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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 5321/20

Datum:
10.08.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5321/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0810.6K5321.20.00
 
Schlagworte:
Kennzeichenzuteilung, subjektiv-öffentliches Recht, Klagebefugnis
Normen:
§ 42 Abs. 2 VwGO, § 8 FZV
Leitsätze:

1. § 8 FZV verleiht keinen subjektiven Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Buchstaben-Zahlen-Kombination als Fahrzeugkennzeichen.

2. § 8 FZV verleiht keinen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuteilung eines bestimmten Fahrzeugkennzeichens.

3. Der Halter eines Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf Übertragung des Kennzeichens, das seinem Fahrzeug zugeteilt ist, auf ein anderes seiner Fahrzeuge. Er hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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