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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2043/20

Datum:
23.12.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2043/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:1223.4K2043.20.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 146/22
Schlagworte:
Intraorganstreit, Feststellungsklage, Regionalrat, Regionalplan, Offenlegung, Ausschuss, Kompetenz, Klagebefugnis, Organ, Organteil, Mitwirkungsrecht, Teilhaberecht, Minderheitenschutz, Mehrheit, Gesetzesvollziehungsanspruch, Organtreue.
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2; ROG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3,; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LPlG NRW, §§ 6, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 1
Leitsätze:

Die mehrheitlich beschlossene Übertragung von Kompetenzen des Regionalrates über Verfahrensfragen zur Aufstellung eines Regionalplans auf einen Ausschuss ist für die einzelnen Mitglieder des Regionalrates mangels Klagebefugnis nicht justiziabel.

Die zum sog. Kommunalverfassungsstreit zur Klagebefugnis einzelner Ratsmitglieder entwickelten Grundsätze, wonach die (Kompetenz-)Rechte eines Kollegialorgans (zB Gemeinderat) nur dieses Organ selbst wahrnehmen und verteidigen kann, wohingegen die nur faktische mittelbare Betroffenheit der Teilhabe- und Mitwirkungsrechte der einzelnen Ratsmitglieder keine normative Rechtsverletzung begründet, gelten auch in einem raumordnungsrechtlichen Intraorganstreit innerhalb des Regionalrates.

Von den organschaftlichen Mitwirkungsrechten eines einzelnen Mitglieds des Regionalrates ist ein gerichtlich durchsetzbarer Gesetzesvollziehungsanspruch nicht erfasst.

Die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit der Verschiebung der dem Kollegialorgan (hier: Regionalrat) zugewiesenen Kompetenzen auf ein anderes Organ (hier: Planungsausschuss) hat auf die (intra)organschaftliche Kompetenzzuweisung innerhalb des Kollegialorgans, wie sie vorliegend durch die §§ 6 ff. LPlG NRW und die Geschäftsordnung des Regionalrates ausgestaltet ist, keinen Einfluss.

zu einem dem Grundsatz der Organtreue widersprechenden rücksichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Verhalten durch die Ratsmehrheit (hier verneint).

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Klägerin zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen – bezüglich der Klägerin zu 1. – wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen  können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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