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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2468/20

Datum:
01.02.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 2468/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0201.6L2468.20.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 185/21
Schlagworte:
Widerruf, Mietwagen, Widerspruch, Anfechtungsklage, Rechtsbehelfsbelehrung
Normen:
§ 25 PBefG; § 55 PBefG; § 80 Abs. 5 PBefG
Leitsätze:

1. Ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller einen unstatthaften Widerspruch eingelegt hat und trotz gerichtlichen Hinweises die statthafte Anfechtungsklage nicht erhebt.2. Im Eilrechtsschutz ist vorläufig davon auszugehen, dass gegen einen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG in Nordrhein-Westfalen ein Widerspruch nicht statthaft ist (Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 06.10.2020 - 13 A 1681/18),

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

 
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