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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 367/21

Datum:
26.02.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 367/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0226.3L367.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 399/21
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der am gestrigen Tage eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird aus den Gründen der angefochtenen Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2021 abgelehnt. Die Festsetzung des unmittelbaren Zwanges ist vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich bestehenden Steuerschulden von insgesamt fast 105.000 Euro (zum 17. November 2020), die sich gemäß heutigen Schreibens des Finanzamtes N.               auf 122.048,93 Euro (!) weiter erhöht haben, gemäß der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 64 VwVG NRW rechtmäßig und insbesondere im Rahmen des zu beachtenden pflichtgemäßen Ermessens erfolgt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013 sowie der Streitwertpraxis des OVG NRW auf 1.875,00 Euro (hälftiger Wert des Hauptsacheverfahrens) festgesetzt.

 
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