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Ziffer 5 des Bescheids der Beklagten vom 6. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme der Umschreibung seiner Niederlassungserlaubnis und begehrt hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
3Der Kläger ist kongolesischer Staatsangehöriger und wurde am 0.0.1967 in Kinshasa in der Demokratischen Republik Kongo geboren. Im Jahr 1993 reiste er aus Belgien aus, um dort unter falschem Namen einen Asylantrag zu stellen. Im Jahr 1994 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland und lernte seine zukünftige deutsche Ehefrau kennen. Am 22. November 1994 stellte der Kläger in Deutschland einen Asylantrag unter Angabe seines richtigen Namens. Im Jahr 1996 heiratete er die deutsche Staatsangehörige und lebte mit dieser gemeinsam in einer Wohnung in I. . Am 17. Juli 1998 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Nachdem der Kläger zunächst eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe mit einer deutschen Ehefrau erhalten hatte, erhielt er am 8. September 2003 eine Niederlassungserlaubnis. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2007.
4Im Oktober 2009 erfuhr der Kläger, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft F. u.a. wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in 111 Fällen anhängig war (Az. 00 Js 0000/09).
5Spätestens im Jahr 2013 trat der Kläger wieder regelmäßig in Kontakt mit seiner ihm bereits seit dem Jahre 1996 bekannten belgischen Lebensgefährtin, Frau M. E. , mit welcher der Kläger einen am 00.0.1997 geborenen Sohn hat. Frau E. wurde im Jahr 2014 erneut vom Kläger schwanger. In Abstimmung mit ihr, beabsichtigte der Kläger Anfang des Jahres 2015 nach Belgien umzuziehen und sich dort unter der Wohnadresse der Frau E. (Boulevard des I1. No. , 0000 M1. , . X. ) anzumelden. Im Februar 2015 stellte der Kläger in Belgien erneut einen Asylantrag unter seinem Künstlernamen N. D. . Da die Fingerabdrücke des Klägers gespeichert worden waren, wurden die Falschangaben dort jedoch erkannt und der Kläger verhaftet. Der Kläger befand sich sodann vom 00.0.2015 bis zum 00.0.2015 in Belgien in Abschiebehaft. Zwischenzeitlich wurde die Tochter des Klägers am 00.0.2015 in Belgien geboren und der Kläger unter seinem Pseudonym als Vater und Frau E. als Mutter eingetragen. Nach seiner Entlassung aus der Abschiebehaft beantragte der Kläger unter seinem Pseudonym beim Generalkonsulat der Demokratischen Republik Kongo am 9. Juli 2015 in Antwerpen/Belgien einen Reisepass. Ende Juli 2015 wurde der Kläger in Belgien im Rahmen einer allgemeinen Polizeikontrolle durchsucht. Die belgische Polizei überprüfte seine Personalien mithilfe seiner deutschen Bankkarte und stellte fest, dass gegen den Kläger ein europäischer Haftbefehl infolge des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft F. existierte. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens gab der Kläger an, dass er mit Frau E. seit Februar 2015 zusammen in ihrer Wohnung in Belgien gelebt habe. In Deutschland sei er nur zwischen den Jahren 1994 und 2000 gewesen (vgl. Sonderband zum Verfahren BGH 4 StR 243/16 „Internationale Rechtshilfe“ = Beiakte Heft 9).
6Der Kläger befand sich sodann vom 00.0.2015 bis zum 00.0.2015 in Auslieferungshaft in Belgien. Nachdem er nach Deutschland überstellt worden war, wurde er am 8. Januar 2016 durch das Landgericht F. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt (Az. 00 Kls 00/15). Weitere ihm zur Last gelegte Straftaten wurden eingestellt bzw. der Kläger freigesprochen. Das Urteil wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2016, mit welchem dieser die Revision des Klägers als unbegründet verwarf, rechtskräftig (Az. BGH 0 StR 000/16).
