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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 4325/18

Datum:
24.08.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 4325/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0824.27K4325.18.00
 
Normen:
§ 42 Abs. 2 VwGO; § 38 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FinO-WDR
Leitsätze:

1. Keine Klagebefugnis für Schadensersatzklage wegen mittäterschaftlichen Handelns der Intendanten der Rundfunkanstalten gemeinsam mit dem heutigen Bundespräsidenten und dem heutigen bayerischen Ministerpräsidenten bei vermeintlicher "Sippenzerschlagung".

2. Die Klagebefugnis fehlt, wenn - wie hier - die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Bei derart unschlüssigen Klagen ist auch für eine (Rechtsweg-)Verweisung kein Raum.

3. Kein Anspruch auf Stundung von Rundfunkbeitragsforderungen bei Gefährdung der Forderungen aufgrund dauernder wirtschaftlicher Probleme des Rundfunkbeitragspflichtigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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