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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Denkmaleigenschaft der ehemaligen Metallgießerei und Armaturenfabrik B. mit Wohnhaus und Vorgarten auf dem Grundstück I. Straße 00 in N. , Ortsteil I1. .
3Mit Bescheid vom 9. April 2018 wurden die Gebäude und der Vorgarten vorläufig in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen.
4Mit bei der Beklagten am 29. Mai 2018 eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin den Abbruch sämtlicher Bebauung auf dem Grundstück.
5Nach Durchführung von zwei Ortsterminen fertigte der Beigeladene am 31. Juli 2019 ein Gutachten zum Denkmalwert. Ausweislich dieser Stellungnahme seien die Gebäude und Außenanlagen bedeutend für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, ihre Erhaltung und Nutzung liege aus wissenschaftlichen, insbesondere aus siedlungs-, industrie- und architekturgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Der denkmalwerte Gebäude- und Außenanlagenbestand gliedere sich in drei – eine bauliche Einheit bildende – Teile: die Produktionshalle mit Schornstein und Sandbunkern sowie das 1900 errichtete zugehörige Wohnhaus und den straßenseitig vorgelagerten Ziergarten.
6Mit Bescheid vom 28. Juli 2020 teilte die Beklagte der Klägerin nach vorheriger Anhörung mit, dass sie das Gebäude I. Straße 00 in N. in die Denkmalliste eingetragen habe und übersandte der Klägerin den Eintragungsbescheid, der die wesentlichen charakteristischen Merkmale zur Begründung des Denkmalwertes beschreibt und den Schutzumfang definiert.
7Am 28. August 2020 hat die Klägerin Klage gegen die Unterschutzstellung erhoben.
8Die Klägerin trägt vor, die betroffenen Gebäude und Freiflächen seien nicht denkmalwürdig. Bei den Gebäuden handele es sich nicht um Denkmäler.
9Entgegen der Annahme des Beigeladenen in dessen Stellungnahme vom 31. Juli 2019 sei das Wohnhaus nicht unmittelbar in Verbindung mit dem Betriebsgebäude errichtet worden. Der Erbauer, der Kupferschmiedemeister I2. U. habe vielmehr seinen Betrieb in der M.---------straße gehabt und erst mehrere Jahre später, im Jahr 1899, ein Wohnhaus auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit einer kleinen angrenzenden Werkstatt errichtet. Der Betrieb sei an seinem bisherigen Standort verblieben. Erst in der Folgezeit sei die hinter dem Wohnhaus liegende Werkstatt zu einem Betriebsgebäude umgebaut worden. Daher sei die Annahme des Beigeladenen, das Wohnhaus sei zur Selbstdarstellung des Eigentümers und seines Betriebes absichtlich repräsentativer gestaltet worden, reine Spekulation. Die im Gutachten des Beigeladenen aufgeführten Annahmen seien nicht durch wissenschaftliche Fundstellen belegt. Die Einschätzung des Beigeladenen sei daher nicht nachvollziehbar. Mit der nach dem 2. Weltkrieg vorgenommenen umfassenden baulichen Änderung der Gebäudekörper, u.a. der Veränderungen am Dach und am Außenmauerwerk der Fabrikhalle, habe sich der Beigeladene nicht befasst. Der denkmalspezifische Urzustand sei im Laufe der Zeit stetig verändert worden. Die Fabrikhalle sei mehrfach erweitert und vergrößert worden. Eine im Jahr 1959 errichtete Garage sei mittels einer Dachkonstruktion dauerhaft mit der Fabrikhalle verbunden worden. Der notwendige Zeugniswert könne daher nicht mehr angenommen werden. Die Fabrikhalle sei einsturzgefährdet. Zur Wiederherstellung des Urzustandes müsste diese abgerissen und neu errichtet werden. Dies würde jedoch eine Kopie des Originals darstellen und keine Denkmaleigenschaft mehr begründen können. Das Grundstück sei mit den aufstehenden Gebäuden auch nicht veräußerbar. Die Klägerin habe mithin jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Beseitigung der Fabrikhalle samt Schornstein und Sandbunker. Daher könne auch bereits zum Eintragungszeitpunkt kein öffentliches Interesse an der Eintragung in die Denkmalliste bestehen.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11die Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2020 über die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Gebäudes/ Grundstücks I. Straße 00, 00000 N. aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie führt aus, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung lägen vor. Die baulichen Anlagen seien bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und für Städte und Siedlungen, für die Erhaltung und Nutzung des Objekts lägen wissenschaftliche bzw. industriegeschichtliche Gründe vor. Die deutliche Abhebung von der umgebenden Bebauung, die Verbindung aus Fabrik, Wohnhaus und Vorgarten als markantes Zeichen und Blickfang in der Siedlung würden die industriegeschichtlichen und städtebaulichen Erhaltungsgründe ausmachen. Veränderungen ließen die Denkmaleigenschaft nicht untergehen. Alle Denkmäler gingen durch die Zeit und könnten bautechnischen Veränderungen unterliegen. Die Gebäude seien keine Kopie des Originals und hätten ihre Identität nicht verloren. Die Behauptung der Klägerin, die Fabrikhalle müsse abgerissen werden, sei eine nicht belegte Behauptung. Die Frage einer Erlaubniserteilung zum Abbruch sei für die Unterschutzstellung unbeachtlich. Eigentümerbelange würden im Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste keine Berücksichtigung finden können.
15Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist auf ihr Gutachten vom 31. Juli 2019 und führt ergänzend aus, entgegen den Behauptungen der Klägerin weise dieses zahlreiche Literatur- und Quellenangaben auf und sei unter wissenschaftlicher Auswertung der verfügbaren Archivalien erstellt worden. Auch die erfolgten baulichen Veränderungen seien im Gutachten berücksichtigt worden, ebenso sei die denkmalfachliche Beurteilung unter expliziter Bewertung der Überformungen und Umbauten erfolgt. Die Veränderungen ließen die Bedeutung des Objekts für Städte und Siedlungen sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse nicht entfallen. Diese seien nicht derart weitreichend, als dass sie geschichtliche Entwicklungen nicht mehr aufzeigen könnten. Die für Industrieanlagen typischen Veränderungen infolge von Kriegsschäden und wirtschaftlichem Wachstum seien als beispielhaft anzusehen. Darüber hinaus belege das Objekt in besonderer Weise die siedlungsgeschichtlich bedeutende Wachstumsphase I3. zur Zeit des industrialisierten Tiefbergbaus im N1. Osten. Ein etwaiger Sanierungsbedarf stelle die Denkmaleigenschaft nicht in Frage. Private Belange des Eigentümers könnten erst in der der Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidung über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes berücksichtigt werden. Der (schlechte) Erhaltungszustand eines Baudenkmals sei daher im Eintragungsverfahren grundsätzlich bedeutungslos, solange die Identität des Gebäudes nicht durch eine sofort oder alsbald notwendige Erneuerung berührt sei. Das Auswechseln und Ergänzen einzelner Materialteile, die den Gesamteindruck der Sache im Wesentlichen unberührt lasse, sei für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin, die Fabrikhalle sei einsturzgefährdet, seien im Rahmen der stattgefundenen Ortstermine alle Gebäudeteile uneingeschränkt und gefahrlos begehbar gewesen, von Seiten des Eigentümers seien keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden. Standsicherheitsgefährdende Schäden an der Baukonstruktion seien auch nicht erkennbar gewesen. Eine Schadenskartierung und –bewertung der Halle und ein Sanierungsplan liege nicht vor, die Notwendigkeit ihrer Beseitigung sei bislang nicht nachgewiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
17Die Berichterstatterin hat am 11. Mai 2021 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
18Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
19Entscheidungsgründe:
20Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
21Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
22I. Die Klage ist zulässig.
23Die Klägerin ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Objekts gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2.
25Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung.
26Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6.
27Die Klägerin wird durch die Eintragung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Von dieser Rechtsfolge ist die Klägerin als Eigentümerin unmittelbar betroffen, denn sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.
28II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
29Die Eintragung des streitgegenständlichen Komplexes, bestehend aus Produktionshallen mit Schornstein und Sandbunkern sowie Wohnhaus mit Vorgarten, in die Denkmalliste der Beklagten und der hierzu erlassene Bescheid vom 13. Juni 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30Die Beklagte hat das Objekt zu Recht als Denkmal eingestuft und in ihre Denkmalliste eingetragen, da die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW vorliegen.
