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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 40 L 1009/21.PVL

Datum:
16.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
40 L 1009/21.PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0616.40L1009.21PVL.00
 
Schlagworte:
Dienststellenleiter, Vertretungsbefugnis, Eigenbetrieb, einstweilige Verfügung, Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens
Normen:
§ 8 LPVG NRW
Leitsätze:

1. Die Geschäftsführung einer eigenbetriebsähnlichen städtischen Einrichtung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die nicht als Teildienststelle oder Nebenstelle verselbstständigt ist, kann die Dienststelle nicht i.S.v. § 8 LPVG NRW personalvertretungsrechtlich vertreten.2. Zustimmungsanträge der Einrichtung an den Personalrat sind fehlerhaft und unwirksam.3. Der Personalrat muss die fehelnde Vertretungsbefugnis innerhalb der Zustimmungsfrist des § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW rügen.4. Der Personalrat hat einen Anspruch gegen den Oberbürgermeister als Dienststellenleiter auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, den er im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.

 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird dem Beteiligten vorläufig aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einstellung von Herrn E.     L.     als Schulhausmeister der GGS I.   -D.       –B.       -Schule im Zeitarbeitsverhältnis einzuleiten.

 
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