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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 5645/20

Datum:
03.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 K 5645/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0303.3K5645.20.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 222/21
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des Ablehnungsbescheides vom 07.09.2020 keine Aussicht auf Erfolg bietet; insbesondere ist ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 HwO nicht in den insoweit mangelnden Sprachkenntnissen des Klägers zu sehen,  weil von einem Ausländer, der in Deutschland als selbständiger Handwerker tätig werden will, verlangt werden muss, dass er sich die zur Ablegung der Meisterprüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aneignet (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 1982 – 6 S 1181/81 –, juris) .

 
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