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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 194/21

Datum:
06.07.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 194/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0706.2L194.21.00
 
Leitsätze:

Entlassung eines Beamten auf Widerruf aus dem gehobenen Polizeivollzugsdienst

1. Mehrfaches nicht oder verspätet entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst ist geeignet, die charakterliche Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Zweifel zu ziehen.2. Von einem Polizeivollzugsbeamten muss erwartet werden, dass er - auch im privaten Bereich - die mit dem Betäubungsmittelkonsum einhergehenden Sucht- und Gesundheitsgefahren sowie Erscheinungen der Begleitkriminalität bekämpft und konsequent und unzweifelhaft dafür einsteht. Gerade diese Erwartungen an die staatliche Autorität stellt das notwendige Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstausübung dar.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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