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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2Der am 26. August 2021 gestellte Antrag,
3die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Antragstellers auszusetzen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 82 Abs. 3 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW -) nach bisherigem Recht, das heißt auch nach dem In-Kraft-Treten des Landesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2005 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der DO NRW fortgeführt, da das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 eingeleitet worden war.
6Nach § 95 Abs. 2 DO NRW entscheidet die Disziplinarkammer auf Antrag des Beamten über die Aufrechterhaltung der Anordnung nach § 92 Abs. 1 DO NRW (Einbehaltung von Dienstbezügen) durch Beschluss.
7Der Antrag ist durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 26. August 2021 wirksam gestellt worden. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch den Antragsteller zieht die Kammer nicht in Zweifel. Soweit die Antragsgegnerin sich diesbezüglich auf die Verhandlungsunfähigkeit des Antragsstellers im strafgerichtlichen Verfahren beruft und die Bestellung eines Prozesspflegers gem. § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO für notwendig erachtet, geht diese Einschätzung fehl.
8Die strafgerichtliche Verhandlungsfähigkeit beurteilt sich nach anderen Grundsätzen als die Prozessfähigkeit des bürgerlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrensrechts. Für erstere kommt es darauf an, ob sich der Antragsteller im Strafverfahren noch in einem solchen körperlichen und geistigen Zustand befand, dass mit ihm ohne Schaden für seine Gesundheit strafgerichtlich verhandelt werden konnte. Demgegenüber hängt die Prozessfähigkeit eines Beteiligten im Verwaltungsprozess (§ 62 Abs. 1 VwGO) von seiner Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) ab; sie entfällt nach § 104 Nr. 2 BGB wenn er sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein derartiger Dauerzustand des Antragstellers, der zudem für den vorliegenden von ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge Bedeutung haben könnte, ist nicht ersichtlich.
9Der Antrag bleibt dennoch ohne Erfolg.
10Der Antragsteller erhält nämlich seit 1. September 2003 keine (gekürzten) Dienstbezüge mehr, deren Einbehaltung ausgesetzt werden könnte. Denn er wurde mit Ablauf des 31. August 2003 in den Ruhestand versetzt (vgl. Urkunde Blatt 386 der Beiakte Heft 2) und erhält seither Ruhegehalt.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO.
12Rechtsmittelbelehrung:
13Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die, falls ihr nicht abgeholfen wird, der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet.
14Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht.
15Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.