7Am 00.0.2019 wurde der Kläger aus der Justizvollzugsanstalt F. entlassen, wobei er als Austrittsadresse die Anschrift seines Cousins (F1.-----ring 00, L. ), dem Zeugen P. C. N1. , angab. Am 14. Februar 2019 beantragte der Kläger im kongolesischen Generalkonsulat in Antwerpen/Belgien einen Nationalpass unter seinem richtigen Namen.
8Am 13. März 2019 gab der Kläger im Rahmen seiner Anmeldung bei der Ausländerbehörde der Beklagten an, dass er seit dem 21. Januar 2019 in N2. (F2.----------straße 00, N2. ) bei seiner Cousine O. L1. wohne, wobei er seinen kongolesischen Nationalpass vorlegte. Am 28. Juni 2019 sprach der Kläger erneut bei der Ausländerbehörde vor und gab an, dass er sich seit dem Jahr 2011 durchgehend in Deutschland aufgehalten habe. Er habe lediglich kurzzeitig in Belgien Verwandte besucht (vgl. Seite 59 des Verwaltungsvorgangs).
9Daraufhin übertrug die Ausländerbehörde der Beklagten die ursprüngliche Niederlassungserlaubnis vom 8. September 2003 des Klägers am 28. Juni 2019 (Seriennummer XXXXXXXXX, Gültigkeit vom 1. Januar 2005 bis zum 27. Juni 2029) und am 15. August 2019 (Seriennummer XXXXXXXXX, Gültigkeit vom 15. August 2019 bis zum 10. März 2024).
10Mit Schreiben vom 7. April 2020 wurde dem Kläger durch die Ausländerbehörde der Beklagten mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass seine Niederlassungserlaubnis vom 8. September 2003 aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts im Ausland erloschen und beabsichtigt sei, ihn aufzufordern, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
11Mit Schreiben vom 27. April 2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dar, dass der Kläger auf Anraten seines damaligen Strafverteidigers seinerzeit untergetaucht und sich sodann überwiegend in L. bei seinem Cousin aufgehalten habe. Die Niederlassungserlaubnis sei nicht erloschen, da der Kläger seinen Wohnsitz zu keiner Zeit dauerhaft nach Belgien verlegt habe. Vielmehr habe der Kläger nur seine Lebensgefährtin und seine Kinder dort besucht. Zumindest sei dem Kläger aber eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
12Nachdem die ursprüngliche Ordnungsverfügung vom 30. April 2020 aufgrund fehlender Ermessenserwägungen nach einem Hinweis des erkennenden Gerichts (Az. 2 K 2858/20 sowie Az. 2 L 984/20) behördlicherseits aufgehoben wurde, erließ die Ausländerbehörde der Beklagten am 6. Oktober 2020 eine neue Ordnungsverfügung. Mit dieser nahm sie die Übertragung der Niederlassungserlaubnis vom 28. Juni 2019 / 15. August 2019 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte dem Kläger die Abschiebung in den Kongo mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 15. November 2020 an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG auf zwei Jahre. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde der Beklagten im Wesentlichen aus, dass die Übertragungen rechtswidrige Verwaltungsakte gewesen seien. Die Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, da der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grunde aus Deutschland nach Belgien ausgereist sei. Er habe sich spätestens seit Februar 2015 nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und seinen Wohnsitz aufgegeben. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Übertragungen der Niederlassungserlaubnis durch unvollständige Angaben erwirkt worden seien, indem der Kläger verschwiegen habe, dass er seinen Wohnsitz nach Belgien verlegt habe. Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme überwiege insoweit gegenüber dem privaten Interesse an der Bestandskraft des Verwaltungsaktes. Dafür sprächen insbesondere das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Notwendigkeit der Vermeidung von Präzedenzfällen sowie das Gleichbehandlungsprinzip. Ferner bestehe kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da ein Ausweisungsinteresse infolge der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bestehe.
