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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 404/21

Datum:
02.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 404/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0302.3L404.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 416/21
 
Tenor:

Der am 1. März 2021 gestellte weitere Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege des Antrages auf Änderung des Beschlusses des Gerichts vom 26. Februar 2021 (3 L 367/21) wird abgelehnt. Eine Änderung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände gemäß § 80 Abs. 7 Sätze 1, 2 VwGO kommt   nicht in Betracht. Das Gericht verweist zunächst erneut auf die Gründe der angefochtenen Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2021. Die Festsetzung des unmittelbaren Zwanges ist vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich bestehenden Steuerschulden von insgesamt fast 105.000 Euro (zum 17. November 2020), die sich gemäß ausführlichen  Schreibens des Finanzamtes N.               vom 26. Februar 2021 auf 122.048,93 Euro (!) weiter erhöht haben, gemäß der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 64 VwVG NRW rechtmäßig und insbesondere im Rahmen des zu beachtenden pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Der Antragsteller vermochte darüber hinaus (auch) im Änderungsverfahren keine ausreichend substantiierten Umstände darzulegen und in geeigneter Form zu belegen, die zu einer anderen Einschätzung in der Sache zu führen geeignet wären. Er hat nicht schlüssig aufgeführt, dass die vom Finanzamt N.               übermittelten Rückstände zumindest überwiegend materiell rechtswidrig sind. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weder die Gewerbeuntersagungsbehörde noch das Verwaltungsgericht die von einer Finanzbehörde übermittelten Steuerrückstände auf deren Richtigkeit zu überprüfen haben. Der bei dem Finanzgericht E.          nunmehr gestellte Eilantrag auf (lediglich) Erstellung einer Abrechnungsübersicht erstreckt sich ferner zum einen nur auf die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2018 und lässt zum anderen nicht nachvollziehbar erkennen, in welchem Umfang eine niedrigere zutreffende Steuerschuld bestehen soll und welche Zahlungen der Antragsteller insgesamt wann genau bis heute darauf nachweisbar geleistet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es im Ergebnis auch jedenfalls nicht unverhältnismäßig, die Entscheidung des Finanzgerichts im dortigen Eilverfahren abzuwarten.

Die Kosten auch des Änderungsverfahrens trägt der Antragsteller gemäß         § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013 sowie der Streitwertpraxis des OVG NRW auf 1.875,00 Euro (hälftiger Wert des Hauptsacheverfahrens) festgesetzt.

 
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