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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der am 7. Januar 2021 bei Gericht anhängig gemachte, teilweise sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bei ihr ausgeschriebenen Stellen „Meister vom Dienst auf einer Wachabteilung - bewertet nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesG NRW“, mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem dem Antragsteller die erneute Entscheidung mitgeteilt worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
6Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 316 m.w.N.
7Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung im Ergebnis rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
8Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG sowie § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung freier Stellen, sondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft und die Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
9Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Ausreichend ist allein, dass eine Auswahl des übergangenen Bewerbers im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung möglich erscheint.
10Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200, 201; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 – juris, Rn. 25.
11Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis als materiell rechtmäßig und verletzt nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Er hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung.
12Die im Vermerk vom 00.00.2020 dokumentierte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin benachteiligt den Antragsteller nicht. Es ist ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach erneuter Beurteilung in einem neuen Auswahlverfahren erfolgreich sein wird. Die den Auswahlvermerk vom 00.00.2020 erläuternde Rankingliste zeigt den Antragsteller an elfter Position mit einer Beurteilung im Gesamtergebnis mit 4 Punkten und einer Summe von 29 für die hervorgehobenen Ausschärfungsmerkmale (gelb unterlegte Spalten). Letztere sind für die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen, weil nach dem Vergleich der Endnoten im jeweiligen Statusamt aller 25 Bewerber, zwischen elf Bewerbern keine hinreichende Auswahl getroffen werden konnte.
13Die Vergleichbarkeit mit drei Bewerbern im statusniedrigeren Amt A 9 LBesG NRW – dabei handelt es sich um die Beigeladenen zu 1., 5. und 7. - hat die Antragsgegnerin zutreffend durch Absenkung der von diesen Bediensteten erzielten Endnoten (zusammenfassende Beurteilung) um einen Punkt erreicht. Es entspricht einer weit verbreiteten, von der Rechtsprechung gebilligten Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.
14Vgl. für den Bereich der Polizei: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 6 B 668/10 -, juris Rn. 13.
15Die Reduktion bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nur auf das Gesamturteil und erfasst keineswegs auch die Bewertung der Einzelmerkmale.
16Bei der Ausschärfung hat sich die Antragsgegnerin an ihrer Stellenausschreibung orientiert und dabei die dort genannten Voraussetzungen
17- umfangreiche feuerwehrtechnische Fachkenntnisse
18- sichere Anwendung der feuerwehrtechnischen Fachkenntnisse
19- hohe Arbeitsgüte
20- ausgeprägte Denk- und präzise Urteilsfähigkeit
21- hohes Maß an Einsatzbereitschaft sowie Eigenmotivation, Bereitschaft zur Dienstaufnahme auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
22- vorbildliches Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern
23- herausragendes Führungsverhalten in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt
24als Ausschärfungspunkte innerhalb einer Binnendifferenzierung gewählt. Diese Auswahl korrespondiert mit den in den dienstlichen Beurteilungen zu bewertenden Einzelmerkmalen 1.1, 1.2, 2.2, 3.3, 4.1, 5.1, 6.1, 6.2 und 6.3. Sie ist nicht zu beanstanden, weil sie sich am Leistungsgrundsatz orientiert. Zwar ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in diesem Bereich in Bezug auf zwei Einzelmerkmale nicht plausibel. Die dadurch begründeten Mängel haben jedoch auf das Auswahlergebnis keinen Einfluss. Beim Einzelmerkmal Arbeitsgüte (2.2) passt der in der Rubrik „Besonderheiten“ verwendete Text „… findet schnell die richtigen Lösungen. … Seine Arbeit zeichnet sich durch eine besonders effiziente und zweckmäßig gestaltete Arbeitsgüte aus.“ nicht zum Skalenwert 3 „den Anforderungen entsprechend“. Nach den verbindlichen Vorgaben in der Anlage 2 zur Dienstanweisung für die Beurteilung der feuerwehrtechnischen Bediensteten der Stadtverwaltung X. entspricht der Text dem Skalenwert 4 „über den Anforderungen“. Entsprechendes gilt für das Einzelmerkmal Denk- und Urteilsfähigkeit (3.3). Die dazu in der Rubrik „Besonderheiten“ passende Textpassage „Er denkt folgerichtig und systematisch und kommt überwiegend selbständig zu schlüssigen und brauchbaren Ergebnissen“ umschreibt mehr den Skalenwert 4 als den tatsächlich vergebenen Skalenwert 3. Die dabei vom Beurteiler verwendete Einschränkung „überwiegend“ findet sich in der Dienstanweisung nicht. Die Antragsgegnerin kann nicht damit gehört werden, die unter „Besonderheiten“ dargelegten Beschreibungen dienten nicht zwingend der Festlegung bestimmter Einzelnoten, dem Beurteiler sei keine zwingende Verwendung der in Anlage 2 (Ausprägung der Beurteilungsmerkmale) genannten Formulierungen auferlegt worden, mithin impliziere die Entscheidung des Beurteilers für eine bestimmte Formulierung in dem Feld „Besonderheiten“ daher auch keine unzutreffende Bewertung eines bestimmten Einzelmerkmals. Sie übersieht, dass sie sich durch ihre im August 2020 geänderten Beurteilungsrichtlinien im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes anderweitig entschieden und gebunden hat.
