 40; AufenthG § 4a Abs 2 Satz 3;; BeschV § 32 Abs 2 Nr 5
Leitsätze:

1. Eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ist dem Ausländerrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - fremd.2. Mit einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldetem oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet entfällt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV lediglich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur.3. Mit Wegfall des Zustimmungserfordernisses geht die Prüfungskompetenz nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG auf die Ausländerbehörde über (§ 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).4. Entsprechend bedarf es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin eines konkreten Beschäftigungsangebotes für eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 625,00 Euro festgesetzt.

 
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