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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 2097/20

Datum:
10.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 L 2097/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0310.28L2097.20.00
 
Schlagworte:
Duldungsverfügung, Pächter, Feuerwehraufstellfläche, Sondernutzungsrecht, Bestimmtheit, Erforderlichkeit, Teileigentum, Hausverwaltung, Wohnungseigentümergemeinschaft
Normen:
VwGO § 80 Abs 5 VwGO; VwVfG NRW § 37 Abs 1; BauO NRW § 58 Abs 2
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Erforderlichkeit einer Bauordnungsverfügung, durch die der Pächter einer Erdgeschosseinheit in einem Wohn- und Geschäftshaus aufgefordert wird, alle Arbeiten zur Befolgung der Anordnungen aus einer gegenüber der Hausverwaltung erlassenen Ordnungsverfügung zu dulden.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 6230/20 gegen die Ordnungsverfügung Nr. 00/2020 -0.0-OV-0000/20- der Antragsgegnerin vom 10. September 2020 wird in Bezug auf die Duldungsverfügung (Ziff. 2.1) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziff. 2.2) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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