13Der Kläger hat dagegen am 9. November 2020 Klage erhoben. Er habe in der Zeit von Juli 2010 bis 2014 in L. bei seinem Cousin gelebt und durchgängig über ein Konto bei der Deutschen Bank, Niederlassung I. , verfügt. Seit April 2014 habe er seinen Sohn und seine Lebensgefährtin regelmäßig in Belgien besucht. Der Aufenthalt in Belgien habe sich nie über die Dauer von zwei Wochen erstreckt und er sei stets zu seinem Cousin nach L. zurückgekehrt. Der Kläger habe zwar beabsichtigt, zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn nach Belgien zu ziehen, allerdings sei es nie dazu gekommen. Vielmehr habe er sich nach der Entlassung aus der Abschiebehaft in Belgien im Mai 2015 zurück nach L. zu seinem Cousin begeben. Die darauffolgenden Fahrten nach Belgien hätten wiederum nur dem Besuch seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder gedient. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Niederlassungserlaubnis erloschen sei, so sei der Bescheid zumindest ermessensfehlerhaft ergangen.
14Der Kläger beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2020, mit welchem die Beklagte die dem Kläger übertragenen Niederlassungserlaubnisse zurückgenommen hat, aufzuheben,
16hilfsweise, für den Fall einer rechtmäßigen Rücknahme der Niederlassungserlaubnis, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
20Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und den Zeugen N1. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und den der Erkenntnisliste Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Kammer konnte durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Dezember 2020 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
24Die zulässige Klage ist im Hauptantrag nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (I.), im Übrigen jedoch – genauso wie der zulässige Hilfsantrag (II.) – unbegründet.
25I.
26Die unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 6. Oktober 2020 verfügte Befristungsentscheidung des Einreise- und Aufenthaltsverbots des Klägers erweist sich als rechtswidrig, so dass die insoweit erhobene Anfechtungsklage zulässig und begründet ist.
27Rechtsgrundlage für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 3 AufenthG. Danach wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Die erfolgte Befristungsentscheidung ist rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ergangen ist. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, Rn. 18 (juris).
29Daran fehlt es hier vollständig, da die Befristungsentscheidung in dem streitgegenständlichen Bescheid überhaupt nicht begründet wurde, vielmehr enden die Ausführungen des Bescheids abrupt nach den Angaben zur Begründung der Abschiebeandrohung. Es ist somit nicht vom Ansatz her ersichtlich, welche sachlichen Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden sind.
302.
31Im Übrigen ist die Ordnungsverfügung vom 6. Oktober 2020 jedoch rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.
32a.
33Die Beklagte hat die Umschreibungen der Niederlassungserlaubnis des Klägers vom 8. September 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit rechtmäßig zurückgenommen.
34Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Übertragung der Niederlassungserlaubnis ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Für begünstigende Verwaltungsakte, wie die Erteilung von Aufenthaltstiteln, gelten hinsichtlich der Rücknahme weitere Einschränkungen, die sich für den vorliegenden Fall aus § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ergeben.
35Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
36Bei den Übertragungen der Niederlassungserlaubnis vom 28. Juni 2019 und 15. August 2019 handelt es sich der Sache nach um feststellende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW.
37Für die notwendige Regelungswirkung kann insbesondere auf die in den ausgehändigten Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium im Sinne des § 78 AufenthG genannten Geltungszeiten abgestellt werden. So sollte die „umgeschriebene“ Niederlassungserlaubnis vom 28. Juni 2019 zunächst ab dem 1. Januar 2005 gültig sein. Bereits hieraus ist für den objektiven Betrachter gerade nicht deutlich ersichtlich, dass es sich bei der Aushändigung des neuen Dokuments lediglich um eine (inhaltlich falsche) Bestätigung des seit dem 8. September 2003 bestehenden Niederlassungsrechts des Klägers handeln sollte. Insofern hat die Ausländerbehörde der Beklagten bei objektiver Betrachtung vielmehr mit Regelungswirkung feststellen wollen, dass die „umgeschriebene“ Niederlassungserlaubnis für den nunmehr angegebenen Zeitraum gelten sollte. Dies gilt umso mehr, als die Ausländerbehörde der Beklagten bei der zweiten Umschreibung am 15. August 2019 die Geltungsdauer der Umschreibung im Vergleich zur Umschreibung am 28. Juni 2019 wesentlich, nämlich vom 27. Juni 2029 auf den 10. März 2024, verkürzt und das Dokument mit einer anderen Seriennummer versehen hat.
