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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3119/20

Datum:
08.10.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3119/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:1008.4K3119.20.00
 
Schlagworte:
Abweichung, Abstandsflächen, Atypik, atypischer Grundstückszuschnitt, Sonderinteresse, Rücksichtnahmegebot, Übergangsvorschrift
Normen:
BauO NRW 2018 § 6 Abs. 14; BauO NRW 2018 § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1; BauO NRW § 90 Abs. 4
Leitsätze:

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30. Juni 2021 - haben sich insoweit verändert, als - erstens - die (ungeschriebene) Regelvoraussetzung der atypischen Grundstückssituation entfallen ist, - zweitens - eine Atypik in Form eines Sonderinteresses nach wie vor erforderlich, dieses in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO NRW indes als gegeben anzusehen ist und - drittens - die Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss, wobei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zumindest in den Fallgruppen des Satzes 2 die Interessen des Bauherrn besonders zu gewichten sind.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Mai 2020 (63/22-1989/19) verpflichtet, dem Kläger die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 2. Oktober 2019 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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