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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2553/20

Datum:
29.01.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 2553/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0129.3L2553.20.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 172/21
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 7536/20 gegen die Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 12. November 2020 wird abgelehnt; zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der offensichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung vom 12. November 2020 sowie in dem Schriftsatz vom 11. Januar 2021 verwiesen, denen der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist.

Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht angesichts der unzweifelhaften Betreiberstellung des Antragstellers ebenfalls eindeutig zu seinen Lasten aus, denn es gibt keinen Grund, ihn auch nur vorübergehend ohne Erlaubnis nach § 12 ProstSchG (und damit ohne die gesetzlichen Schutzmechanismen) den wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution von „F.     “ und anderen (s.-------sprachigen) Damen ziehen zu lassen.

Der Antragsteller trägt laut § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 sowie der Streitwertpraxis des OVG NRW zu selbstständigen Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 GewO) auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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