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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 I 11/21

Datum:
04.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 I 11/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0304.27I11.21.00
 
Schlagworte:
Durchsuchung Betreten Verhältnismäßigkeit Richtervorbehalt
Normen:
§ 58 Abs. 6 AufenthG; § 58 Abs. 8 AufenthG; § 58 Abs. 5 AufenthG
Leitsätze:

1. Zur - in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen - Abgrenzung der dem Richtervorbehalt des § 58 Abs. 8 AufenthG unterliegenden Durchsuchung gemäß § 58 Abs. 6 AufenthG von einem Betreten der Wohnung im Sinne von § 58 Abs. 5 S. 1 AufenthG (offengelassen).

2. Regelmäßig liegt jedenfalls dann, wenn die Mitarbeiter der Ausländerbehörde sich vorbehalten, für den Fall, dass die Wohnungstür nicht geöffnet wird, diese zwangsweise zu öffnen, nicht nur ein (zwangsweises) Betreten sondern - als einheitliche Maßnahme - eine Durchsuchung vor.

3. Es macht in Bezug auf das Gewicht des Eingriffs und den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG keinen Unterschied, ob sich der Betroffene durch Nichtöffnen der Wohnungstür verborgen hält oder ob er sich innerhalb der Wohnung versteckt.

4. Eine Durchsuchung ist im Sinne von § 58 Abs. 6 AufenthG erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung des Ausländers nicht vorliegen könnten, Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser sich in der in Rede stehenden Wohnung aufhält und die beabsichtigte Durchsuchung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

 
Tenor:

Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner unter der Anschrift V 00, 00000 D, am 00.0.2021 – frühester Beginn der Maßnahme um 6.00 Uhr, Abschluss der Maßnahme bis spätestens 21.00 Uhr – wird zum Zwecke der Ergreifung der Antragsgegner zur Durchführung ihrer Abschiebung angeordnet.

 
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