31Die Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW. Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW kein Raum.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, juris Rn. 18.
33Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 - juris Rn. 33 m.w.N.
35Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sog. Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (sog. Erhaltungskategorien).
36Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.
38Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4.
40Nach diesem Maßstab stellt die ehemalige Metallgießerei und Armaturenfabrik B. mit Wohnhaus und Vorgarten zur Überzeugung des Gerichts ein Denkmal dar. Es ist bedeutend für Städte und Siedlungen (1.) sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und seine Erhaltung und Nutzung liegt unter siedlungs,- industriegeschichtlichen und architekturhistorischen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse (3.).
41Entscheidungsgrundlage waren insoweit die Darlegungen der unteren Denkmalbehörde der Beklagten sowie die des Amtes für Denkmalpflege des Beigeladenen und die Feststellungen im gerichtlichen Ortstermin.
42Bedenken gegen Verwertung und Übernahme der gutachterlichen Stellungnahme und beigebrachten Unterlagen des Beigeladenen bestehen nicht. Nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW sind die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79.
441. Das Objekt ist bedeutend für Städte und Siedlungen.
45Bedeutend für Städte- und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Gebäude einer bestimmten Zeit und Schicht. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt,
46vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Leitsätze 2 und 3,
47etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. In diesem Sinne bedeutend kann eine bauliche Anlage lediglich aufgrund ihres städtebaulichen oder siedlungsbezogenen Zusammenhanges sein, etwa wenn sie an einem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 - BRS 55 Nr. 135.
49Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" dient in diesem Zusammenhang vor allem dazu, aus dem Bereich des Denkmalschutzes Sachen auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 4.
51Der Beigeladene hat nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Beurteilung der Bedeutung des Komplexes bestehend aus Fabrik und Wohnhaus für Städte und Siedlungen erforderlichen Tatsachen und geschichtlichen Zusammenhänge dargelegt und im Ortstermin weiter vertieft. Seine Ausführungen werden durch Karten, Fotos und den persönlichen Eindruck des Gerichts im Ortstermin bestätigt.
52Danach gehört die ehemalige Metallgießerei und Armaturenfabrik B. zu den charakteristischen frühen industriellen Ansiedlungen der 1910 in die Stadt N. eingemeindeten Ortschaft I1. , die sich in dieser Zeit zu einem bedeutenden Bergbauort entwickelte, in deren Umfeld sich Industrieunternehmen niederzulassen begannen. Der gestreckte Baukörper der Fabrikhalle entsprach den linear organisierten Arbeitsabläufen der Produktion. Der als Kopfbau der Fabrik ausgebildete Wohnsitz des Unternehmers wurde von der Straße deutlich zurückversetzt und durch einen sorgfältig gestalteten Vorgarten geschmückt und inszeniert. Die Dachkonstruktion an der Verbindung zur Fabrikhalle wurde so gewählt, dass die Wohnräume im Obergeschoss des Wohnhauses ausreichend belichtet worden sind. Die Verbindung aus Fabrik, Wohnhaus und Vorgarten artikulierte sich auf diese Weise selbstbewusst als eigenständige, in sich abgeschlossene Einheit. Fabrikanlagen aus der Zeit der Industrialisierung sind in I1. nahezu vollständig verloren gegangen. Das Gebäude der Fabrik mit ihrem repräsentativen Wohnhaus samt Garten belegt daher in besonderer Weise die siedlungsgeschichtlich bedeutende Wachstumsphase I3. zur Zeit des industrialisierten Tiefbergbaus im N1. Osten.
532. Das streitgegenständliche Objekt ist auch bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse.
54Dieses Merkmal trifft auf solche Objekte zu, die (u.a.) den Prozess der Industrialisierung in einem bestimmten Zeitabschnitt in nicht unerheblicher Weise dokumentieren.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 23.
56Dies ist hier der Fall. Das Gebäude der Metallgießerei und Armaturenfabrik B. , welche sich als Hersteller von Spezialarmaturen für den Bergbau einen Namen machte und das 1966 erreichte Ende der Steinkohleförderung durch eine Weiterentwicklung des eigenen Leistungsprofils und Erschließung neuer Absatzmärkte überstand, erinnert zum einen an die prägende Rolle des Bergbaus für die industrielle Entwicklung der Region N. und zeugt zum anderen auch von der erfolgreichen Bewältigung des Strukturwandels.