38Dahingegen kann den Umschreibungen jedoch bei objektiver Betrachtungsweise nicht der Regelungsgehalt entnommen werden, dass die bereits erloschene Niederlassungserlaubnis neu erteilt wurde. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, richtet sich die Frage, ob in der Ausstellung der neuen Bescheinigung über die Niederlassungserlaubnis nach materiellem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eine (ggf. konkludente) Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt, nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass in der Ausstellung und Aushändigung eines entsprechenden Dokuments nach § 78 AufenthG nach Ablauf einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis regelmäßig auch die materielle Neuerteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis liegt. Denn wenn eine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, hat die Behörde u.a. auf Antrag zu prüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird. Händigt die Behörde in einem derartigen Fall dem Ausländer ein neues eigenständiges Dokument im Sinne des § 78 AufenthG aus, so liegt darin nicht nur die Bescheinigung zum Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis, sondern regelmäßig auch die Bekanntgabe der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im materiellen Sinn. Anders verhält es sich jedoch bei einer Niederlassungserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Sie muss daher nicht verlängert oder neu erteilt werden. Lediglich die Dokumentation der bestehenden Niederlassungserlaubnis muss in bestimmten Zeiträumen erneuert werden. Da die Niederlassungserlaubnis unbefristet gilt, ist die Erneuerung des diesbezüglichen Dokuments nach § 78 AufenthG nicht mit inhaltlichen Prüfungen verbunden. Regelmäßig – und so auch hier – liegt daher in der Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 AufenthG (lediglich) die Bescheinigung einer schon bestehenden Niederlassungserlaubnis, nicht aber ihre Neuerteilung.
39Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 23. Mai 2019 – Au 6 E 19.549 –, Rn. 53 ff. (juris).
40Die Übertragungen der Niederlassungserlaubnis vom 8. September 2003 am 28. Juni 2019 und am 15. August 2019 waren auch rechtswidrig, da die Niederlassungserlaubnis vom 8. September 2003 bereits erloschen war.
41Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Bei der Beurteilung, ob der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 C 15.11 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 ZB 14.345 –, juris.
43Unschädlich sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen, wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte. Je länger die Abwesenheit vom Bundesgebiet dauert und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist.
44Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 28. April 1982 – 1 B 148/81 –, Rn. 3 (juris).
45Trägt der Auslandsaufenthalt nicht von vornherein eine gewisse zeitliche Begrenzung in sich, so ist davon auszugehen, dass er auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Die Absicht des Ausländers, ins Bundesgebiet zurückzukehren, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck kommt. Als Anhaltspunkte werden z.B. die Aufgabe oder Aufrechterhaltung der Wohnung, Lösung oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Flucht vor Strafverfolgung oder die polizeiliche Abmeldung angesehen.
46Vgl. Dellinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. (2020), § 51 AufenthG, Rn. 13.
47Der Aufenthaltstitel erlischt auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann ins Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist.
48Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988 – 1 B 135/88 – Rn. 8 (juris).
49Hiervon ist auch auszugehen, wenn der Ausländer seine Rückkehr ins Bundesgebiet von Art und Zeitpunkt des Erfolgs seiner Lebenspläne in seinem neuen Aufenthaltsland abhängig macht. Ein Ausländer kann sein einmal in Deutschland erworbenes Aufenthaltsrecht nicht für den Fall in Reserve halten, dass seine im Aufenthaltsland verfolgten Pläne scheitern.
50Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1988 – 18 B 1063/88 – Rn. 6 (juris).
51Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers zum Zeitpunkt der Übertragungen bereits gesetzlich erloschen war. Insoweit sprechen die objektiven Umstände dafür, dass der Kläger sich spätestens ab Februar 2015 dauerhaft in Belgien niedergelassen hat. Der Kläger hat zwar im Klageverfahren – im Widerspruch zu seinen Angaben im behördlichen Verfahren – vorgetragen, dass er ab dem Jahre 2015 stets nur zu Besuchszwecken seine Lebensgefährtin / Kinder in Belgien besucht und ansonsten bei seinem Cousin, dem Zeugen N1. , in L. gelebt habe. Die letztlich widersprüchlichen und verfahrensangepassten Angaben des Klägers sind jedoch nicht glaubhaft. Auch die Angaben des Zeugen N1. sowie die schriftlichen Ausführungen der Lebensgefährtin des Klägers in französischer Sprache sowie seines Sohnes führen zu keinem anderen Ergebnis.
52Letztere waren hinsichtlich der Fragen, inwieweit der Kläger sich während seiner Zeit in Belgien wieder zurück nach L. begeben hat, bereits unergiebig. Im Übrigen ist zunächst hervorzuheben, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge N1. eingeräumt haben, dass der Kläger unter einer falschen Identität nach Belgien ziehen und sich dort anmelden wollte. Überzeugende Umstände bzw. Motive, warum dieser Plan letztlich nicht umgesetzt wurde, wurden dahingegen nicht benannt. Ferner gaben beide übereinstimmend an, dass der Kläger im Februar 2015 in Belgien sogar einen Asylantrag unter falschem Namen gestellt hat. Es ist aber bereits für sich nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in Belgien einen Asylantrag stellen sollte, ohne tatsächlich zu beabsichtigen, die Bundesrepublik Deutschland dauerhaft zu verlassen. Auch ist es bereits für sich genommen lebensfremd, dass der Kläger seinen zunächst beabsichtigten dauerhaften Aufenthalt in Belgien bei seiner langjährigen Lebensgefährtin abgebrochen haben soll, gerade nachdem er aus der Abschiebehaft entlassen und seine Tochter geboren worden war. Unabhängig davon, dass der Kläger bei seiner Vernehmung am 30. Juli 2015 im Rahmen des Auslieferungsverfahrens selbst angegeben hat, dass er bei seiner Lebensgefährtin in M1. wohnen würde, stehen seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben auch im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils des Landgerichts F. vom 8. Januar 2016, wonach der Kläger angegeben hat, dass er gerade nach der Entlassung aus der Abschiebehaft zu seiner Freundin in Belgien gezogen sei (vgl. Seite 83 des Verwaltungsvorgangs).
53Die Einlassung, dass der Kläger in Wirklichkeit seinen Aufenthalt in Belgien immer wieder unterbrochen hat, um nach L. zurückzukehren, erscheint daher – nach Abschluss des Strafprozesses – als verfahrensangepasst. Gegen eine solche Vorgehensweise streitet insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger am 9. Juli 2015 (sowie später auch nochmals am 14. Februar 2019) im kongolesischen Generalkonsulat in Antwerpen einen Nationalpass beantragt hat, obwohl ein kongolesisches Konsulat in Düsseldorf existiert. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger – nach seiner Freilassung aus der Abschiebehaft – selbst behördliche Angelegenheiten in Belgien hätte regeln sollen, wenn er nach eigenen Angaben noch in L. in unmittelbarer Nähe zum kongolesischen Konsulat in Düsseldorf gelebt hätte, zumal er ja angeblich unmittelbar von dem Zeugen N1. aus der Abschiebehaft abgeholt und nach L. gebracht worden sein soll.
54Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die durchgehende Existenz seines Bankkontos in I. dafür streite, dass er seinen Aufenthalt nicht im Jahr 2015 nach Belgien verlegt habe, so ist das Gegenteil der Fall. Der Kläger war gerade nicht in der Lage, Kontoauszüge für die Zeit nach dem Jahr 2014 mit der L2. Adresse seines Cousins vorzulegen. Die insoweit gegebene Begründung, dass er kein Geld gehabt habe, um die Kosten für das Ausdrucken der Kontoauszüge zu tragen, stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Schließlich hätte sich der Kläger auf wenige Wochen / Monate Referenzzeitraum beschränken können, um nachzuweisen, dass er zumindest seine Postadresse bei seinem Cousin nicht aufgegeben hatte.
