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Die aufschiebende Wirkung der am 26. Oktober 2021 erhobenen Klage 3 K 7298/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2021 für die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten und ähnlichen Geräten wird wiederhergestellt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 26. Oktober 2021 im Sinne des vorstehenden Tenors gestellte (Haupt-)Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
3Bei einem – wie hier – begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung hängt dabei von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ergibt diese allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Ausnahmegenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, überwiegt grundsätzlich das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Verletzt der angegriffene Bescheid hingegen keine Rechte des Antragstellers, überwiegt regelmäßig das Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehung.
4Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ausnahmegenehmigung vom 7. Oktober 2021 genügt als solche nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris, Rn. 43 f. m. w. N.
6Die Antragsgegnerin hat im Bescheid dazu lediglich ausgeführt, die Festsetzungen und Auflagen des Bescheides dienten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Deshalb sei es im öffentlichen Interesse sowie im privaten Interesse des Veranstalters notwendig, dass diese Festsetzungen und Auflagen am Veranstaltungstage vollziehbar seien. Eine durch ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren verursachte aufschiebende Wirkung des Bescheides könne somit nicht hingenommen werden. Es spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin durch diese lediglich formelhafte, nicht auf den Einzelfall bezogene Wendung den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht Genüge getan hat. Ob die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung vom heutigen Tage im Sinne eines Nachschiebens insoweit den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechen,
7vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 905/16 -, juris, Rn. 17 f. m. w. N.,
8bedarf indes keiner weiteren Vertiefung.
9Denn das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an dem sofortigen Vollzug der Ausnahmegenehmigung. Die von dem Antragsteller gegen die Ausnahmegenehmigung vom 7. Oktober 2021 erhobene Klage 3 K 7298/21 wird nach Aktenlage sowie unter Zugrundelegung der hier gebotenen Prüfungsmaßstabes voraussichtlich Erfolg haben.
10Die Klage ist zulässig. Es spricht zudem eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis für die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten und ähnlichen Geräten im Rahmen der Halloween-Party in der sog. Eventlocation am X. 000, Am T. T1. 00, 00000 E. , für den Zeitraum vom 31. Oktober 2021 (ab 21.00 Uhr) bis zum 1. November 2021 (bis 3.00 Uhr) als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt.
11Die Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin auf § 9 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 LImSchG und § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 31. Mai 2019 gestützte Erlaubnis sind vorliegend nicht erfüllt.
12Gemäß § 9 Abs. 1 LImschG sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Gemäß § 10 Abs. 1 LImschG dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. § 10 Abs. 2 LImSchG bestimmt, dass auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten, der Gebrauch dieser Geräte verboten ist, wenn andere hierdurch belästigt werden können. Ausnahmeregelungen dazu können gemäß § 10 Abs. 4 LImschG erteilt werden. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Außerdem können die Gemeinden abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere Musikdarbietungen, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen. Gemäß der im Wege der Verweisung ausdrücklich entsprechend anwendbaren Regelung des § 9 Abs. 3 LImschG können die Gemeinden bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse u. a. für Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche Veranstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 LImschG zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt danach gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.
13Die Durchführung der streitgegenständlichen Halloween-Party ist nicht im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse geboten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, die nach ihren Ausführungen im Bescheid vom 7. Oktober 2021 lediglich unter bloßer Nennung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dieses gleichzeitig als erfüllt erachtet, vermag die Kammer ein solches für die Durchführung der Veranstaltung „Rock at the Beach – Halloween“ nicht zu erkennen. Diese Einschätzung beruht nicht darauf, dass es sich bei dem Feiertag am 1. November – Allerheiligen – um einen stillen Feiertag im Sinne von § 6 Feiertagsgesetz NRW handelt. Denn nach dessen Absatz 2 erstrecken sich die Verbote von Veranstaltungen im Sinne des dortigen Absatzes 1 lediglich auf den Zeitraum von 5 Uhr bis 18 Uhr. Die von der Beigeladenen geplante Halloween-Party wäre demnach zwei Stunden vor dem gesetzlich normierten Beginn des Veranstaltungsverbots beendet. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass von der Antragsgegnerin in der Erlaubnis weder dargelegt wurde und es für die Kammer auch ansonsten nicht ersichtlich ist, inwiefern eine in dieser Form erstmals geplante Halloween-Party auf dem Gelände des X. in E. auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruhen könnte. Dabei wird nicht verkannt, dass das Vorhandensein eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. eines öffentlichen Interesses nicht immer nur an „Traditionen“ festgemacht werden kann, denn ansonsten bestünde keine Möglichkeit, auf das veränderte Freizeitverhalten der Bevölkerung zu reagieren und neue Konzepte für Veranstaltungen und Veranstaltungsabläufe zu entwickeln. Maßgeblich ist auch, ob und in welchem Maße eine Veranstaltung durch die Bevölkerung angenommen wird, insbesondere ob sie innerhalb eines kurzen Zeitraumes im Bewusstsein der breiten Bevölkerung als unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Angebotes angesehen und immer wieder nachgefragt wird.
14Vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 19. November 2014 - 11 K 3329/13 -, juris, Rn. 41 f. m. w. N zur Durchführung eines Oktoberfestes.
15Dass die Durchführung einer Halloween-Party in so verstandenem Sinn bereits im Bewusstsein der breiten Bevölkerung als unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Angebotes wahrgenommen würde, vermag die Kammer derzeit nicht zu erkennen. Auch die im heutigen Schriftsatz nachgeschobenen Ausführungen, gerade für die jüngere Generation sei das aus dem anglo-amerikanischen Raum bekannte Halloween-Fest ein Grund zum Feiern, Verkleiden und Gesellschaft suchen, sprechen nicht dafür, dass dieses Fest inzwischen als unverzichtbarer Bestandteil eines allgemeinen, öffentlichen kulturellen Ereignisses angesehen werden müsste. Die Kammer bringt großes Verständnis für die jüngere Generation auf, die angesichts der pandemiebedingten Einschränkungen über einen langen Zeitraum auf nahezu sämtliche Freizeitangebote verzichten musste. Der daraus (nachvollziehbar) resultierende Wunsch nach ausgelassenem Feiern vermag aber nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Veranstaltung „Rock at the Beach – Halloween“ um eine rein private Vergnügungsveranstaltung handelt, bei der private Bedürfnisse merklich im Vordergrund stehen.
16Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der für die von der Antragsgegnerin insoweit ausdrücklich herangezogene Rechtsgrundlage ist vor diesem Hintergrund daher nicht erkennbar. Gänzlich verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Heranziehung des § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2019 als (weitere bzw. speziellere) Ermächtigungsgrundlage für die von ihr erteilte Ausnahmegenehmigung. Nach dessen Regelungsgehalt werden Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigungen während der Nachtzeit zwar ausdrücklich benannt, sie beziehen sich allerdings auf die Silvesternacht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1), auf den „Tanz in den Mai“ (für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai, § 13 Abs. 1 Nr. 2) und auf die Karnevalstage (§ 13 Abs. 1 Nr. 3). Eine Ausnahmeregelung für die Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November ist gerade nicht aufgeführt.
17Schließlich hat die Antragsgegnerin die notwendige Ermessensentscheidung in der Ausnahmegenehmigung vom 7. Oktober 2021 nicht fehlerfrei getroffen. Auch unter Berücksichtigung der nachgeschobenen Erwägungen in der Antragserwiderung vom heutigen Tag und unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Vermerk vom 5. Oktober 2021 – der dem Antragsteller mit der Entscheidung nicht bekannt gegeben worden ist – hält die der Ausnahmegenehmigung zugrundeliegende Entscheidung einer Prüfung am Maßstab des § 114 Satz 1 i. V. m. Satz 2 VwGO nicht Stand.
18Die Antragsgegnerin hat im Rahmen dieser Ermessensentscheidung das öffentliche oder überwiegende private Interesse gegen die nachbarlichen Interessen unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. In diesem Rahmen ist die Lärmsituation unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der angestrebten Betätigung und des Schutzbedürfnisses der von Störungen betroffenen Nachbarn eingehend und sorgfältig zu würdigen.
19Vgl. dazu näher VG Aachen, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 L 198/10 -, juris, Rn. 15 m. w. N.
20Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sämtliche hier zu berücksichtigende Belange in ihre Güterabwägung eingestellt hätte. Sie hat weder eine Würdigung der Lage der Örtlichkeiten bzw. der Beschaffenheit der aus einem Zelt bzw. aus Zelten bestehenden Lokalität, der Art des Gebietes – einem Wohngebiet – noch der Häufigkeit der in der sog. Eventlocation in der jüngsten Vergangenheit durchgeführten Veranstaltungen vorgenommen. Es mag sich bei einer Halloween-Party (als solcher) um eine einmal jährliche Veranstaltung handeln; vorliegend erweist es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedoch als sachlich verfehlt, auf eine „einmalige oder kurzzeitige“ Veranstaltung abzustellen. Denn es hätte zwingend Berücksichtigung finden müssen, dass auf dem Gelände der Beigeladenen in engem zeitlichen Rahmen weitere Veranstaltungen stattgefunden haben (laut Antragserwiderung allein 7 Veranstaltungen im September 2021 auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung) und vor allem in der Zukunft offenbar regelmäßig die Durchführung von Hochzeitsfeiern, Musikgroßveranstaltungen und Festivals vorgesehen ist. Dabei ist für die Kammer derzeit nicht ersichtlich, ob insoweit jeweils Erlaubnisse über „Ausnahmegenehmigungen“ erteilt werden sollen, was schon aufgrund der Häufigkeit begrifflich problematisch ist, keinesfalls aber eine ordentliche Konfliktbewältigung im Rahmen einer Prüfung im gaststätten- bzw. bauordnungsrechtlichen Verfahren zu ersetzen vermag.
21In die Abwägung wäre außerdem die gesetzliche Grundentscheidung einzustellen gewesen, dass der geschützten Nachtruhe im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein hohes Gewicht beizumessen ist. Bei der Interessenabwägung ist des Weiteren nicht abstrakt auf die Bedeutung der Nachtruhe als solche abzustellen gewesen, es hätte vielmehr die konkrete Beeinträchtigung im Einzelfall – gerade auch im Hinblick auf die (für die Kammer nachvollziehbaren) Beschwerden des Antragsstellers und den Polizeieinsatz in der Vergangenheit – Würdigung finden müssen.
22Vgl. zur Frage der Gesamtabwägung näher Himmelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar, Band K2, Stand Juni 2019, § 9, Seite 53.
23Weder derartige Überlegungen noch eine darauf bezogene Güterabwägung finden sich erkennbar nicht in der Genehmigung vom 7. Oktober 2021 und auch nicht im heute vorgelegten Vermerk vom 5. Oktober 2021. Die Antragsgegnerin hat vornehmlich die privaten Interessen der Beigeladenen und das Bedürfnis der jüngeren Generation als öffentliches Interesse eingestellt und darauf beruhend die Schlussfolgerung gezogen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiege bzw. den Interessen der Nachbarn durch die Erteilung von Auflagen Rechnung getragen werden könne. In diesem Zusammenhang ist allerdings gänzlich unverständlich, weshalb die Antragsgegnerin meint, es könnten auf dem Gelände der Beigeladenen zum Schutz der Nachbarschaft Fenster und Türen geschlossen werden (Auflage II.9), obwohl es sich um mit Planen bedeckte Zeltanlagen handelt. Auch die weiteren Nebenbestimmungen lassen lediglich unzureichende lärmreduzierende Maßnahmen erkennen, unter anderem lassen die Festsetzungen der Emissionswerte einen Bezugspunkt vermissen. Inwiefern die Ausnahmen für die Tonwiedergabegeräte laut Ausführungen im dem Vermerk vom 5. Oktober 2021 auch den von den Besuchern ausgehenden „Soziallärm“ berücksichtigen, bleibt ebenfalls unverständlich, zumal eine maximale Personenzahl von 300 Besuchern zugelassen ist, deren Anwesenheit bis 3.00 Uhr morgens gestattet wird. Inwiefern „bei Beachtung der Auflagen vom Beigeladenen alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung getroffen werden“, bleibt ebenfalls völlig offen. Ob sich die Antragsgegnerin tatsächlich detailliert mit den hier in Rede stehenden technischen und organisatorischen Fragen ausreichend auseinandergesetzt hat, lässt sich anhand des bisherigen Vortrags nicht beurteilen.
24Auch im Übrigen überwiegt bei einer allgemeinen folgenorientierten Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Beigeladenen sowie das öffentliche Vollzugsinteresse, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann weder ein privates noch ein öffentliches Interesse bestehen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO; die Beigeladene ist mangels Antragstellung nicht an den Kosten zu beteiligen.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hälftiger Betrag des im zugehörigen Hauptsacheverfahren noch festzusetzenden Streitwertes in Höhe von 5.000,00 Euro).
27Rechtsmittelbelehrung:
28(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
29Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
30Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
31Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
32Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
33Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
34(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
35Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
36Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
37Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
38Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
39War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.