57In diesem Zusammenhang ist es nicht ausschlaggebend, dass der ehemals auf dem Grundstück ansässige Betrieb sowie dessen Ausstattung und Produktpalette dort nicht mehr vorzufinden sind. Für die Denkmaleigenschaft kann nicht verlangt werden, dass der ursprünglich vorhandene Produktionsbetrieb an Ort und Stelle weiterhin existent ist und in dem von Anfang an angewandten Verfahren mit der ursprünglichen technischen. Ausstattung unverändert seine Erzeugnisse fertigt. Bei einer derartig engen Sichtweise wäre es kaum möglich, gerade die überkommenden Produktionsweisen zu dokumentieren, die für die Nachwelt besonders aufschlussreich sind, jedoch angesichts des raschen technischen Fortschritts in der Wirtschaft nicht mehr Verwendung finden. Vielmehr genügt es, dass wesentliche Teile der ehemals für die Produktion genutzten betrieblichen Anlagen noch vorhanden sind und als solche Dokumentationswert besitzen. Hierzu können im Einzelfall auch Bauten zählen, die – wie hier – aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung als typische Anlagen einer bestimmten Epoche der industriellen Entwicklung erkennbar sind. Dabei muss es sich nicht notwendig um betriebliche Anlagen handeln, die als solche auch für den Laien ohne weiteres erkennbar sind. Entscheidend ist, dass die betreffenden Anlagen für den kundigen Betrachter als Dokumente der industriellen Entwicklung zu erkennen sind. Insofern bildet allein der gesicherte Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise den Maßstab für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, NVwZ-RR 1992, 531, m. w. N.
59Nach diesen Kriterien genügt es, dass die strittige Produktionshalle mit dem angeschlossenen Wohnhaus nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als typisches Betriebsgebäude aus der Zeit der Industrialisierung zu erkennen ist. Die Hallen weisen noch heute deutliche Spuren des Produktionsprozesses auf. So finden sich dort Einbauten und Galerien, auf denen Zeichner tätig gewesen sind. Auch zeugt der historische Ofen mit dem noch vorhandenen, aber gekürzten Schornstein von der industriellen Produktion. Aus der Nachkriegszeit sind Stahlkonstruktionen mit Kranbeinen zum Transport erhalten. Die vorhandenen Sandbunker dokumentieren den Produktionsprozess der Sandbeschickung in der angrenzenden Formerei in der hinteren Halle.
60Durch die baulichen Änderungen an den Produktionshallen und am Wohnhaus ist deren denkmalrechtliche Bedeutung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verloren gegangen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Sepember 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59 f. m.w.N.
62Mit dieser Maßgabe ist ein Identitätsverlust, der den geschichtlichen Aussagewert des Objekts entfallen ließe, durch die erfolgten Änderungen nicht eingetreten. Die Gebäude sind in ihrer wesentlichen Gestalt erhalten.Das Wohngebäude verfügt über die historische Fassade und im Wesentlichen über die ursprüngliche Anordnung der Zimmer, den historischen Balkon mit schmiedeeisernem Geländer und einen Speiseaufzug in der Küche. Einige Umbauten am Wohnhaus verweisen mit ihrer zeittypischen Gestaltung auf die 1920-er Jahre. Die durch einen Bombentreffer im 2. Weltkrieg zerstörte Dachkonstruktion der Fabrikhalle wurde in veränderter Form wiederaufgebaut und erweitert sowie am Giebelfeld der Schriftzug „B. “ angebracht. Die Anordnung der Funktionen in der Fabrik blieb erhalten. Auch der straßenseitige Ziergarten erhielt zu Beginn der 1950-er Jahre eine zeitgemäße Umgestaltung. Die Gesamtkonzeption aus Fabrikhalle und repräsentativem Wohnhaus mit Vorgarten ist jedoch über die Jahrzehnte unverändert erhalten geblieben.
63Anhaltspunkte für eine Abgängigkeit der Gebäude bestehen entgegen der nicht weiter substantiierten Behauptung der Klägerin nicht. Zwar sind diese nach den Feststellungen im Ortstermin stark sanierungsbedürftig, die statische Konstruktion ist jedoch offensichtlich nicht derart beeinträchtigt, dass die Hallen unmittelbar einsturzgefährdet sind.
