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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 2344/21

Datum:
15.12.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 2344/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:1215.26L2344.21.00
 
Leitsätze:

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs beziehungsweise einer Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid steht der Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch die Behörde nicht entgegen, da diese keine Vollziehung des Bescheids darstellt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.203,47 Euro festgesetzt.

 
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