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Bei der Berechnung der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG kommt es nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.0.1900 geborene Kläger stand als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt bei dem Polizeipräsidium L1. tätig. Er begehrt die finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 und 2019.
3Im Jahr 2016 nahm der Kläger 19 Tage und im Jahr 2017 nahm er 11 Tage Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch.
4Mit dem Ziel, den ihm für seine restliche Dienstzeit zustehenden Erholungsurlaub (75 Tage) vor Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 00.0.2019 an einem Stück zu nehmen, beantragte er im Oktober 2017 die Bewilligung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 30. Januar 2019. Der Urlaub wurde im November 2017 antragsgemäß bewilligt.
5Im Jahr 2018 nahm der Kläger diesen Erholungsurlaub in der Zeit vom 10. bis zum 25. Oktober (12 Arbeitstage) und vom 12. bis zum 31. Dezember (10 Arbeitstage) tatsächlich in Anspruch. Vom 26. Oktober 2018 bis zum 11. Dezember 2018 (32 Arbeitstage) war er dienstunfähig erkrankt.
6Im Jahr 2019 nahm der Kläger seinen Erholungsurlaub planmäßig in der Zeit vom 1. bis zum 30. Januar (21 Arbeitstage) tatsächlich in Anspruch.
7Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 beantragte der Kläger gegenüber dem Polizeipräsidium L1. die finanzielle Abgeltung seines in der Zeit vom 26. Oktober 2018 bis zum 11. Dezember 2018 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs von 32 Tagen.
8Mit Ablauf des 00.0.2019 trat er wegen Erreichens des Pensionsalters in den Ruhestand ein.
9Mit Bescheid vom 28. März 2019 lehnte das Polizeipräsidium L1. den Antrag auf finanzielle Abgeltung seines restlichen Erholungsurlaubs ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub nach den einschlägigen Vorschriften auf den Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr begrenzt sei. Dabei sei im Urlaubsjahr tatsächlich in Anspruch genommener Erholungsurlaub von dem Mindesturlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr in Abzug zu bringen, auch wenn die Urlaubstage in Anrechnung von Urlaubsansprüchen für vergangene Jahre genommen würden. Demzufolge stehe dem Kläger, der im Jahr 2018 22 Tage und im Jahr 2019 21 Tage Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch genommen habe, ein Abgeltungsanspruch nicht zu.
10Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. April 2019 Klage erhoben.
11Er vertritt die Auffassung, ihm stünde entgegen der Auffassung des Polizeipräsidiums L1. eine finanzielle Abgeltung für insgesamt 32 Urlaubstage zu. Er habe krankheitsbedingt 17 Tage Erholungsurlaub aus dem Urlaubsjahr 2018 und 15 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 nicht in Anspruch nehmen können. Da die nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage je Urlaubsjahr den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht überstiegen, stehe ihm der Ausgleichsanspruch in vollem Umfang zu. Soweit die Regelungen der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) eine Begrenzung des Abgeltungsanspruchs unter Anrechnung tatsächlich genommener Urlaubstage ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsanspruchs vorsähen, verstießen sie gegen Unionsrecht. Unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs macht er geltend, dass ihm die finanzielle Abgeltung zustehe, da dessen einzige Voraussetzung sei, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen habe, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt habe. Es könne nicht sein, dass einerseits ein verbliebener Anspruch auf Erholungsurlaub für das vergangene Jahr abgegolten und gleichzeitig der Mindesturlaubsanspruch für das aktuelle Jahr reduziert werde. Zudem sei er von seinem Dienstherrn weder aufgefordert worden, seinen Jahresurlaub zu nehmen noch transparent auf die Folgen nicht in Anspruch genommenen Urlaubs hingewiesen worden.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
13den Bescheid vom 28.03.2019 aufzuheben und ihm für den krankheitsbedingten Zeitraum vom 26.10.2018 bis zum 11.12.2018 eine finanzielle Abgeltung für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub von 32 Tagen in Höhe von 7.490,14 Euro zu gewähren,
14hilfsweise den Bescheid vom 28.03.2018 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis zum 11.12.2018 eine finanzielle Abgeltung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub von 27 Tagen in Höhe von 6.319,81 Euro zu gewähren,
15hilfsweise den Bescheid vom 28.03.2018 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 26.10.2018 bis zum 11.12.2018 eine finanzielle Abgeltung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub von 18,67 Tagen in Höhe von 4.370,03 Euro zu gewähren.
16Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass es einer Aufforderung, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, oder gar einer Aufklärung über die Folgen der fehlenden Inanspruchnahme bis zu seinem Ruhestand nicht bedurft habe, da der Kläger seinen sämtlichen Erholungsurlaub bereits im Oktober 2017 beantragt und im November 2017 bewilligt bekommen hatte. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich besser gestellt hätte, hätte er seinen Urlaub gar nicht in Anspruch genommen, da ein Abgeltungsanspruch in diesem Falle eine ununterbrochene Erkrankung vorausgesetzt hätte. Hinsichtlich der Abgeltung in einem Umfang von 20 Tagen je Urlaubsjahr unter Anrechnung der tatsächlich genommenen Urlaubstage verweist der Beklagte auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
19Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
20Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. und vom 22. Februar 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Entscheidungsgründe:
22Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, da die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 10. Februar 2021 übertragen hat.
23Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
24Die Klage hat keinen Erfolg.
25I. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht weder aus nationalem (1.) noch aus europäischem Recht (2.) ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines restlichen Erholungsurlaubsanspruchs in Höhe von 32 Tagen zu.
261. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW.
27Nach dieser Vorschrift ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Gemäß § 19a Abs. 1 Satz 4 FrUrlV NRW sind im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage zunächst vom Mindesturlaubsanspruch in Abzug zu bringen, auch wenn diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen für andere Jahre genommen wurden.
28Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger ein finanzieller Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub nicht zu. Die von ihm in den jeweiligen Urlaubsjahren tatsächlich in wahrgenommenen Urlaubstage übersteigen den ihm jeweils zustehenden Mindesturlaub.
29Dies gilt zunächst für das Jahr 2018. In diesem Jahr standen dem Kläger 20 Tage Mindesturlaub im Sinne des § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW zu. Dies ergibt sich aus § 19a Abs. 1 Satz 3 FrUrlV NRW, wonach dem Mindesturlaub nach Satz 1 eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde liegt. Der Kläger war in dem Jahr 2018 in diesem Umfang beschäftigt. Diese 20 Tage sind ihm vollumfänglich gewährt worden. Er hat im Jahr 2018 – unstreitig – insgesamt 22 Tage Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch genommen.
30Auch aus dem Jahr 2019 ergibt sich kein abgeltungsfähiger Mindesturlaub. In Anwendung des § 19a Abs. 1 Satz 3 FrUrlV NRW standen dem Kläger insgesamt nur 1,67 (20 : 12 x 1) Tage Mindesturlaub zu, da er mit Ablauf des 00.0.2019 in den Ruhestand eingetreten ist und dementsprechend ein nur anteiliger Anspruch auf Mindesturlaub bestand. § 18 Abs. 3 Satz 3 FrUrlV NRW, wonach ein Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes besteht, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, findet gemäß § 19a Abs. 1 Satz 5 FrUrlV NRW keine Anwendung. Gleiches gilt für § 18 Abs. 8 FrUrlV NRW, wonach der Bruchteil eines Arbeitstages grundsätzlich aufzurunden ist. Tatsächlich in Anspruch genommen hat der Kläger im Jahr 2019 – unstreitig – insgesamt 21 Urlaubstage.
31Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass er doppelt benachteiligt werde, weil ein verbliebener Anspruch auf Erholungsurlaub für das vergangene Jahr abgegolten und gleichzeitig der Mindesturlaubsanspruch für das aktuelle Jahr reduziert werde. Auch ungeachtet der Frage der krankheitsbedingten Nichtinanspruchnahme und etwaiger Verfallsregelungen verblieben ihm im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts aus den Vorjahren keine Mindesturlaubsansprüche. Ausweislich des als Anlage 4 von dem Beklagten übersandten „Urlaubsbogen 2016“ nahm der Kläger im Jahr 2016 19 Tage des ihm für das Jahr 2016 zustehenden Erholungsurlaubs tatsächlich in Anspruch. Ein Restanspruch aus dem Jahr 2015 bestand demzufolge nicht. Im Jahr 2017 nahm er nach Aktenlage 11 Tage des ihm zustehenden Mindesturlaubs in Höhe von 20 Tagen tatsächlich in Anspruch. Die damit verbleibenden 10 Tage Mindesturlaub hat er in den Jahren 2018 und 2019 – zusätzlich zu dem ihm für diese Jahre zustehenden Mindesturlaub – abgebaut. Für die Jahre 2018 und 2019 standen ihm insgesamt 21,67 Tage Mindesturlaub zu. Er hat jedoch 43 Tage und damit einen Überschuss von 21 Tagen tatsächlich in Anspruch genommen.
32Auch soweit der Kläger einwendet, sein Dienstherr habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn aufzufordern, seinen Erholungsurlaub zu nehmen oder jedenfalls transparent auf die Folgen nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs hinzuweisen, dringt er damit nicht durch. Auf die in diesem Sinne ergangene Rechtsprechung des EuGH,
33Urteil vom 6. November 2018 – C-619/16 –, juris,
34beruft er sich vergeblich, da diese sich ausschließlich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub bezieht,
35vgl. hierzu generell EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –, juris, Rn. 36,
36und er diesen vollumfänglich wahrgenommen hat (vgl. dazu unter 2.).
37Hinsichtlich des dem Kläger über den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub i.H.v. 20 Tagen hinausgehend zustehenden (nationalen) Anspruchs auf Erholungsurlaub bestand eine solche Hinweispflicht, an dessen Verstoß sich die von ihm begehrte Rechtsfolge der finanziellen Abgeltung knüpfen könnte, nicht.
38Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich klargesellt, dass es nicht nur Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob sie ihren Beamten zusätzlich zu dem unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, sondern auch, dass es ihnen freigestellt bleibt, ob diese im Falle eines Restanspruchs bei Eintritt in den Ruhestand finanziell vergütet werden sollen und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung nach eigenen Maßgaben zu gestalten.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –, juris, Rn. 36.
40Diese Regelungskompetenz wahrnehmend hat der Verordnungsgeber in § 19a Abs. 1 FrUrlV NRW – wie oben gezeigt – festgelegt, dass der über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehende (nationale) Urlaubsanspruch schon dem Grunde nach nicht abgeltungsfähig ist. Aus dem mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 22. Oktober 2020, eingefügten § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW – seine Anwendbarkeit zu Gunsten des Klägers unterstellt – ergibt sich nichts anderes. Zwar wird damit in Umsetzung der oben genannten Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2018 eine Verpflichtung der dienstvorgesetzten Stelle zur Information ihrer Beamten über vorhandene Urlaubsansprüche, zur Aufforderung zu deren Inanspruchnahme und zur Belehrung über den ersatzlosen Verfall statuiert (Satz 1). Jedoch beschränkt sich die aus einem Verstoß ergebende Rechtsfolge (kein Verfall, bzw. finanzielle Abgeltung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses) ausweislich des Satzes 2 ausdrücklich auf nicht beanspruchten Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 FrUrlV NRW.
41Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger auch aus einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) keine Ansprüche herleiten kann. Dem Dienstherrn obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung des Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann.
42Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, juris, Rn. 16.
43Im Streitfall bestand keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Zum einen dürfte es einem Beamten regelmäßig unschwer möglich und zumutbar sein, sich über die rechtlichen Folgen von Resturlaubsansprüchen im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts selbst zu informieren. Zum anderen bestand im Streitfall aber auch angesichts dessen, dass der Kläger bereits seit November 2017 den ihm bis zum Eintritt in den Ruhestand zustehenden sämtlichen Erholungsurlaub beantragt und bewilligt bekommen hatte, keinerlei Veranlassung zu entsprechenden Hinweisen.
442. Auch aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Richtlinie 2003/88/EG) steht dem Kläger ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines restlichen Erholungsurlaubs nicht zu.
45Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind (Absatz 1). Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden (Absatz 2).
46Aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG ergibt sich über das nationale Recht hinaus unmittelbar ein Abgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hatte, den ihm zustehenden Mindesturlaub in Anspruch zu nehmen.
47Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. April 2017 – 6 A 1084/15 –, juris, Rn. 16.
48Im Streitfall gewährt Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG jedoch keine über die nationalen Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche, da dessen Voraussetzungen in den entscheidungserheblichen Punkten identisch sind.
49Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist ebenfalls auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden vier Wochen, d. h. 20 Tage Erholungsurlaub im Jahr, beschränkt. Urlaubstage, die über diesen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind von dem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfasst.
50Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2016 – 2 B 72.15 –, juris, Rnrn 9 f. und vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 –, juris, Rn 18.
51Bei unterjähriger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sieht auch das Unionsrecht einen nur anteiligen Mindesturlaubsanspruch vor.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 LA 74/18 –, juris, Rn. 11 f.
53Ebenfalls bereits geklärt ist, dass es auch bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf ankommt, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 – 2 B 72.15 –, juris, Rn. 10 und vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 –, juris, Rn 23.
55Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2014,
56- 2 BvR 324/14 -, juris,
57im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass insbesondere aus der Entscheidung des EuGH in der Sache O. ,
58Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris,
59eindeutig hervorgehe, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen bzw. 20 Tagen bestehe. Es hat in diesem Beschluss ferner ausgeführt, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Sache L2. ,
60Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris,
61die Möglichkeit einer unbegrenzten Ansammlung von Mindesturlaub unionsrechtlich gerade nicht geboten sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass Mindesturlaub nicht als genommen gelten dürfe, wenn es sich insoweit um Resturlaub aus dem Vorjahr gehandelt habe, trage daher nicht.
62Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 –, juris, Rn. 67 ff.
63Dies zugrunde gelegt kann der Kläger aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG im Streitfalle keine weitergehenden Rechte ableiten, als aus § 19a FrUrlV NRW, da er den ihm unionsrechtlich zustehenden Mindesturlaub in Höhe von 20 Tagen im Jahr tatsächlich in Anspruch genommen hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter 1. erfolgten Ausführungen verwiesen.
64II. Aus den oben dargestellten Erwägungen bleiben auch die Hilfsanträge, deren Minderbeträge ohnehin als „Minus“ im Hauptantrag enthalten gewesen sein dürften, erfolglos.
65III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
66IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67Rechtsmittelbelehrung:
68Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
69Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
70Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
71Die Berufung ist nur zuzulassen,
721. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
732. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
743. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
754. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
765. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
77Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
78Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
79Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
80Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
81Beschluss:
82Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,- Euro festgesetzt.
83Gründe:
84Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.
85Rechtsmittelbelehrung:
86Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
87Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
88Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
89Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
90Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
91War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.