643. Die Erhaltung und Nutzung der ehemaligen Metallgießerei und Armaturenfabrik mit Wohnhaus und Vorgarten liegt aus wissenschaftlichen Gründen – hier unter siedlungs- industriegeschichtlichen und architekturhistorischen Gesichtspunkten – im öffentlichen Interesse.
65Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt.
66Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46 f.
67Nach diesem Maßstab bestehen für die Erhaltung und Nutzung siedlungsgeschichtliche Gründe. Das weit aus der Bauflucht zurückgesetzte Wohnhaus mit vorgelagertem Ziergarten stellt eine auffällige Zäsur in der weitgehend verdichteten Nachbarbebauung dar, durch die heutzutage unübliche bauliche Einheit von Wohnhaus und Produktionshalle, dem aufragenden Industrieschornstein und ist sie leicht als Fremdkörper in der Siedlungsstruktur erkennbar. Mit dieser Andersartigkeit verweist sie auf die in Vergessenheit geratene Industrialisierung I3. und ihre Bedeutung für die Blütephase des N1. Steinkohle-Bergbaus und ist eines der wenigen anschaulich überlieferten baulichen Zeugnisse dieser wichtigen siedlungsgeschichtlichen Entwicklungsphase. Zudem bestehen industriegeschichtliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung. Die bauliche Verbindung aus Fabrikhalle und repräsentativem Wohnhaus zeigt einen Gebäudetypus aus dem Zeitalter der Industrialisierung, der funktionale und repräsentative Bedürfnisse inhabergeführter Unternehmen des 19. Jahrhunderts vortrefflich miteinander kombinierte. In der Anlage repräsentativer Wohnsitze und Gartenanlagen auf dem eigenen Fabrikgelände fanden Stolz und Selbstbewusstsein der im 19. Jahrhundert entstehenden Schicht bürgerlicher Industrieller ihren zeitgemäßen Ausdruck. Die wachsende Sensibilität für schädliche Immissionen hat diesen Gebäudetypus im Verlaufe des 20. Jahrhunderts vollständig aus dem Industriebau verdrängt, so dass der vorhandenen Anlage ein industriegeschichtlicher Zeugniswert zuzusprechen ist. Schließlich sind auch architekturgeschichtliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung anzunehmen. Das Objekt ist ein anschauliches Beispiel für die architektonische Entwicklung des Industriebaus von der noch im Historismus verwurzelten Architekturauffassung des ausgehenden 19. Jahrhunderts zur versachlichten, an funktionalen Erfordernissen orientierten Architektursprache der 1920-er bis 1930-er Jahre. Während die Fabrikfassaden und der Schornstein der Vorkriegszeit noch mit Schmuck versehen waren, wurden beim Erweiterungsbau äußerlich glatte Fassaden ausgeführt. In Verbindung mit dem neuen, die gesamte Fabrikhalle überspannenden Dach erhielt die Fabrik eine moderne gestalterische Prägung in den Formen der Nachkriegsarchitektur. Im Nebeneinander der Jahrhundertwende und dem Wiederaufbau in der Nachkriegszeit tragen die baulichen Veränderungen dazu bei, die Entwicklungsgeschichte der Fabrik lebendig werden zu lassen und die architektonische Entwicklung anschaulich darzustellen. So ist an der Fassade noch heute die historische Sheddach-Konstruktion ablesbar, da die Aufmauerung sich hinsichtlich der Farbe der Klinker unterscheidet. Der zum Wohn- und Produktionsgebäude gehörige Vorgarten ist in seiner überlieferten Gestaltung ein qualitätsvolles Beispiel für die moderne Gartenarchitektur der Nachkriegszeit, so dass der Vorgarten für die Erforschung der Gartenarchitektur der Nachkriegszeit in Betracht kommt.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
72Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
73Die Berufung ist nur zuzulassen,
741. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
752. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
763. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
774. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
785. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
79Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
80Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
81Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
82Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
83Beschluss:
84Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
85Gründe:
86Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
87Rechtsmittelbelehrung:
88Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
89Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
90Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
91Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
92Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
93War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.