25Zwar kann die tatsächliche Verwaltungsübung von den die Verwaltungsübung antizipierenden Beurteilungsrichtlinien abweichen. Von einer solchen Betrachtung kann aber vorliegend nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil es sich offensichtlich um die erste Beurteilungsrunde nach den neu geschaffenen Beurteilungsrichtlinien mit Dienstanweisung handelt. Zudem werden die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite durch den Vortrag der Antragsgegnerin nicht ausgeräumt.
26Die allgemeinen Beurteilungsrichtlinien im Geltungsbereich der Antragsgegnerin sehen in Nr. 8 eine gewisse Entkoppelung zwischen dem Ankreuzen von Skalenpunkten und der Rubrik „Besonderheiten“ vor. Das gilt namentlich für Umstände, die durch die Beurteilungsmerkmale nicht abgedeckt werden. Diese Entkoppelung ist für Beurteilungen von Bediensteten im feuerwehrtechnischen Dienst ausgeschlossen. Nr. 3 a. E. der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien enthält eine Ermächtigung, per Dienstanweisung für diesen Kreis von Bediensteten aufgrund von Besonderheiten Konkretisierungen und Ergänzungen vorzunehmen, wovon die Antragsgegnerin am 25. August 2020, gültig ab 1. Oktober 2020, Gebrauch gemacht hat. Bereits in der Einleitung der Dienstanweisung heißt es, dass die Anlage 2 „Ausprägungen der Beurteilungsmerkmale“ verbindlich zu nutzen sei. Nach der Darstellung des Deckblattes zur dienstlichen Beurteilung heißt es unter dem Stichwort „Beurteilungsmerkmale“, dass alle 23 Einzelmerkmale zu bewerten seien; sie sollten unter „Besonderheiten“ textlich plausibilisiert werden. Diese Vorgaben sollen eine durchgehend einheitliche Verfahrensweise sicherstellen, dass Beurteilungen von Personen mit dem gleichen statusrechtlichen Amt vergleichbar sind. In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers wird dieses Ziel – wie aufgezeigt - verfehlt. Allerdings wirken sich die festgestellten Mängel zu den beiden genannten Einzelmerkmalen nicht aus. Selbst wenn man hier zugunsten des Antragstellers jeweils den Skalenwert 4 annimmt, so würde sich die Summe der Ausschärfungsmerkmale in seinem Fall auf 31 erhöhen. Der Bewerber der letzten zu vergebenden Beförderungsstelle weist dagegen einen Summenwert von 33 auf. Damit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt werden würde. Das gilt auch im Vergleich zu den drei erfolgreichen Bewerbern im statusniedrigeren Amt A 9 LBesG NRW, den Beigeladenen zu 1., 5. und 7. Die Antragsgegnerin hat in einer Alternativbetrachtung zur Plausibilisierung ihres Rankings aufgezeigt, dass diese Bediensteten selbst bei Absenkung der Ausschärfungsmerkmale um einen Punkt noch vor dem Antragsteller liegen. In der Alternativbetrachtung würde der letzte erfolgreiche Bewerber der (Teil-)Vergleichsgruppe A 9 LBesG NRW in der Summe immer noch 33 Punkte erreichen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin es versäumt hat, die in der Stellenausschreibung genannte Voraussetzung
27- hohes Maß an Selbständigkeit
28in ihre Binnendifferenzierung aufzunehmen. Die Vernachlässigung des Ausschärfungsmerkmals 2.4 zeitigt jedoch keine Folgen, weil der Antragsteller hier nicht besser beurteilt worden ist als die Beigeladenen.
29Das mit dem Skalenwert 3 bewertete Merkmal „3.1 Auffassung“ in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers lässt ebenfalls ein Plausibilitätsdefizit erkennen, weil der Text „… erfasst auch neue und wechselnde Sachverhalte schnell und richtig“ in der Rubrik „Besonderheiten“ zum Skalenwert 4 tendiert (es fehlt der nach der Dienstanweisung weitere erläuternde Satz: „Behält auch bei größeren Sachverhalten den Überblick.“). Es wirkt sich aber weder in der zusammenfassenden Beurteilung noch in der Binnendifferenzierung aus. Letzteres folgt aus der Nichtberücksichtigung als Ausschärfungsmerkmal.Soweit der Antragsteller die Überschneidung des Beurteilungszeitraums mit einer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung rügt, ist ein Plausibilitätsmangel nicht feststellbar. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach sich eine Beurteilung nicht auf einen Zeitraum erstrecken darf, der schon durch eine frühere Beurteilung erfasst wird, besteht jedenfalls nicht.
30OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05 -, juris Rn. 24.
31Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar begründet, dass mit den neuen, aktuellen Beurteilungsrichtlinien das Statusamt in den Mittelpunkt der Beurteilung tritt und nicht mehr der mit der Übertragung von konkreten Aufgaben verbundene Dienstposten.
32Vgl. insoweit Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien und den fettgedruckten Hinweis „Wichtig“ in der Dienstanweisung.
33Damit wird der Zeitraum vom 0.00.2019 bis zum 00.0.2020, in dem sich die vorangegangene dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 00.0.2020 mit der aktuellen dienstlichen Beurteilung überschneidet, in zulässiger Weise einer anderen Maßstabsbetrachtung unterzogen, die wiederum den Leistungsabfall des Antragstellers im Vergleich zu seiner dienstlichen Beurteilung vom 00.0.2020, in der er im selben Statusamt zusammenfassend das Gesamturteil „deutlich über den Anforderungen“ erzielt hat, plausibel macht. Daraus folgt zugleich, dass die vom Antragsteller gerügte fehlende Beschreibung seines aktuellen Dienstpostens für das vorliegende Eilverfahren irrelevant ist. Hinzu kommt der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung dokumentierte Quervergleich mit Angehörigen der Vergleichsgruppe A 9 mit Zulage LBesG NRW, der ebenfalls nachvollziehbar zu einem anderen Beurteilungsergebnis führen kann.
34Die Behauptung des Antragstellers, die Gesamtergebnisse der dienstlichen Beurteilungen seien ohne Gesamtbetrachtung und –würdigung der Einzelmerkmale ausschließlich berechnet worden, wird durch die Anlage 3 zur Dienstanweisung für die Beurteilung der feuerwehrtechnischen Bediensteten der Stadtverwaltung X. im Stadtbetrieb Feuerwehr vom 25. August 2020 und deren konkrete Anwendung im Beurteilungsverfahren widerlegt. In Abhängigkeit vom Statusamt sind die 23 Einzelmerkmale gewichtet worden. Das Gesamtergebnis ist durch die gewichtete Anzahl der Einzelmerkmale dividiert worden. Danach ist die Antragsgegnerin keineswegs schematisch vorgegangen. Nach der zusammenfassenden, in einer Dezimalzahl ausgedrückten Beurteilung lag der Antragsteller mit dem Wert von 3,50 genau zwischen zwei Skalenwerten. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie im Rahmen einer abschließenden Würdigung den Antragsteller besser beurteilt hat, während sie bei gleicher Dezimalzahl den unter Nr. 22 der Rankingliste aufgeführten Bewerber schlechter beurteilt hat.
35Soweit das Beurteilungsverfahren außerhalb der Plausibilität einer dienstlichen Beurteilung
36- die Führung des Beurteilungsgesprächs erst mit Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung
37vorsieht, werden die in der gerichtlichen Verfügung vom 18. Februar 2021 geäußerten Überlegungen nach Vorlage der geltenden Beurteilungsrichtlinien relativiert, weil auch beim nachgelagerten Beurteilungsgespräch eine Änderung der Beurteilung hinsichtlich einzelner Merkmale nicht ausgeschlossen wird.
38Vgl. Nr. 10.1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien.
39Zudem hat der Antragsteller auch im Eilverfahren keine Umstände aufgezeigt, die über die in Betracht kommende Änderung von zwei bzw. drei Einzelmerkmalen hinaus weitere Änderungen zu seinen Gunsten schlüssig darlegen.Im Übrigen merkt die Kammer noch folgendes an:
40Zwar beruht die Auswahlentscheidung vom 00.00.2020 auf überwiegend unwirksamen dienstlichen Beurteilungen. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass eine dienstliche Beurteilung erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam wird, was eine vollständige Eröffnung derselben voraussetzt, vgl. § 43 VwVfG NRW.
41BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 -, juris Rn. 40.
42Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung waren nur wenige dienstliche Beurteilungen in dieser Form bekanntgegeben worden. Jedoch wäre die Aufhebung der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung und ihre Wiederholung nach jetzt erfolgter Bekanntgabe aller dienstlichen Beurteilungen ein bloß förmlicher Akt, der eine andere Entscheidung in der Sache zugunsten des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
43Die beabsichtigte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erst unmittelbar vor Umsetzung der obsiegenden Bewerber als Vollzugsmaßnahme der getroffenen Auswahlentscheidung begegnet keinen Bedenken, weil auch die Mitbestimmung des Personalrates auf diesen Zeitpunkt hätte verlagert werden können, vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben keine Anträge gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
45Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und den Sätzen 2 und 3 GKG. Im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck ist es angemessen, den sich aus der Besoldungsgruppe A 10 ergebenden Jahreswert um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel der Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Kernbezüge, zu reduzieren.
46Rechtsmittelbelehrung:
47(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
48Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
49Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
50Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
51Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
52Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
53(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
54Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
55Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
58War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.