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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 507/21

Datum:
22.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 507/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0622.26L507.21.00
 
Schlagworte:
Abbruch Bewerbungsverfahrensanspruch Sachgrund Willkür Rechtsmissbrauch Zuschnitt Dienstposten
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Nicht jede mögliche Änderung des Zuschnitts eines Dienstpostens führt dazu, dass eine diesen Dienstposten betreffende Ausschreibung "nicht mehr passt" und ein hierauf bezogenes, bereits laufendes Stellenbesetzungsverfahren zwangsläufig abgebrochen werden muss. Entscheidend ist, ob nach beabsichtigter oder bereits erfolgter Zuschnittsänderung eine Stellenbesetzung auf Basis der erfolgten Ausschreibung möglich bleibt oder nicht: Führt die beabsichtigte oder bereits erfolgte Zuschnittsänderung zur Unmöglichkeit der zunächst beabsichtigten Stellenbesetzung, stellt dies einen sachlichen Abbruchgrund für das Stellenbesetzungsverfahren dar; bleibt die Stellenbesetzung hingegen trotz der Änderung weiter möglich, erweist sich ein dennoch vorgenommener Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als willkürlich.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle „Abteilungsleitung Serviceleistung Verwaltung und Controlling (w/m/d)“ in ihrem Fachdienst 0.00 – Feuerschutz und Rettungsdienst – auf der Grundlage der bereits erfolgten Ausschreibung fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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