55Insoweit folgt auch nichts anderes daraus, dass der Zeuge N1. die Schilderung des Klägers bestätigt hat. Der Einzelrichter erachtet die Aussage des Zeugen, dass der Kläger regelmäßig wieder nach L. gekommen sei, als Gefälligkeitsaussage, denn bei seinen Angaben kaprizierte sich der Zeuge N1. verfahrensangepasst im Wesentlichen auf den Tatsachenkern, dass der Kläger regelmäßig nach L. gekommen sei („[e]r [der Kläger] war nach meiner Erinnerung niemals länger als ein bis zwei Wochen in Belgien“), ohne jedoch ansatzweise auf die Vielzahl der Ereignisse und Vorkommnisse in Belgien und die offensichtlich längeren Zeiträume (Abschiebe- und Auslieferungshaft des Klägers) einzugehen, die der Kläger in Belgien verweilte. Insoweit konnte der Einzelrichter aufgrund der blassen und detailarmen Schilderung hinsichtlich des Rückkehrverhaltens des Klägers zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gewinnen, dass der Zeuge von einem real erlebten Sachverhalt berichtet.
56Soweit man – ohne dass der Kläger seine Angaben auch nur ansatzweise zu substantiieren, geschweige denn zu plausibilisieren vermochte – davon ausgeht, dass der Kläger tatsächlich auch noch im Jahr 2015 regelmäßig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, da es zu zwischenzeitlichen Spannungen mit seiner Lebensgefährtin / ihren Kindern gekommen war, sind diese Aufenthalte nicht geeignet, um von einer nur vorübergehenden Abwesenheit auszugehen, da kurzfristige Aufenthalte, die (allein) den Zweck haben, das Erlöschen eines Aufenthaltstitels zu verhindern, nicht geeignet sind, eine nur vorübergehende Abwesenheit bejahen zu können.
57Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 24 CS 05.601 –, Rn. 34 (juris).
58Bei dem nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG einmal eingetretenen Erlöschen eines Aufenthaltstitels bliebe es im Übrigen auch dann, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlässt, dann aber seine Absicht ändert und – sei es auch nur kurze Zeit später – wieder ins Bundesgebiet zurückkehrt.
59Vgl. VGH BW, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 –, Rn. 50 (juris).
60Der Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG steht auch die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im hiesigen Fall nicht entgegen, denn die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nummer 5 bis 7 AufenthG besteht.
61Dies ist hier nicht der Fall. Zwar lag bei dem Kläger kein relevantes Ausweisungsinteresse im Sinne der Privilegierung vor und er hielt sich ferner bereits seit über 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Jedoch konnte für den Kläger keine günstige Prognose hinsichtlich der Sicherung seines Lebensunterhaltes gestellt werden.
62Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist hierbei der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (hier: Ausreise nach Belgien im Jahr 2015) und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise. Von diesem Zeitpunkt ausgehend ist die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 1 C 14.16 –, Rn. 15 (juris).
64Ausgehend von diesem Prognosezeitpunkt der Ausreise des Klägers Anfang des Jahres 2015 bestanden unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere mit Blick auf die Unwägbarkeit des Zeitpunkts einer möglichen Wiedereinreise in die Bundesrepublik sowie mit Blick auf seine Erwerbsbiographie, durchgreifende Zweifel daran, dass er seinen Lebensunterhalt im Fall einer zukünftigen Wiedereinreise sichern könnte.
65Seine einzige Einnahmequelle war die sog. „große Witwenrente“ (derzeitig 503,59 Euro netto im Monat). Belastbare Anhaltspunkte, die eine gegenteilige Prognose rechtfertigten, hat der betreffend seine Belange mitwirkungspflichtige Kläger (§ 82 Abs. 1 AufenthG) weder substantiiert behauptet noch sind solche sonst ersichtlich. Stattdessen hat der Kläger sogar selbst ausgeführt, dass er auf die Unterstützung des Zeugen N1. angewiesen gewesen sei, was der Zeuge auch bestätigt hat.
66Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die unvollständig waren (§ 48 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW). Denn nach Überzeugung des Einzelrichters steht fest, dass der Kläger spätestens seit Anfang des Jahres 2015 seinen Lebensmittelpunkt nach Belgien verlegt hat. Dies hat der Kläger jedoch nicht gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten angezeigt, sondern dort offensichtlich wahrheitswidrig angegeben, dass er sich seit 2011 nahezu durchgehend in Deutschland aufgehalten habe.
67Schließlich ist die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Nach § 114 VwGO ist das Gericht in Ansehung einer behördlichen Ermessensentscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 40 VwVfG NRW).
68Das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Rücknahmeermessen zeigt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 – Rn. 32 (juris).
70Dies ist hier jedoch mangels entsprechender Regelungen im Aufenthaltsgesetz nicht der Fall. Tritt die Behörde – wie hier – in eine Abwägung der für und gegen eine Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides sprechenden Belange ein, so muss sie im Einzelfall prüfen, ob der Gerechtigkeit und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder den Interessen der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung anhand des von § 114 VwGO vorgegebenen Maßstabes ist das Augenmerk insbesondere darauf zu richten, ob die Behörde von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und ob alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 1154/90 –, Rn. 42 f. (juris).
72Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, insbesondere liegt – anders als vom Kläger gerügt – kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Beklagte hat sich gerade nicht mit der Feststellung begnügt, dass keine privaten Interessen gegen eine Rücknahme der Übertragungen der Niederlassungserlaubnis sprechen, sondern geprüft, welche öffentlichen Interessen für eine Rücknahme sprechen und diese in Form der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Gleichbehandlungsprinzips benannt. Ferner wurde im Rahmen der Begründung auch zulässigerweise der Aspekt herangezogen, dass der Kläger die Umschreibungen der Niederlassungserlaubnis mithilfe wahrheitswidriger Angaben erwirkt hat. Auch der herangezogene generalpräventive Aspekt der Beklagten, wonach Präzedenzfälle zu vermeiden seien, ist nicht zu beanstanden.
73b.
74Die unter Ziffer 3 und Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Oktober 2020 erlassene Abschiebungsandrohung samt Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bis zum 15. November 2020 ist ebenfalls rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 59 AufenthG. Die gesetzte Frist zur Ausreise liegt in dem gesetzlich angeordneten zeitlichen Rahmen von sieben bis 30 Tagen.
75II.
76Der zulässige Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist unbegründet.
77Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
78Insoweit liegen bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG in der Person des Klägers nicht vollständig vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Ein solches hat die Ausländerbehörde der Beklagten jedoch nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt, da der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig durch das Landgericht F. am 8. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt worden ist. Im Übrigen ist auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt sichern kann (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III am 28. Dezember 2020 ausgelaufen. Dass der Kläger einer vergüteten Tätigkeit nachgeht, ist nicht belegt.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die letztlich erfolgreich angefochtene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes hat der Einzelrichter mit einem Anteil von 1.250,00 Euro bezogen auf den Auffangstreitwert gewichtet.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
81Rechtsmittelbelehrung:
82Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
83Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
84Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
85Die Berufung ist nur zuzulassen,
861. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
872. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
883. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
894. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
905. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
91Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
92Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
93Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
94Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
95Beschluss:
96Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
97Gründe:
98Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Auch wenn das Begehren des Klägers im Hauptantrag auf die Aufhebung der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis und im Hilfsantrag die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet war, war sein Klageinteresse letztlich darauf gerichtet nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zur Ermöglichung des weiteren Aufenthalts zu erlangen.
99Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2000 - 18 A 3982/00 - und vom 4. Oktober 2005 - 18 B 1849/05 -, juris.
100Rechtsmittelbelehrung:
101Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
102Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
103Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
104Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
105Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
106War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.